BGer 1C_334/2018
 
BGer 1C_334/2018 vom 12.09.2018
 
1C_334/2018
 
Verfügung vom 12. September 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Kommando Grenzwachtkorps, Dienstbereich BM EZV, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.
Gegenstand
Einziehung von Geld, Akteneinsicht/Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 18. Mai 2018 (A-3145/2017).
 
Sachverhalt:
Am 10. Mai 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein, mit welcher dieser die Freigabe von vom Grenzwachtkorps vorläufig sichergestellten Vermögenswerten anstrebte. Mit Beschwerde vom 2. Juli 2018 beantragte A.________ dem Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben, die sichergestellten Vermögenswerte herauszugeben und die Verfahrenskosten der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Eingabe vom 6. September 2018 zog A.________ seine Beschwerde zurück.
 
Erwägungen:
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
 
 Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi