BGer 2C_246/2018
 
BGer 2C_246/2018 vom 07.08.2018
 
2C_246/2018
 
Urteil vom 7. August 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Haag,
Gerichtsschreiberin Straub.
 
Verfahrensbeteiligte
A.G.________,
vertreten durch Bucofras,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung (Widerruf) /Abweisung Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 31. Januar 2018 (VB.2017.00762).
 
Sachverhalt:
 
A.
Der nigerianische Staatsangehörige A.G.________ (geboren 1971) reiste am 26. Dezember 2003 illegal in die Schweiz ein und stellte unter Angabe von falschen Personalien ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2004 erstinstanzlich abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 13. Juli 2006 ab. Am 2. Mai 2006 heiratete A.G.________ die in der Schweiz niedergelassene thailändische Staatsangehörige B.G.________ (geboren 1951; unterdessen eingebürgerte Schweizerin). In der Folge erhielt er am 12. Juli 2006 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, und am 24. Juni 2011 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. September 2013 (Rechtskraft: 23. September 2013) wurde die Ehe geschieden.
Am 27. März 2015 heiratete A.G.________ seine Landsfrau C.G.________ (geboren 1980), mit welcher er bereits während seiner ersten Ehe die beiden Kinder D.G.________ (geboren 2009) und E.G.________ (geboren 2013) gezeugt hatte. Das dritte gemeinsame Kind F.G.________ kam im Juli 2016 zur Welt. Für seine nigerianische Ehefrau und die gemeinsamen Kinder ersuchte A.G.________ am 3. August 2015 bzw. 10. Juli 2016 um Familiennachzug.
 
B.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies die Familiennachzugsgesuche mit Verfügung vom 2. November 2016 ab und widerrief die Niederlassungsbewilligung von A.G.________. Zum Verlassen der Schweiz setzte es ihm eine Frist bis 28. Februar 2017 an. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2017; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2018).
 
C.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 12. März 2018 erhebt A.G.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Eingabe in der Amtssprache seiner Wahl zu verfassen, die nicht notwendigerweise mit der Verfahrenssprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen muss (Urteil 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 1.3 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in französischer Sprache verfasst. Dies ist nach dem Gesagten zulässig. Vorliegend ist indes Deutsch die Verfahrenssprache, sodass das Urteil in dieser Sprache ergeht.
1.3. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG. Es wird summarisch begründet, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG).
1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Die Verletzung von Grundrechten untersucht das Bundesgericht in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
 
2.
2.1. Die Niederlassungsbewilligung einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit, welche sich seit weniger als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, kann widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. a AuG [SR 142.20]). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 135 II 1 E. 4.1 S. 9; Urteil 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).
2.2. Die ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AuG). Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteil 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).
Ohne ausdrückliche entsprechende Frage seitens der Behörden trifft die ausländische Person im Bewilligungsverfahren keine Pflicht, auf das Vorhandensein von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen; deren Existenz hat keinen wesentlichen Einfluss auf den Erhalt eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz, da sie nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lässt, eine Beziehung werde nur zum Schein geführt. Demgegenüber lässt die Verheimlichung einer Parallelbeziehung vermuten, dass die in der Schweiz geführte Beziehung lediglich dem Erhalt des Aufenthaltsrechts dienen soll (BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 266 f.). Ausschlaggebend ist somit nicht das Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, im Heimatland habe eine parallel gelebte Beziehung bestanden, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug führen soll. Neben der Zeugung von gemeinsamen Kindern können zusätzlich weitere Hinweise für das Vorliegen einer Zweitbeziehung sprechen. Solche können beispielsweise darin liegen, dass sich die Partner regelmässig besuchen, dass besondere wirtschaftliche Leistungen erbracht werden oder dass in der Heimat eine faktische Ehe aufrechterhalten wird. Entscheidend ist die Qualität der Beziehung, die - parallel zur hiesigen Ehe - im Ausland gelebt wird und den späteren Familienzusammenschluss in der Schweiz bezweckt (Urteil 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.1 f.).
 
3.
3.1. Das Verwaltungsgericht erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe während seiner ersten, aufenthaltsbegründenden Ehe offenkundig und unbestrittenermassen eine mehrjährige Parallelbeziehung geführt und mehrere aussereheliche Kinder gezeugt. Seine Parallelfamilie habe er auch finanziell unterstützt. Die Heirat einer wesentlich älteren, in der Schweiz niedergelassenen Frau trotz sprachlicher und kultureller Verschiedenheit nach einem negativen Asylentscheid und drohender Wegweisung, die Scheidung kurz nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung, die kurz darauf erfolgte Wiederverheiratung mit einer Landsfrau mit nachfolgendem Familiennachzug für sie und die während der ersten Ehe gezeugten Kinder würden einem bekannten Verhaltensmuster zur Erschleichung des Aufenthaltsrechts entsprechen. Überdies habe seine nigerianische Ehefrau bereits bei der Geburt ihrer ersten beiden Kinder den Nachnamen des Beschwerdeführers als Familienname der Kinder und ihr selbst eingetragen, was auf eine vorangegangene traditionelle Trauung hindeute. Das Unterhalten einer derartigen Parallelbeziehung stelle eine bewilligungsrelevante Tatsache dar, welche der Beschwerdeführer den Bewilligungsbehörden hätte offenlegen müssen. Spätestens nach der ersten Schwangerschaft seiner heutigen Ehefrau und erst recht nach seinem Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hätte er hierzu Anlass und Gelegenheit gehabt. Bei pflichtgemässer Offenlegung seiner Parallelbeziehung wäre diese sowohl der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als auch der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entgegengestanden. Indem er die Parallelbeziehung verheimlicht habe, habe er auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe immer mit seiner ersten Ehefrau zusammen gewohnt. Sie hätten sich erst nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung getrennt, nachdem sie über fünf Jahre verheiratet gewesen seien. Die erforderliche Ehedauer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AuG sei erfüllt. Im Zeitpunkt der Heirat habe er sich infolge des hängigen Asylverfahrens rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Davon, dass er die Ehe aus ausländerrechtlichen Gründen geschlossen habe, könne daher nicht die Rede sein. Für eine rechtsmissbräuchliche Absicht gebe es keine Hinweise.
3.3. Mit diesen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vorinstanzlichen Erwägungen als unzutreffend erscheinen zu lassen. Er bestreitet nicht, eine Parallelbeziehung geführt zu haben. Der Hinweis auf das laufende Asylverfahren und seinen damit zusammenhängenden legalen Aufenthalt in der Schweiz vermag die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Umstände der Heirat einem bekannten Verhaltensmuster zur Erschleichung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz entsprechen, nicht umzustossen. Angesichts seiner Asylgesuchstellung unter einer falschen Identität und der erstinstanzlichen Abweisung des Gesuchs musste er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Abweisung seiner Beschwerde durch die ARK rechnen, sodass die Vorinstanz durchaus zu Recht die im Zeitpunkt der Heirat (zumindest mittelbar) drohende Wegweisung erwähnte.
Die Vorinstanz ging unbestrittenermassen zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe eine Parallelbeziehung verheimlicht. Während die Existenz eines ausserehelichen Kindes grundsätzlich keinen wesentlichen Einfluss auf den Erhalt des Aufenthaltsrechts in der Schweiz hat, musste der Beschwerdeführer offensichtlich wissen, dass eine parallele eheähnliche Beziehung im Heimatland für den Bewilligungsentscheid bedeutsam gewesen wäre. Indem er die Migrationsbehörden weder über die Existenz seiner Kinder noch über die Beziehung zu deren Mutter und seiner heutigen Ehefrau in Kenntnis setzte, hat er spätestens im Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wesentliche Tatsachen verschwiegen respektive falsche Angaben zum Zustand seiner damaligen Ehe gemacht und damit einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt.
 
4.
Nach dem Gesagten liegt ein Widerrufsgrund vor. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Widerruf der Bewilligung resp. die Aufenthaltsbeendigung aufgrund der Umstände als verhältnismässig erweist (Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Zu berücksichtigen sind dabei sowohl die Dauer der Anwesenheit als auch das bisherige Verhalten der betroffenen Person, die Natur ihrer Bindungen zur Heimat und zur Schweiz sowie der Grad ihrer Integration, der aber nicht überdurchschnittlich zu sein braucht (Urteil 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 142 II 265).
4.1. Die Vorinstanz erachtete den Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig. Sie erwog, der Beschwerdeführer lebe zwar seit über 14 Jahren in der Schweiz, gehe einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach und sei nicht staffällig geworden. Die Aufenthaltsdauer sei aber insofern zu relativieren, als er sich zunächst im Asylverfahren befunden habe und die bewilligungsrelevante Ehe spätestens mit der Aufnahme einer Parallelbeziehung infrage gestellt worden sei. Zudem sei er sprachlich unterdurchschnittlich integriert und habe keine konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte Bindungen in der Schweiz. Zu seiner Heimat, wo er einen Grossteil seines Lebens verbracht habe, unterhalte er dagegen nach wie vor Beziehungen. Neben weiteren Verwandten lebten dort insbesondere auch seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Er sei in seiner Heimat nicht entfremdet und in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, als dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig erscheine. Eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG sei daher nicht angezeigt.
4.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Verhältnismässigkeit des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung. Die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich seiner Integration in der Schweiz und der Beziehungen zum Heimatland bleiben damit unbestritten. Es kann diesbezüglich auf die ausgewogenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig.
 
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dessen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Straub