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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4A_466/2018
Urteil vom 11. September 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marco Schröter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Bezirksgerichts Willisau, Abteilung 2, Einzelrichter,
vom 4. September 2018 (2C4 18 122 (ESZ 64)).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. September 2018 unter anderem gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Willisau als Einzelrichter vom 4. September 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in Zivilsachen, wie hiereine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass es sich beim Präsidenten des Bezirksgerichts Willisau als Einzelrichter nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskostenerhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Willisau, Abteilung 2, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer