BGer 1F_18/2018
 
BGer 1F_18/2018 vom 08.08.2018
 
1F_18/2018
 
Urteil vom 8. August 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018.
 
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juli 2018 (1B_289/2018) eine von A.________ gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2018 erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
dass A.________ mit Eingabe vom 2. August 2018 ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 einreichte;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte;
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass wie im bundesgerichtlichen Urteil 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 mit Blick auf die fragliche Prozessfähigkeit des Gesuchstellers ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli