BGer 9C_107/2018
 
BGer 9C_107/2018 vom 20.08.2018
 
9C_107/2018
 
Urteil vom 20. August 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Werner Rufi,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. November 2017 (IV.2017.58).
 
Sachverhalt:
A. Der 1963 geborene A.________ meldete sich im April 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt verneinte zunächst einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 23. August 2013). Nach weiteren Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie dem Versicherten eine vom 1. März 2004 bis zum 28. Februar 2005 befristete ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 20. Februar 2017).
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 6. November 2017 ab.
C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 6. November 2017 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab dem 1. März 2005 eine "volle" Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Die Behauptung betreffend die Verurteilung im Zusammenhang mit dem Angriff auf den Sohn des Beschwerdeführers, der Auszug aus dem entsprechenden Urteil des Strafgerichts vom 22. März 2017 und der Bericht des Dr. med. B.________ vom 18. Januar 2018 sind neu und daher in diesem Verfahren unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).
 
2.
2.1. Die IV-Stelle hatte in der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2017 nachvollziehbar dargelegt, dass sie infolge eines Unfalls des Versicherten vom 7. März 2003 bis zu seinem Austritt aus der Rehaklinik im Dezember 2004 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging. Umstritten ist nur die Arbeitsfähigkeit im anschliessenden Zeitraum.
2.2. Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage, insbesondere das Gutachten der medexperts ag vom 14. Juli 2015 und die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Dezember 2015 und 6. April 2016, zutreffend und im Lichte von BGE 141 V 281 lege artis beurteilt. Weiter hat sie festgestellt, dass sich im Gutachten der medexperts ag nirgends der Hinweis finde, dass eine Arbeit nur noch im betreuten oder geschützten Rahmen möglich wäre. Sodann hat sie die geltend gemachte Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes ab Juni 2016 unter Hinweis auf den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht der Psychiatrischen Klinik C.________ vom 27. April 2017 als nicht anspruchsrelevant betrachtet und für leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen.
2.3. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts beruhen nicht auf einer Rechtsverletzung. Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) dargelegt, dass sie offensichtlich unrichtig (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein sollen, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1.1). Indem der Beschwerdeführer lediglich auf von ihm eingereichte Arztberichte verweist, ohne sich (substanziiert) mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu befassen, beschränkt er sich auf weiten Strecken auf eine von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung, was nicht genügt (vgl. Urteile 9C_714/2015 vom 29. April 2016 E. 4.3; 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Ebenso ist auf den blossen Einwand, "aus seiner Sicht" fehle eine Prüfung, ob das Gutachten der medexperts ag vom 14. Juli 2015 eine schlüssige Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 zulasse, nicht weiter einzugehen. Schliesslich scheint der Beschwerdeführer anzunehmen, dass der Begriff der "angepassten Tätigkeit" gegen die Verwertbarkeit der entsprechenden Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt spricht; dies trifft indessen nicht zu.
2.4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.
3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann