Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_914/2017
Urteil vom 24. August 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.F.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
gegen
Einwohnergemeinde Thun,
Thunerhof, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 20. September 2017 (100.2016.359U).
Sachverhalt:
A.
Der kosovarische Staatsangehörige A.F.________ (geb. 28. Oktober 1974) reiste am 1. Mai 1993 in die Schweiz ein und ersuchte am 3. Mai 1993 erstmals um Asyl. Am 20. August 1993 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Nach erneuter Einreise in die Schweiz stellte er am 20. April 1994 ein weiteres Asylgesuch, auf welches wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht am 1. Juni 1994 nicht eingetreten wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Am 19. Februar 1996 heiratete A.F.________ seine heutige Ehefrau B.F.________ (geb. 1976), die seit dem Jahr 1990 in der Schweiz lebt und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war. In der Folge wurde A.F.________ im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder (C.F.________ geb. 1996; D.F.________ geb. 1997; E.F.________ geb. 2003). Im Jahr 2001 erhielt A.F.________ die Niederlassungsbewilligung. Danach trat in der Schweiz folgendermassen strafrechtlich in Erscheinung:
- Urteil vom 3. September 2003 wegen Diebstahls (mehrfache Begehung), Diebstahls (unvollendeter Versuch), Angriff, Sachbeschädigung (mehrfache Begehung), Hehlerei und Hausfriedensbruch (begangen in der Zeit vom Februar 2002 bis Januar 2003) : Gefängnisstrafe von zwölf Monaten;
- Urteil vom 2. November 2011 wegen Irreführung der Rechtspflege (begangen am 25. April 2004) : Gemeinnützige Arbeit von 160 Stunden (teilbedingt vollziehbar, Probezeit von vier Jahren);
- Strafbefehl vom 11. März 2013 wegen Diebstahls (Versuch), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (begangen am 3. Dezember 2012) : Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar; Probezeit drei Jahre) und Busse von Fr. 600.--;
- Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau (DE) vom 19. März 2014 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (begangen am 12. Oktober 2013) : Freiheitsstrafe von zwei Jahren (zur Bewährung ausgesetzt);
- Mit Strafbefehl vom 24. März 2014 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit (begangen am 5. Juli 2013) : Busse von Fr. 40.--;
- Urteil vom 27. Mai 2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Versuch) zum Nachteil der Eidgenössischen Invalidenversicherung (begangen vom 25. November 2008 bis 4. August 2010; Deliktsbetrag ca. Fr. 1'136'020.--) : Freiheitsstrafe von vier Monaten (Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau).
B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 widerrief die Einwohnergemeinde Thun, Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, die Niederlassung von A.F.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 9. November 2016 ab und setzte A.F.________ eine neue Ausreisefrist auf den 31. Dezember 2016 an. Die gegen den Entscheid der POM erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies dieses mit Urteil vom 20. September 2017 ab und setzte eine neue Ausreisefrist auf den 3. November 2017 an.
C.
A.F.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung, allenfalls unter Auferlegung einer Auflage, zu belassen.
Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 25. Oktober 2017 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen; auf die Anordnung weiterer Instruktionsmassnahmen wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG in der bis am 30. September 2016 geltenden, vorliegend noch massgeblichen Fassung; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36) oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Davon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2 S. 18, 31 E. 2, 145 E. 2; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
2.2. Gemäss Art. 63 AuG "kann" die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Die Massnahme muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts, welche sich auch auf Art. 8 EMRK stützt, sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers).
2.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Dies ist jedoch bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass aufgrund seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG vorliegt, auch wenn es sich nicht um ein Schweizer Strafurteil handelt (vgl. dazu Urteile 2C_80/2017 vom 8. September 2017 E. 3.1; 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.2; 2C_1011/2016 vom 21. März 2017 E. 4.4 betreffend die notwendigen Voraussetzungen). Er beanstandet jedoch, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei nicht verhältnismässig. Es liege deshalb eine Verletzung von Art. 34 i.V.m. 63 AuG, Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK vor.
3.1. Der Beschwerdeführer wurde am 19. März in Deutschland wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Deutsche Zollbeamte hatten bei ihm ca. 100 g Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt an Kokainhydrochlorid von knapp 37 g gefunden. Die Straftat des Beschwerdeführers bildet im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Betäubungsmitteldelikte als besonders verwerflich erachtet, was bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden darf. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung des Beschwerdeführers handelt. Er hatte bereits zuvor mehrere Verurteilungen zu gewärtigen, welche ihn aber nicht vor erneuter und schwerer Delinquenz abhalten konnten. Das verfahrensauslösende Delikt beging er sogar während der noch laufenden Probezeit für die Strafe wegen Irreführung der Justiz wie auch die beiden anderen Delikte, die mittels Strafbefehlen vom 11. März 2013 respektive 24. März 2014 sanktioniert wurden. Offensichtlich lässt sich der Beschwerdeführer von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken und ist nicht gewillt, sich an die Rechtsordnung zu halten. Im Weiteren gehört der versuchte gewerbsmässige Sozialversicherungsbetrug ebenfalls zu den Anlasstaten für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) und weist die Deliktssumme von über einer Million Franken auf eine beachtliche kriminelle Energie hin.
3.2. Der Beschwerdeführer hat über einen längeren Zeitraum zahlreiche verschiedene Delikte begangen und dabei hochwertige Rechtsgüter gefährdet. Die Vorinstanz nahm deshalb zu Recht ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers in ausländerrechtlicher Sicht an. Ebenso durfte sie willkürfrei davon ausgehen, dass eine gewisse Rückfallgefahr besteht. Zwar hat der Beschwerdeführer seit der in Deutschland ausgesprochenen Freiheitsstrafe, abgesehen von einer Busse wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, keine strafrechtlichen Verfehlungen mehr begangen. Jedoch relativiert sich sein klagloses Verhalten aufgrund der laufenden Probezeit bis Ende März 2016 und dem seit Februar 2016 laufenden ausländerrechtlichen Verfahren. Auch die neue Arbeitsstelle vermag einen Rückfall nicht auszuschliessen, die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers besteht weiterhin. Alleine die Sozialhilfeschuld betrug im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils Fr. 620'507.20.
3.3. Bei dieser Sachlage ist es deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts des schweren Verschuldens, der mehrfachen Delinquenz und einer nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung annimmt. Sie ist dabei, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keineswegs einseitig und relativ formalisiert vorgegangen, sondern hat den spezifischen Eigenschaften des Sachverhalts angemessen Rechnung getragen.
4.
Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung muss aber - selbst wenn der Beschwerdeführer Delikte im Betäubungsmittelbereich begangen hat - nicht zwingend die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen (Urteil 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.2). Es müssen jedoch aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen (Urteil 2C_586/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.2.4).
4.1. Vorab trifft es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu, dass für eine Wegweisung grundsätzlich mindestens eine Strafe von drei Jahren notwendig wäre und bei einem langanwesenden Familienvaters sogar eine noch höhere. Die Interessenabwägung ist für jeden Fall einzeln vorzunehmen (BGE 139 I 16 E. 4.3.3 S. 27), wie es auch die Vorinstanz getan hat. Dabei bestehen keine schematischen Grenzen zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit und die Schwere des Delikts ist nur ein Aspekt der Prüfung (vgl. E. 2.2).
4.2. Der 43-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein und stellte zwei erfolglose Asylgesuche. Ordnungsgemäss ist sein Aufenthalt erst seit Februar 1996, als ihm gestützt auf die Ehe ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Er hält sich somit seit über 20 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen), doch ist er wiederholt und schwer straffällig geworden. Die Vorinstanz attestierte dem Beschwerdeführer sowohl beruflich als auch sozial eine mangelhafte Integration und die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen diese verbindlichen Feststellungen nicht als offensichtlich falsch erscheinen. Zwar verfügt der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2016 über eine 100%-Stelle im ersten Arbeitsmarkt, die er gut erfüllt, und konnte sich von der Sozialhilfe lösen. Dies rechnet ihm Vorinstanz durchaus positiv an, im Gegensatz zu den behaupteten Rückzahlungen der bezogenen Sozialhilfeleistungen, welche er nicht belegt. Zuvor hatte der Beschwerdeführer aber praktisch während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz grosse Schwierigkeiten, sich wirtschaftlich wie sozial zu integrieren. Der Beschwerdeführer und seine Familie haben von 1996 bis 1999 sowie vom August 2002 bis 24. Mai 2016 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 880'482.80 bezogen, wobei die Sozialhilfeschuld weiterhin über Fr. 600'000.-- liegt (vgl. E. 3.2). Während dieser Zeit bemühte sich der Beschwerdeführer kaum um eine berufliche Integration und es liegen weitere Forderungen von über Fr. 100'000.-- gegen ihn vor. Soziale Beziehungen ausserhalb der Familie, die er während seines Aufenthalts in der Schweiz geknüpft hätte, sind nicht belegt.
4.3. Zu Gunsten des Beschwerdeführers fallen die familiären Interessen ins Gewicht:
4.3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK in Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Somit sind vorliegend nur die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau sowie zum jüngsten, noch minderjährigen, Sohn, der das Schweizer Bürgerrecht besitzt, zu berücksichtigen, nicht aber diejenigen zu seinen zwei volljährigen Kindern (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159). Dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung misst das Bundesgericht im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zu. Es verkennt nicht, dass der Sohn des Beschwerdeführers ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran hat, mit seinem Vater aufzuwachsen. Je schwerer aber die begangene Rechtsgutverletzung wiegt bzw. je häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. Urteil 2C_80/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Diese Gewichtung erscheint auch mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (Urteil 2C_408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.5.2 mit Hinweis).
4.3.2. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Heimat würde wahrscheinlich zur Trennung der Familie führen. Die Ehefrau und der jüngste Sohn haben ein grosses Interesse daran, in der Schweiz zu verweilen und es steht ihnen offen, hier zu bleiben. Der Sohn kann in der Schweiz aufwachsen und zur Schule gehen. Die familiären Kontakte können durch gegenseitige Besuche bzw. mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Eine freiwillige Ausreise von Frau und Sohn zusammen mit dem Beschwerdeführer wäre jedoch möglich und steht im Ermessen der Familie.
4.3.3. Aufgrund der Art und Schwere der hier zur Diskussion stehenden Delikte sowie des Verschuldens des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Fortführung des verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Familienlebens in der Schweiz verweigert hat und die Beziehung zu seiner Familie künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann. Ohnehin ist der jüngste Sohn bereits 15 Jahre alt und nicht mehr im selben Ausmass auf eine Unterstützung durch seinen Vater angewiesen wie ein jüngeres Kind, zumal die Betreuung durch die Mutter im gewohnten Umfeld weiterhin gewährleistet bleibt. Daran vermögen die Mutmassungen des Beschwerdeführers über die Auswirkungen seiner Ausweisung auf den Gesundheitszustand seiner Ehefrau nichts zu ändern. Er beruft sich dabei auf den Arztbericht vom 14. August 2015, welcher, wie er selbst einräumt, bereits bei den Akten lag. Er rügt jedoch nicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der möglichen Auswirkungen der Wegweisung auf seine Ehefrau offensichtlich falsch festgestellt hätte, sondern lässt es bei rein appellatorischer Kritik bewenden.
4.4. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer sicher hart. Die Ausreise in den Kosovo kann ihm indessen zugemutet werden. Er spricht Albanisch als Muttersprache, lebte bis zu seinem 19. Lebensjahr in seiner Heimat und verfügt in dieser über soziale Kontakte. Es darf davon ausgegangen werden, dass er weiterhin mit der heimatlichen Kultur vertraut und in der Lage ist, sich in der dortigen Gesellschaft zurecht zu finden. Die schwierigen wirtschaftlichen Umstände im Kosovo treffen die ganze Bevölkerung und stellen keinen spezifischen persönlichen Grund dar, welcher die Rückkehr als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.5). Trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung kann er eine Vollzeitanstellung als Lagermitarbeiter wahrnehmen und ist dadurch befähigt, in der Heimat wirtschaftlich Fuss zu fassen.
4.5. Vorliegend sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. Aufgrund der wiederholten sowie schweren Delinquenz überwiegt jedoch das erhebliche öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers sowohl sein privates Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz als auch das finanzielle der Öffentlichkeit an der Verhinderung einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit der Familie. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher rechtmässig.
4.6. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass deliktisches Verhalten die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für alle Mal verunmöglicht. Unter gewissen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. Urteil 2C_734/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Mösching