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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_386/2018
Urteil vom 4. September 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Frauenfeld,
St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juli 2018 (SW.2018.56).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte. Er befindet sich seit dem 16. Juli 2016 in Untersuchungshaft, seit dem 13. Oktober 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Am 6. September 2016 entliess die Staatsanwaltschaft den amtlichen Verteidiger von A.________ auf dessen eigenen Wunsch aus dem Amt und ernannte Rechtsanwältin B.________ zur (neuen) amtlichen Verteidigerin.
Am 8. Mai 2018 stellte A.________ bei der Staatsanwaltschaft das Gesuch um einen Wechsel der Pflichtverteidigerin. Er habe kein Vertrauen mehr zu ihr, da sie ihn nicht gerecht verteidige. Am 30. Mai 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab und am 12. Juli 2018 das Obergericht des Kantons Thurgau die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde.
Mit Beschwerde vom 15. August 2018 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihm Rechtsanwalt C.________ als amtlichen Verteidiger zu bestellen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) nicht dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Ablehnung des Wechsels der amtlichen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft schützte. Das ist auch nicht ersichtlich, hat doch das Obergericht nachvollziehbar dargelegt, dass die amtliche Verteidigerin ihre Pflichten gegenüber dem Beschwerdeführer nicht vernachlässigt hat und dessen rein subjektives Misstrauen ihr gegenüber keinen ausreichenden Grund bildet, sie auszuwechseln. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi