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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_534/2018
Urteil vom 18. September 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Juni 2018 (IV.2017.00342).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. August 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2018,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass das kantonale Gericht in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Überzeugung gelangt ist, dem Beschwerdeführer sei eine leichte, wechselbelastende, vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit in sauberer Umgebung und ohne Hitzeexposition zu 100 % zuzumuten,
dass es gestützt auf diese Feststellung und im Wissen um die bereits früher durchgeführte Umschulung in eine den Kniebeschwerden angepasste Tätigkeit die (weitere) Leistungen der Invalidenversicherung verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 20. Februar 2017 bestätigte,
dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit unter Hinweis auf seine im Vergleich zu früher grösser gewordenen Schmerzen und eine dazu ergangene Einschätzung von Dr. med. B.________ vom 17. März 2017 kritisiert, ohne indessen auf das von der Vorinstanz dazu bereits Erwogene (insbesondere E. 4.3) näher einzugehen,
dass damit den eingangs erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht Genüge getan ist, insbesondere nicht dargelegt ist, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit auf einer qualifiziert unzutreffenden, das heisst willkürlich erfolgten (BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153), Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um Gerichtskostenbefreiung als gegenstandslos geworden erweist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. September 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel