BGer 6B_1389/2017
 
BGer 6B_1389/2017 vom 19.09.2018
 
6B_1389/2017
 
Urteil vom 19. September 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, (verstorben am 30.6.2018),
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abschreibung des Verfahrens (grobe Verletzung der Verkehrsregeln),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 2. November 2017 (SST.2017.192).
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Baden wirft X.________ vor, am 1. Juli 2016 mit seinem Motorrad die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h überschritten und damit eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen zu haben.
X.________ wurde im unmittelbaren Anschluss an die Geschwindigkeitskontrolle angehalten und polizeilich befragt. Sein Lernfahrausweis wurde zuhanden der Entzugsbehörde vorläufig abgenommen. Ein Übersetzer wurde für die Befragung nicht beigezogen. X.________ bestätigte aber unterschriftlich, in verständlicher Sprache zu den Personalien befragt, über den Gegenstand des Strafverfahrens informiert und über seine Rechte und Pflichten belehrt worden zu sein.
B. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach X.________ mit Strafbefehl vom 15. August 2016 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 800.--.
Der Strafbefehl wurde gleichentags mit eingeschriebener Post versandt und am 16. August 2016 X.________ zur Abholung avisiert. Nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist retournierte die Post den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden.
Im gleichzeitig geführten Administrativmassnahmenverfahren räumte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau X.________ am 29. Juli 2016 die Möglichkeit zu einer Stellungnahme ein. Der von ihm daraufhin mandatierte Rechtsvertreter ersuchte am 17. August 2016 das Strassenverkehrsamt um Zustellung der Verfahrensakten und zugleich um Sistierung des Administrativmassnahmenverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines allfälligen Strafverfahrens. Das Strassenverkehrsamt gelangte am 19. August 2016 an die Staatsanwaltschaft Baden und ersuchte um Zustellung des Strafbefehls nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft übermittelte dem Strassenverkehrsamt am 20. September 2016 den Strafbefehl. Mit Mahnung vom gleichen Tag forderte die Staatsanwaltschaft X.________ auf, die ihrer Ansicht nach in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenen Busse und Kosten zu bezahlen.
Das Strassenverkehrsamt übermittelte am 30. September 2016 (Eingang am 3. Oktober 2016) dem Rechtsvertreter die Verfahrensakten. Dieser teilte am 5. Oktober 2016 dem Bezirksgericht Baden mit, sein Mandant habe lediglich die Mahnung vom 20. September 2016, nicht aber auch den darin erwähnten Strafbefehl vom 15. August 2016 erhalten. Zugleich ersuchte er um Zustellung der Verfahrensakten und erhob vorsorglich Einsprache gegen den Strafbefehl.
C. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden sprach X.________ auf Einsprache hin mit Urteil vom 31. Mai 2017 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 800.--. Er zog für die mündliche Verhandlung eine Übersetzerin bei und stellte fest, dass X.________ kaum der deutschen Sprache mächtig und zwingend auf eine Übersetzung angewiesen sei. Der Präsident verwarf die von X.________ erhobenen Einwendungen gegen die Annahme einer Zustellfiktion. Er qualifizierte aber die Eröffnung des Strafbefehls als rechtsfehlerhaft, weil X.________ weder der wesentliche Inhalt des Strafbefehls noch die Rechtsmittelbelehrung übersetzt worden waren. Er erachtete deshalb das Datum der effektiven Kenntnisnahme des Strafbefehls durch X.________ bzw. seinen Rechtsvertreter für den Beginn der Einsprachefrist als massgebend, trat folglich auf die Einsprache ein und fällte ein neues Urteil, welches inhaltlich dem ursprünglichen Strafbefehl entsprach.
D. Auf Berufung von X.________ setzte das Obergericht des Kantons Aargau die Berufungsverhandlung auf den 17. Oktober 2017 an. Am 28. September 2017 teilte es den Parteien mit, dass die Berufungsverhandlung abgesetzt und zunächst im schriftlichen Verfahren über die Rechtzeitigkeit der Einsprache entschieden werde.
Das Obergericht hob am 2. November 2017 das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden auf, stellte fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. August 2016 in Rechtskraft erwachsen war und trat auf die Berufung nicht ein. Es auferlegte die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- und die reduzierten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- X.________.
E. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung der Berufung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im Vernehmlassungsverfahren teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit, dass X.________ am 30. Juni 2018 verstorben ist. Das Obergericht hielt fest, das Verfahren sei, wie vom Bundesgericht in Aussicht gestellt, als gegenstandslos abzuschreiben.
Der Rechsvertreter beantragte, aufgrund des Todesfalls sei das Strafverfahren von der Anklägerin einzustellen, die Kosten seien dem Kanton Aargau aufzuerlegen, unter Verfahrens- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau.
 
Erwägungen:
1. Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine verurteilte Person verstirbt, nachdem die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht worden war (Urteile 6B_1048/2014 vom 15. September 2015 E. 2 und 6B_1091/2016 vom 18. Mai 2017 E. 1). Angesichts der Darlegungen in der Vernehmlassung ist davon auszugehen, dass keine Personen das Verfahren fortsetzen wollen, auch nicht allenfalls im Zivilpunkt legitimierte (vgl. Urteil 6B_459/2008 vom 20. Mai 2009). Das Strafverfahren ist daher als gegenstandslos abzuschreiben.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Ergibt eine summarische Prüfung der Beschwerde, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründet gewesen wäre, so ist der Kanton Aargau zu verpflichten, den Rechtsvertreter für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.; Urteil 6B_1091/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2). Bei dieser Prüfung geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568; Urteil 6B_686/2018 vom 3. September 2018 E. 5).
2. Bevor sich die Vorinstanz zur Eintretensfrage äusserte, entschied sie im Rahmen des von ihr angeordneten schriftlichen Verfahrens "von Amtes wegen" vorab über die Gültigkeit der gegen den Strafbefehl erhobenen Einsprache. Sie gelangte im Unterschied zur ersten Instanz zum Ergebnis, dass der Strafbefehl rechtsgültig zugestellt worden war und die dagegen gerichtete Einsprache verspätet gewesen sei. Darauf gestützt hob sie das Urteil der Erstinstanz auf, stellte fest, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen war und trat erst anschliessend auf die Berufung nicht ein.
Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Berufung sei verspätet oder unzulässig, ein zulässiges Anfechtungsobjekt sei nicht gegeben oder es fehlten Prozessvoraussetzungen oder lägen Prozesshindernisse vor (Art. 403 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Tritt es auf die Berufung nicht ein oder weist es sie ab, erwächst das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO).
Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid nicht mit fehlenden Eintretensvoraussetzungen im Sinne von Art. 403 Abs. 1 StPO, sondern mit der angeblich verspäteten Einsprache gegen den Strafbefehl. Damit verletzt sie Bundesrecht. Tritt sie auf die Berufung ein, fällt sie ein neues Urteil und hebt damit das erstinstanzliche Urteil auf. Tritt sie nicht ein, hat es beim erstinstanzlichen Urteil sein Bewenden, so dass dieses nicht mehr aufgehoben werden kann.
3. Mit seiner Berufung beantragte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz einen vollumfänglichen Freispruch von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln. Er erhob Einwendungen sowohl gegen die Sachverhaltsfeststellung wie auch gegen die rechtliche Würdigung der Erstinstanz.
Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, gilt dieser als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO).
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten, nicht aber zulasten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelinstanz ist zwar bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien (ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt) gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf aber Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Nachdem das erstinstanzliche Gericht die Einsprache als rechtzeitig erachtet hatte und auf die Anklage eingetreten war, der Beschwerdeführer allein Berufung erhoben hatte, und die Gültigkeit der Anklage von keiner der Parteien angefochten worden war, bildete diese Frage nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Vorinstanz war es somit verwehrt, die Gültigkeit der Anklage und damit auch die Rechtzeitigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Der angefochtene Entscheid wäre bereits deshalb aufzuheben gewesen.
4. Eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde gutzuheissen gewesen wäre. Entsprechend ist der Kanton Aargau zu verpflichten, den Rechtsvertreter für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (oben E. 1). Der Rechtsvertreter macht einen Anspruch auf Entschädigung von [gerundet] Fr. 2'472.-- geltend (Vernehmlassung S. 3). Diese Entschädigung ist ihm ohne Weiteres zuzusprechen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Aargau hat Rechtsanwalt Armin Stöckli für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. Fr. 2'472.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw