BGer 9C_517/2018
 
BGer 9C_517/2018 vom 30.08.2018
9C_517/2018
 
Urteil vom 30. August 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Williner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Unia Wallis Sektion Oberwallis,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale IV-Stelle Wallis,
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 18. Juni 2018 (S1 17 267).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Juli 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 18. Juni 2018,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 23. Juli 2018 an die Versicherte, worin dem in der Beschwerde gestellten Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist nicht stattgegeben und gleichzeitig unter Hinweis auf die gesetzliche Ordnung die Regelung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August mitgeteilt wurde,
in die gleichzeitig erteilten Hinweise betreffend die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie betreffend die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit,
 
in Erwägung,
dass innert der gemäss Art. 44-48 BGG am 21. August 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weiteren Eingaben erfolgt sind,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 18. Juli 2018 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen schon deshalb nicht genügt, weil sie keinen Antrag enthält,
dass sich die Beschwerdeführerin überdies darauf beschränkt, mit einem Verweis auf das bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachte (zum Erfordernis einer Beschwerdebegründung in der Beschwerde selbst vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen) ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.), ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen konkret auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und den Hotela Versicherungen Berufliche Vorsorgen, Montreux, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. August 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Williner