BGer 8C_44/2018
 
BGer 8C_44/2018 vom 04.07.2018
 
8C_44/2018
 
Urteil vom 4. Juli 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. Dezember 2017 (AL.2016.00216).
 
Sachverhalt:
A. A.________, geboren 1961, war vom 16. Juli bis zum 18. September 2015 bei der B.________ AG in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt und als Monteur beschäftigt. Am 31. August 2015 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Das Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG wurde indessen verlängert, zunächst bis zum 23. beziehungsweise bis zum 31. Oktober und danach bis zum 24. Dezember 2015. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich A.________ für elf Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er sich in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht hinreichend um Arbeit bemüht habe. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das AWA mit Entscheid vom 3. Juni 2016 teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer auf sieben Tage.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache von Arbeitslosenentschädigung für die zu Unrecht verfügten Einstellungstage.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während des befristeten Arbeitsverhältnisses vor Bundesrecht standhält.
3. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zur Pflicht der versicherten Person, Arbeit zu suchen und ihre Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen nicht genügender persönlicher Bemühungen um zumutbare Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie zur Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG und Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraussetzt. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). Hervorzuheben ist des Weiteren, dass die Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen, mit der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses sowie vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einsetzt. Gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE, Rz. B314) ist jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor dem Anspruchsbegehren zur Stellensuche verpflichtet, wobei diese Pflicht insbesondere während der Kündigungszeit und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen ist. Bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen soll, wie bei den gekündigten Arbeitsverhältnissen, dem in einer solchen Situation bestehenden erhöhten Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemühungen um neue Arbeit entgegengetreten werden (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367 und E. 4.2 S. 369).
4. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 22. September bis zum 21. Dezember 2015 sieben Arbeitsbemühungen getätigt. Diese vermöchten - auch wenn die Stellensuche während des Arbeitseinsatzes im nahen Osten vom 30. November bis zum 22. Dezember 2015 und der dortigen Internetzensur nicht möglich gewesen sein sollte - in quantitativer Hinsicht nicht zu genügen. Gleiches gelte, weil er ausschliesslich mit Stellenvermittlungsbüros Kontakt aufgenommen habe, auch bezüglich ihrer Qualität. Das kantonale Gericht bestätigte deshalb die (im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens angesiedelte) siebentägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
5. Nach der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 3) verletzt das kantonale Gericht kein Bundesrecht, wenn es bei seiner Beurteilung der Zulässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung einen Zeitraum von drei Monaten vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses berücksichtigt hat. Ebenso wenig hat es in diesem Zusammenhang den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Der Beschwerdeführer übersieht, dass seine Schadenminderungspflicht bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zum Tragen gelangt, die Sanktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung jedoch erst erfolgen kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Was die Höhe der vorinstanzlich als angemessen erachteten Einstelldauer von sieben Tagen anbelangt, wird sie nicht bemängelt. Insofern gibt es keinen Anlass zu Weiterungen.
6. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juli 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo