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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_474/2018
Urteil vom 24. Juli 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern,
vom 24. Mai 2018 (5V 17 440).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Juni 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Mai 2018,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass das kantonale Gericht in Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangte, dass auf die Beurteilung des Kantonsarztes Dr. med. dent. B.________ abgestellt werden könne, wonach eine Kürzung der Behandlungskosten um 20 % infolge ungenügender Mundhygiene gerechtfertigt sei,
dass es dabei auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einging und insbesondere auch feststellte, selbst wenn er in seiner Jugend an Mangelernährung gelitten habe, entbinde ihn dieser Umstand nicht davon, auf eine gute Mundhygiene zu achten,
dass die Eingabe vom 22. Juni 2018 den genannten Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen darauf beschränkt, das vor dem kantonalen Gericht Vorgetragene zu wiederholen sowie eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse geltend zu machen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juli 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Stanger