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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_461/2018
Urteil vom 20. August 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Helsana Versicherungen AG,
Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 1. Juni 2018 (VBE.2017.932).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Juni 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Juni 2018,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 7. Juli 2017, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 10. November 2017, das die Beschwerdeführerin betreffende obligatorische Krankenpflegeversicherungsverhältnis rückwirkend per 30. April 2016 aufgehoben hat,
dass es dabei bleibt, wurde die dagegen erhobene Beschwerde vorinstanzlich doch vollumfänglich abgewiesen,
dass die Beschwerdeführerin einzig einwendet, ihr schweizerisches Arbeitsverhältnis - und damit auch ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung - habe entgegen der Feststellung in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht bis Ende März 2016, sondern bis Ende April 2016 gedauert,
dass davon jedoch, wie hiervor dargelegt, im Ergebnis auszugehen ist, weshalb nicht erkennbar ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den kantonalgerichtlichen Entscheid beschwert sein und ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an dessen Anfechtung bestehen sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl