BGer 8C_497/2018
 
BGer 8C_497/2018 vom 30.07.2018
8C_497/2018
 
Urteil vom 30. Juli 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 8. Juni 2018 (VSBES.2018.41).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Juli 2018 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Juni 2018,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht den eine Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden verweigernden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2018 bestätigte,
dass es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, das bei der Beschwerdegegnerin versicherte Unfallereignis vom 20. Dezember 2015 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung des Rückens geführt, weshalb die Suva hierfür auch keine Leistungspflicht treffe,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht,
dass es insbesondere nicht ausreicht, lediglich in pauschal gehaltener Form den Bericht des anstaltsinternen Arztes, auf welchen die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung abgestellt hat, als unausgewogen zu kritisieren,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gerichtskostenbefreiung als gegenstandslos geworden erweist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juli 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel