BGer 6B_880/2017
 
BGer 6B_880/2017 vom 04.07.2018
 
6B_880/2017
 
Urteil vom 4. Juli 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung etc,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. April 2017 (SB160288-O/U/hb-gs).
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte X.________ am 4. April 2017 auf seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Mai 2016 schuldig wegen
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)
- Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
- mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises (Art. 95 lit. b SVG)
- Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG)
- mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG).
Es bestrafte ihn mit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (wovon zwei Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) sowie mit Fr. 200.-- Busse.
Es verpflichtete ihn, der Kantonspolizei Zürich Fr. 3'302.90 (zzgl. Zins ab 30. April 2011) zu bezahlen. Es auferlegte ihm 4/5 der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, die es auf die Gerichtskasse nahm, vorbehältlich der Rückzahlungspflicht von 4/5. Es sprach ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung zu.
1.2. X.________ beantragt in seiner Beschwerde in Strafsachen (zit.: I/Ziff. bzw. Seite) einen Anwalt im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BGG zu bestellen, sofern das Bundesgericht die Beschwerde als "unverständlich" bezeichnen sollte, obwohl es um einen komplexen Sachverhalt gehe; er habe von Anfang an geltend gemacht, der Sachverhalt stimme nicht (I/155); er beantragt zudem die unentgeltliche Rechtspflege (I/157). Weiter beantragt er, das Bundesgericht solle zur Symptombekämpfung die Todesstrafe anordnen, ihn eventualiter für geistesgestört und somit schuldunfähig erklären oder subeventualiter ("falls sich das BGer ausnahmsweise an die Gesetze hält") die Sache an die Erstinstanz zur Klärung der bis dato verweigerten Vorfragen zurückweisen (I/158-160).
In seiner zweiten Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gemäss Art. 94 BGG (zit.: II/Ziff.) stellt er analoge Anträge (II/68-71) sowie auf Verfahrensvereinigung, da sonst der Kontext verloren ginge (II/1).
In beiden Beschwerdeschriften finden sich weitere Vorbringen, die sich als Anträge verstehen lassen.
 
2.
Zunächst ist der Verfahrensgegenstand zu konturieren.
2.1. Auf Vorbringen wie "Todesstrafe", Geistesgestörtheit", "Schuldunfähigkeit" usw. ist nicht einzutreten.
2.2. Der Beschwerdeführer ist beschwerdeberechtigt (Art. 81 BGG). Er beantragt sinngemäss, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.3. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG). Der Beschwerdeführer begründet, wegen Unterdrückung von Urkunden durch die Vorinstanzen habe er die von ihm verlangten Beweise nicht vorlegen können und entgegen Art. 98 StPO i.V.m. Art. 5 des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SR 0.235.1; in Kraft seit 1. Februar 1998) sei die Berichtigung von eindeutig falschen Daten verweigert worden. Das Urteil sei ein Justizverbrechen (II/2). Thematisch geht es um die Verweigerung von Ausstandsentscheiden der Erstinstanz und der Vorinstanz, verweigerte Auskünfte über die Herkunft seiner Verleumdungen sowie seiner Personendaten, die verweigerte Protokollberichtigung, die verweigerte Auskunft über politisch motivierte Unterdrückung von Urkunden sowie formelle Rechtsverweigerungen. Er habe bereits am 30. April 2011 den gesamten Kanton Zürich wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt; dort fällten vom Kantonsrat als Interessenvertreter eingesetzte Mitglieder politische Entscheide. Die Erstinstanz habe die Klärung von Vorfragen verweigert, und diese Rechtsverweigerung habe auch mit Berufung nicht behoben werden können (II/66 f.).
Wie der Beschwerdeführer erklärt, besteht ein Kausalzusammenhang mit der Beschwerde in Strafsachen (II/1). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist gegen die kantonalen Behörden insgesamt gerichtet, betrifft aber die vorinstanzliche Entscheidung. Die Beschwerde im Sinne von Art. 94 BGG ist damit ausgeschlossen (Urteil 6B_1271/2016 vom 10. November 2017 E. 1). Die behaupteten Rechtsverletzungen sind mit der Hauptsache und d.h. mit der Beschwerde gemäss Art. 78 BGG vorzubringen.
2.4. Ein Anspruch auf notwendige Verteidigung ergibt sich weder aus Art. 29 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Verfahrensfairness sowie Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV) können Strafbehörden veranlassen, von Amtes wegen für eine notwendige Verteidigung zu sorgen (BGE 143 I 164 E. 2.3.1 S. 167). Da die StPO im Bereich der amtlichen Verteidigung den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen entspricht (BGE 143 I 164 E. 2.3.1 S. 167), kann sie auslegungsweise herangezogen werden, auch wenn sie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist. Nach der StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO liegt ein Bagatellfall jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. In casu handelt es sich weder um einen "schweren" noch um einen "relativ schweren" Fall im Sinne dieser Rechtsprechung. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die bundesgrichtliche Praxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 143 I 164 E. 3.5 S. 174). Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Kanton durch einen amtlichen Anwalt verbeiständet war.
Gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG kann das Bundesgericht eine Partei auffordern, einen Vertreter beizuziehen, wenn sie offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen. Dazu besteht kein Anlass. Vorbehältlich Art. 41 BGG (Unfähigkeit zur Prozessführung) kommt die Bestellung eines Anwalts nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 64 BGG in Betracht (Urteil 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen). Der Strafsache liegt ein einfacher Sachverhalt zugrunde (unten E. 3.1), der einzig durch "unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige [...] Rechtsschriften" (Art. 42 Abs. 6 BGG) jede Kontur verliert. Es erscheint nicht zielführend, die Rechtsschriften zur Änderung zurückzuweisen (Art. 42 Abs. 6 BGG).
2.5. Die Beschwerde ist zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Endentscheide (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 BGG). Der Streitgegenstand und damit Beschwerdegegenstand wird durch das angefochtene vorinstanzliche Urteil umschrieben. Mit diesem muss sich der Beschwerdeführer auseinandersetzen, soll auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden können.
Das Bundesgericht nimmt im Rahmen prozesskonformer Rügen eine Rechtskontrolle (Art. 95 BGG) vor. Nur in diesem Rahmen ist auch eingedenk einer bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise (Urteil 6B_1406/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2 mit Hinweisen) auf die Beschwerde einzutreten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Für die Anfechtung des Sachverhalts gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Wird die BV oder die EMRK als verletzt behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; Urteil 6B_272/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.4). Ob der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" (in dubio pro reo) als Maxime der Beweiswürdigung verletzt ist, prüft das Bundesgericht auf Willkür hin, d.h. es hebt einen Entscheid erst auf, wenn er schlechterdings nicht zu vertreten ist, nicht schon wenn eine andere Entscheidung auch vertretbar wäre. Frei prüft das Bundesgericht hingegen, ob der beschuldigten Person die Beweislast zugeschoben wurde, sie also mit dem Argument verurteilt wurde, sie habe ihre Unschuld nicht dargelegt oder bewiesen (zu den beiden Maximen des Grundsatzes in dubio pro reo BGE 120 Ia 31 E. 2c und 2d S. 37 f.; eingehend zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1 ff.). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Verweisungen auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Soweit die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eintrat, müsste der Nichteintretensentscheid gerügt werden, was der Beschwerdeführer nicht beachtet. Angesichts der Prozesssituation (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54) rechtfertigt es sich, auf die Beschwerde einzutreten.
2.6. Der amtliche Verteidiger trug im vorinstanzliche Plädoyer auch für das aktuelle Beschwerdeverfahren gleichsam programmatisch vor, sein Mandant rüge vorsorglich die Verletzung von Art. 3, 6 und 13 EMRK. Es sei ihm die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen worden. Als Opfer staatlicher Gewalt sei ihm keine wirksame Beschwerde zur Verfügung gestanden. Eine vertiefte Untersuchung bei geltend gemachter Polizeigewalt sei bis heute nicht erfolgt (act. 89, S. 10 f.) Nach dem vorinstanzlichen Protokoll (act. 104, S. 7) ergänzte er das schriftliche Plädoyer: "Das Gegenteil ist der Fall. Beweismittel, die er einreichen will, werden zurückgewiesen. Ihm wird die Beweisabnahme verweigert."
Der Beschwerdeführer behauptet in der Titelei beider Eingaben einen Verstoss gegen Art. 3, 5, 6, 7, 8, 13, 14 und 15 EMRK sowie gegen Art. 13 und 16 des Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105). In zwei Verfahren (Urteile 1C_247/2012 und 1C_69/2012 vom 3. August 2012) wurden dem Bundesgericht Vorwürfe einer Verletzung dieses Übereinkommens (sowie von Art. 3 EMRK) bereits vorgetragen. Das Bundesgericht führte im Urteil 1C_247/2012 E. 2 aus, der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass eine Ordnungsbusse in Haft umgewandelt worden sei und dass er von der Stadtpolizei Zürich verhaftet, in scharfen Arrest gesteckt und misshandelt worden sei. Er belege diese Ereignisse nicht näher und tue insbesondere nicht dar, dass er eine Strafanzeige eingereicht und dabei die Misshandlungen konkret glaubhaft gemacht und im Einzelnen dokumentiert hätte. Dies wäre ihm angesichts seiner Behauptungen, dass ihm ein Zahn herausgeschlagen und Haarbüschel ausgerissen worden seien, zumutbar gewesen. Daran ändere auch ein im Verfahren 1C_69/2012 nachgereichtes und nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässiges Bild mit "ausgerissenen Haaren" und einem "ausgeschlagenen Zahn" nichts. Da er im bundesgerichtlichen Verfahren die Misshandlungen nicht in vertretbarer Weise vorbringe, sei darauf nicht näher einzugehen. Entsprechend wurde die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2012 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Der Beschwerdeführer trägt diese Thematik erneut vor. Er behauptet Rechtsverstösse in einem unentwirrbaren Konvolut von Vorwürfen, Normverletzungen und disparaten Verweisungen. Die auf rund 100 Seiten beider Beschwerden aufgelisteten Verstösse und Zitierungen sind kaum judiziabel. Bei den Vorbringen handelt es sich um eine Kompilation der zahlreichen Interventionen und umfangreichen Eingaben im Strafverfahren sowie in den konnexen Verfahren. Die in den Beschwerden aufgeworfene Thematik kann seit Jahren als gerichtsnotorisch gelten. Am Bundesgericht sind bereits 42 vom Beschwerdeführer angehobene Verfahren verzeichnet. 10 Beschwerden wurden abgewiesen (teils soweit Eintreten) und auf die übrigen wurde nicht eingetreten. Inwieweit die bundesgerichtlich erledigten Beschwerdeverfahren zur materiellen Rechtskraft der angefochtenen Entscheidungen führten (Art. 61 BGG i.V.m. Art. 473 Abs. 2 StPO), kann offen bleiben, da die Beschwerde abzuweisen sein wird, soweit darauf einzutreten ist. Insoweit die Vorinstanz solche Vorbringen berücksichtigt, sind sie auch bundesgerichtlich beachtlich.
2.7. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Im Untersuchungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung mit einer gewissen Unparteilichkeit zu führen (Art. 6 Abs. 2 StPO); nach Anklageerhebung nimmt die Staatsanwaltschaft Parteistellung ein (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO) und vertritt den staatlichen Strafanspruch, so dass sich der Beschwerdeführer insoweit nicht auf Art. 29 und 30 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen kann (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1 f. S. 145 f.). Eine Untersuchungsbehörde hat nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen in den Ausstand zu treten (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.
Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183). Dies entspricht den konventionsrechtlichen Anforderungen. Die EMRK verpflichtet, Entscheide zu motivieren, wobei es auf den Einzelfall ankommt, doch lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde ("comme exigeant une réponse détaillée à chaque argument"; Urteil des EGMR in der Affaire Mäder c. Suisse vom 8. Dezember 2015, Nr. 6232/09 und 21261/10, Ziff. 75, 77). Wie jedes behördliche Handeln hat der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (Urteil 6B_1315/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 1.6). Von einer bundesgerichtlichen Rückweisung ist selbst bei einem schwerwiegenden Mangel abzusehen, wenn und soweit sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226; Urteile 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2.2 und 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; Urteil 6B_1023/2017 vom 25. April 2018 E. 2.1 betr. Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 389 und 139 Abs. 2 StPO). Unter diesen Voraussetzungen ist mithin der in Art. 6 StPO verankerte Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, wenn das Strafgericht nicht von Amtes wegen noch weitere Beweiserhebungen vornimmt.
Das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) hat das angefochtene Urteil auf richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen und legt dabei seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz. Es überprüft den Sachverhalt, soweit substanziiert gerügt, nur auf Willkür hin (oben E. 2.5) und führt kein Beweisverfahren durch (Urteile 6B_12/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 2.3, 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 2.2, 6B_1436/2017 vom 26. Januar 2018 E. 4). Auf eine vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4 S. 324; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
2.8. Es kann in diesem Zusammenhang auf den bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid 1B_494/2016 vom 18. Januar 2017 hingewiesen werden, in welchem das Bundesgericht festhielt: Im (in casu zu beurteilenden) Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich habe der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend gemacht, die Erstinstanz habe unter Einbezug von geheimen Akten und gestützt auf nachweislich falsche, objektiv ehrverletzende Annahmen ein Urteil gefällt; entsprechend sei von einer unzulässigen, vorzeitigen Festlegung des vorinstanzlichen Einzelrichters auszugehen und dieser als befangen abzulehnen. Das Obergericht (II. Strafkammer) habe das Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an die III. Strafkammer zur weiteren Behandlung überwiesen und gleichzeitig das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des betreffenden Ausstandsverfahrens sistiert. Gegen diesen Beschluss vom 18. November 2016 führe er "Beschwerde wegen justizieller Leerläufe". Er erachte sich als "Binnenvertriebener" bzw. als "Opfer verschiedener Justizverbrechen" und mache dabei eine Vielzahl von Rechtsverletzungen geltend, die indes nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildeten. So verhält es sich ebenfalls im zu beurteilenden Beschwerdeverfahren.
Anzumerken ist, dass die justizförmige Behandlung per se ehrverletzender Vorwürfe rechtmässig ist (Art. 14 StGB, unten E. 3.4.2).
 
3.
Dem Beschwerdeführer geht es wesentlich um die "Klärung der bis dato verweigerten Vorfragen" (oben E. 1.2).
3.1. Relevant ist der folgende Anklagesachverhalt: Beim Vorwurf der Sachbeschädigung handelt es sich um einen Farbanschlag auf das Gebäude der Kantonspolizei Zürich, wofür sich der Beschwerdeführer selbst anzeigte. Die Beschimpfung betrifft ein mit Logo und Unterschriftenblock der Chefin Recht I Organisation der Kantonspolizei manipuliertes ("gefaktes") Schreiben mit der Kopfzeile "z.Hd. verlogenem Miststück Hptf. A.________", das an die Kantonspolizei gefaxt wurde (Nichteintretensentscheid, unten E. 3.3.5). Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte liegt zugrunde, dass, um eine Foto für den Verhaftrapport zu verhindern, einem Polizeibeamten in der Arrestantenannahme in der Polizeikaserne eine blutende Unterarmbisswunde zugefügt wurde, weshalb wegen des aggressiven Zustands zur Vorbeugung einer Eskalation auf eine schriftliche Befragung verzichtet wurde. Weiter geht es um das Fahren ohne Berechtigung, die Nichtabgabe des Führerausweises und die Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes.
3.2. Der Beschwerdeführer bestritt, den Beamten gebissen zu haben, was die Erstinstanz als Schutzbehauptung zurückwies (erstinstanzliches Urteil S. 10, 14). Die Erstinstanz stellte das Verfahren in zwei Punkten wegen Verjährung ein und bejahte im Übrigen die jeweilige Strafbarkeit.
Vor Erstinstanz beantragte der amtlich verteidigte Beschwerdeführer, ihm eine unabhängige Untersuchung seiner behaupteten unmenschlichen Behandlung durch Beamte des Kantons Zürich seit dem Jahre 2004 zu gewähren und ihm Genugtuung mit entsprechendem Schadenersatz für die Folgen seiner durch unmenschliche Behandlung erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung auszurichten. Für die unschuldig erlittene Polizei-/Untersuchungshaft und den Freiheitsentzug wegen angeblichen Bussenvollzugs seien ihm eine Genugtuung und eine Umtriebsentschädigung auszurichten. Die mehrfache Verletzung von Art. 3 und 6 EMRK sei im Dispositiv festzuhalten.
Die Erstinstanz befand die Einwände gegen die Aktenführung als nicht stichhaltig und hielt dafür, weder aus der Eingabe auf 93 schwer verständlichen Seiten noch aus den Untersuchungsakten sei ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen hätte, notwendige Beweise (zugunsten oder zulasten) des Beschwerdeführers zu erheben. Er sei hinsichtlich der Anklagesachverhalte weitgehend geständig. Die Rüge beziehe sich vorwiegend auf eine mangelhafte Beweiserhebung zum geltend gemachten Rechtfertigungsgrund: Die begangenen Taten seien notwendig gewesen, um ein Verfahren wegen eines nicht untersuchten Unrechts in Gang zu bringen, welches der Staat ihm in der Vergangenheit angetan habe. Die Erstinstanz nahm an, selbst wenn dieses Unrecht hätte bewiesen werden können, verfinge der Einwand mangelhafter Beweiserhebung nicht (erstinstanzliches Urteil S. 6). Sie verneinte Notwehr bzw. Notstand beim Farbanschlag (a.a.O., S. 15).
3.3. Im Berufungsverfahren wurde beantragt, die Sache zur ergänzenden Untersuchung an eine unabhängige ausserkantonale Untersuchungsbehörde zur behaupteten unmenschlichen Behandlung zurückzuweisen. Die Genugtuungs- und Entschädigungsanträge wurden erneuert. Weiter wurde beantragt, die mehrfache Verletzung von Art. 3 und 6 EMRK im Dispositiv festzuhalten, das Verfahren hinsichtlich der Beschimpfung einzustellen (oder darauf nicht einzutreten), und im Übrigen sei der Beschwerdeführer vollumfänglich freizusprechen.
3.3.1. Die Vorinstanz prüft vorfrageweise die (persönlichen) Schreiben des Beschwerdeführers im Vergleich zur Berufung des amtlichen Verteidigers. Sie verzichtet auf eine Rückweisung zur Verbesserung (Art. 110 Abs. 4 StPO) und beachtet die Schreiben ergänzend (Urteil S. 9).
3.3.2. Die Vorinstanz weist hinsichtlich der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils zutreffend darauf hin, Art. 350 StPO beschränke das Verfahren auf den in der Anklage umschriebenen strafrechtlichen Sachverhalt. Andere Lebensvorgänge, seien es auch frühere Erlebnisse, seien grundsätzlich nicht zu beurteilen, es sei denn, diese stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der konkreten Anklage oder beeinflussten deren Beurteilung (Urteil S. 11).
3.3.3. Die Vorinstanz stellt fest, nach dem Beschwerdeführer kämen die geschilderten psychischen Probleme u.a. von seinen schlechten Erfahrungen mit den Behörden im Zusammenhang mit dem früheren Strafverfahren wegen Vergewaltigung seiner Ex-Freundin, in welchem er freigesprochen worden sei. Er weise dazu auf Eingaben bei der Erstinstanz: eine rund 93 Seiten umfassende Eingabe zu Vorfragen gemäss Art. 339 StPO vom 17. März 2016, eine "Stellungnahme als Zusammenfassung" über 107 Seiten vom 10. Mai 2016 und zwei gleichzeitige Eingaben zu Haftungsfragen des Staates. Darauf sei nur einzugehen, soweit sie thematisch für den vorliegenden Sachverhalt relevant seien (Urteil S. 12). Im Kern mache er geltend, der Anspruch auf ein faires Verfahren sei durch die nachfolgenden Verhaltensweisen der Behörden grob missachtet worden:
- Verweigerung des Ausstands involvierter Kapo- und Stadtpolizisten
- widerrechtliche Ausschreibung zur Fahndung im RIPOL
- keine Löschung seiner Einträge in POLIS, IPASS, CODIS, AFIS, VOSTRA, FAFER und ADMA
- keine Eröffnung der Anordnung von Zwangsmassnahmen n. Art. 199 StPO
- Verweigerung der Vorführung vor das Haftgericht
- Nichtaufzeichnen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen auf Tonträger
- Nichtbeachtung von Datensperren
- Verbot der Ausfällung eines Kontaktverbots durch ihn zu seiner Ex-Freundin
- Verweigerung der Schadensgutmachung durch den Staat
- ungerechtfertigte Inhaftierung im Oktober 2010, am 1. Januar 2011, am 4. März 2012 und am 4. April 2013
- ungerechtfertigte Ausschreibung im RIPOL vom 26. März 2013
- Verweigerung der Anmeldung bei der Invalidenversicherung.
Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, die herauszulesenden Vorwürfe wiesen zu einem grossen Teil keine ersichtliche unmittelbare Relevanz für die aktuelle Beurteilung auf. Weder die Verteidigung noch der Beschwerdeführer hätten konkrete Auswirkungen auf die Beurteilung der angeklagten Sachverhaltspunkte aufzeigen können. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz sich damit nicht umfassend auseinandergesetzt und darüber nicht formell entschieden habe. Die Vorwürfe müssten aufgrund der Beschränkung des Prozessthemas auch im Berufungsverfahren unbeachtlich bleiben.
Die Haft betreffend die Anklage wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte habe von der Festnahme am 16. Februar 2012 um 16.10 Uhr bis zur Freilassung am 17. Februar 2012 um 20.00 Uhr und damit knapp 28 Stunden gedauert. Hinweise für eine widerrechtliche Haft oder dass sein Gesuch um Haftüberprüfung nicht an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet worden wären, ergäben sich aus den Akten keine und würden vom Verteidiger auch nicht konkretisiert (Urteil S. 13). Soweit sich die Rügen auf die Festnahmen vom Oktober 2010, 1. Januar 2011, 4. März 2012 und am 4. April bezögen, wiesen sie keinen ersichtlichen Bezug zum aktuellen Strafverfahren auf. Zur Frage des Ausstands involvierter Polizisten liessen sich den Vorbringen keine konkreten und überprüfbaren Behauptungen entnehmen. Das Ausstandsbegehren gegen die zuständige Staatsanwältin sei vom Obergericht abgewiesen worden; darauf sei das Bundesgericht schliesslich nicht eingetreten (Urteil 1B_683/2012 vom 29. Juli 2013). Die aufgeführten Vorwürfe verfingen nicht. Es bleibe zu prüfen, ob aufgrund der angeprangerten Verhaltensweisen der Polizei oder von Angestellten von Amtsstellen ein Rechtfertigungsgrund zu bejahen und der Beschwerdeführer folglich mangels rechtswidrigen Verhaltens freizusprechen sei (Urteil S. 14). Sofern die Verteidigung allgemein rüge, die Erstinstanz habe sich mit diversen Behauptungen nicht auseinandergesetzt und Beweise nicht abgenommen, sei auf die pauschalen, nicht überprüfbaren Rügen nicht einzutreten.
3.3.4. Die Vorinstanz prüft die Vorbringen, das erstinstanzliche Protokoll sei in vielen Punkten unvollständig oder falsch, was ein ordentliches und faires Berufungsverfahren unmöglich mache und zur Rückweisung führen müsse. Das verneint sie (Urteil S. 14, 15). In einem weiteren Punkt hält sie fest, selbst wenn der Protokolleintrag betreffend die Übergabe des schriftlichen Dispositivs im Protokollberichtigungsverfahren geändert würde, liesse sich daraus kein wesentlicher Verfahrensfehler ableiten, zumal die Berufung rechtzeitig angemeldet worden sei (Urteil S. 15).
3.3.5. Die Vorinstanz hält fest, der Strafantrag und die Strafuntersuchung wegen Beschimpfung seien entgegen den Einwänden korrekt erfolgt; hingegen sei die Sache gemäss Art. 178 StGB vor dem erstinstanzlichen Urteil verjährt gewesen, sodass darauf in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nicht einzutreten sei (Urteil S. 16).
3.3.6. Die Vorinstanz führt zur Rüge, der Beschwerdeführer sei vor der Erstinstanz nicht befragt worden, aus, er sei zur Person befragt worden und anschliessend seien ihm die angeklagten Sachverhalte einzeln vorgehalten worden. Anzeichen für einen (teilweisen) Widerruf des Geständnisses oder für dessen Unwahrheit hätten nicht bestanden. Dies hätte der Verteidiger zur Sprache bringen können. Die Rüge sei unbegründet (Urteil S. 17).
3.3.7. Die Vorinstanz hält zur geltend gemachten verweigerten Einsicht in Tonbandaufnahmen vor der Erstinstanz fest, das Urteil datiere vom 12. Mai 2016 und das Akteneinsichtsgesuch für den 2. Juni 2016 datiere vom 30. Mai 2016. Es sei bereits chronologisch nicht ersichtlich, inwiefern sich das auf den Gehörsanspruch hinsichtlich der erstinstanzlichen Beurteilung ausgewirkt haben könnte. Er hätte im Berufungsverfahren um Akteneinsicht ersuchen können (Urteil S. 17 f.).
3.3.8. Die Vorinstanz führt zur Rüge, die Erstinstanz habe die Kosten der amtlichen Verteidigung gesetzeswidrig mit separater Verfügung und nicht mit dem Erkenntnis entschieden, aus, grundsätzlich seien sämtliche Verfahrenskosten im Endentscheid festzusetzen; eine Abweichung sei gerechtfertigt, wenn die Honorarnote erst an der Hauptverhandlung eingereicht werde und geprüft werden müsse (die Verteidigung gab die 9-seitige Kostennote erst beim Plädoyer ab, obwohl sie ersucht worden war, sie spätestens fünf Tage vor der Hauptverhandlung einzureichen). Daraus sei auch kein Rechtsverlust entstanden (Urteil S. 18 f.).
3.3.9. Die Verteidigung begründete das Ausstandsgesuch damit, die Erstinstanz habe sich auf Akten gestützt, in welche die Verteidigung keine Einsicht gehabt habe, die nachweislich falsch und objektiv ehrverletzend gewesen seien. Die Erstinstanz habe sich damit in unzulässiger Weise vorzeitig festgelegt. Dem Nachrichtendienst des Bundes sei ein Urteil zugestellt worden, was belege, dass der Verteidigung nicht zugängliche Akten oder Drittinformationen (Plädoyer S. 4) bestünden. Weiter sei die Erstinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, er sei vorbestraft. Auch gehe aus Äusserungen des erstinstanzlichen Richters hervor, dass er das Strafverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als "einfach" bezeichnet habe.
Die Vorinstanz entgegnet: Dem Nachrichtendienst werde im Fall eines Schuldspruchs wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) gemäss Art. 1 Ziff. 9 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (MTV; SR 312.3) ein Urteil zugestellt; daraus lasse sich nicht auf geheime Akten schliessen. Die Erstinstanz sei nicht von einer Vorstrafe ausgegangen, sondern habe auf den Freispruch hingewiesen. Es sei keine vorzeitige Festlegung auszumachen. Das Gericht müsse sich nur zu den entscheidrelevanten Punkten äussern (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Es fänden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, dass die Erstinstanz befangen gewesen wäre oder Beweisverbote verletzt hätte. Das Ausstandsbegehren sei abzuweisen. Die erhobenen Beweise seien uneingeschränkt verwertbar (Urteil S. 19 f.).
Dem Plädoyer des amtlichen Anwalts vor der Vorinstanz (act. 89) ist zu entnehmen, der erstinstanzliche Richter habe kolportiert, der Beschwerdeführer sei mehrfach wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbestraft und habe in der Vergangenheit auch auf seine Freundin geschossen. Von einem Richter müsste erwartet werden können, dass er weiss, "ob und inwiefern der Beschuldigte vorbestraft ist oder eben nicht". Selbst im erstinstanzlichen Urteil werde das an verschiedenen Stellen kolportiert (z.B. S. 23 oben). An der zitierten Stelle hielt der erstinstanzliche Richter im Rahmen der "Täterkomponenten" bei der Strafzumessung fest: "Nach dem Vorwurf einer Schussabgabe auf seine damalige Freundin im Jahre 2008 wurde ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, welches in einen Freispruch mündete; der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er sieht die Anschuldigungen der Ex-Freundin als Ausgangspunkt für einen mehrjährigen staatlichen Terror ihm gegenüber." Die Verteidigung trägt dem Beschwerdeführer folgend aktenwidrige Behauptungen vor.
3.3.10. Die Vorinstanz schliesst zutreffend, aus den prozessualen Vorwürfen liessen sich keine Verletzungen von Art. 6 EMRK (faires Verfahren) oder andere schwere Verfahrensfehler erkennen, welche eine Rückweisung oder eine (ausserkantonale) Untersuchung rechtfertigen würden (Urteil S. 20; entgegen I/10, 21 et passim; weiter nachfolgend).
3.3.11. Die Vorinstanz beurteilt die eingeklagten Sachverhalte als erstellt (Urteil S. 26). Sie prüft eingehend den Sachverhalt zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (oben E. 3.1) und kommt zum Ergebnis, die Untersuchung sei nicht zu beanstanden und dem Antrag auf Rückweisung zur neutralen Untersuchung sei nicht zu folgen (Urteil S. 26). Die Vorinstanz setzt sich sodann mit den rechtlichen Einwänden auseinander und weist sie ab. Die Vorinstanz geht (auch) für das Tatverschulden hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte insgesamt noch von einem leichten Verschulden aus und berücksichtigt die psychischen Störungen erheblich strafmindernd (Urteil S. 33, 34). Eine Verletzung von Bundesrecht ist auch hier nicht auszumachen.
3.4. Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht wie vor der Vorinstanz (und der Erstinstanz, oben E. 3.2) Rechtfertigungsgründe.
3.4.1. Der Beschwerdeführer brachte vor, mit der Sachbeschädigung (oben E. 3.1) habe er auf sich aufmerksam machen wollen. Er sei als Beschuldigter Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung geworden. Dazu sei ihm kein unparteiisches Gericht zur Verfügung gestellt worden. Eine unparteiische Untersuchung habe nicht stattgefunden. Er sei von den Behörden nie ernst genommen worden. Es sei ihm nie gelungen, eine Staatshaftungsklage einzureichen. Er berief sich auf den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen (Urteil S. 29). Nach der Vorinstanz ist nicht erkennbar, wie der Farbanschlag den einzig möglichen Weg zu einer neutralen Untersuchung hätte darstellen können (Urteil S. 30).
Die Vorinstanz verneint ebenso die eventuell geltend gemachte Notwehr gegen das polizeiliche Handeln beim Versuch, eine Foto zu erstellen. Seine Vorwürfe erschienen sehr pauschal und beschränkten sich auf allgemeine Aussagen (Urteil S. 31). Nachdem sich der Beschwerdeführer in Kauerstellung begeben hatte, hätten die beiden Polizisten versucht, ihn aufzurichten, was nicht geklappt habe. Es gebe aber keine Hinweise auf unverhältnismässige Gewalt, welche auf eine Notwehrsituation, insbesondere auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) hindeuten würden. Da der Beschwerdeführer in all seinen Einvernahmen und Schreiben die Vorwürfe nur pauschal erhoben habe, fehle es an einer nachvollziehbaren Gegendarstellung zur Version der Polizisten und damit an einer glaubhaften Notwehrsituation. Die Vorwürfe betreffend ein unzulässiges Festhalten in der Sicherheitszelle ohne Vorführung vor einen Haftrichter seien nicht näher aufzuklären. Diese Vorwürfe könnten eine zeitlich vorangehende Notwehrsituation nicht rechtfertigen. Der Biss wäre jedenfalls als unangemessene Abwehr zu werten. Gegen die Zwangsmassnahme wäre der Rechtsweg offen gestanden (Urteil S. 32).
Auch das Schwarzfahren könne nicht als notwendiges und einziges Mittel zur Abklärung der Vorwürfe durch eine neutrale Untersuchung gelten. Es fehle an den Voraussetzungen des übergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen (Urteil S. 33).
3.4.2. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass im Rahmen des anwendbaren Rechts auch das Einhalten des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beachten ist. Als Gesetze gelten hier solche im formellen und im materiellen Sinn. Neben eidgenössischen kommen auch kantonale Gesetze in Frage (Urteil 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter diesen Voraussetzungen ist behördliches Handeln rechtmässig, auch wenn es einen Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen darstellt.
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Kriterien sind insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten mit verschuldet bzw. verursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet (Urteil 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.1). Das Vorliegen einer Notwehrsituation ist nicht anzuerkennen.
Der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gehört zu den notstandsähnlichen Rechtfertigungsgründen. Voraussetzung für diesen Rechtfertigungsgrund ist grundsätzlich, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist. Die inkriminierte Handlung muss ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel darstellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 129 IV 6 E. 3.3 S. 14 f.; 134 IV 216 E. 6.1 S. 226). Dieser Rechtfertigungsgrund kommt nur zum Tragen, wenn das geltende Recht den Konflikt nicht bereits abschliessend geregelt hat und wenn die Straftat der einzige Weg zu dessen Lösung darstellt (TRECHSEL/ GETH, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 14 StGB). Dieser Rechtfertigungsgrund kommt mithin in casu nicht in Betracht.
3.4.3. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer zahlreiche Verletzungen der EMRK und des Übereinkommens gegen Folter (oben E. 2.6). Der Vertragsstaat hat gemäss Art. 13 des Übereinkommens behauptete Folterungen unparteiisch zu prüfen sowie Beschwerdeführer vor Einschüchterungen zu schützen und gemäss Art. 16 solche Handlungen, ohne dass sie einer Folter gleichkommen, zu verhindern, wenn sie von Angehörigen des öffentlichen Dienstes begangen werden. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 IPBPR sowie Art. 13 des Übereinkommens gegen Folter einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz. Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (Urteil 6B_1392/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen auf BGE 141 IV 349 E. 3.4.2 S. 356 und 138 IV 86 E. 3.1.1 S. 88).
Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der geschädigten Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1 S. 226; 124 I 231 E. 2b S. 236). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteil 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Ferner ist Art. 13 EMRK nicht verletzt, nur weil die von Art. 13 EMRK geforderte Beschwerdeinstanz der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht folgt (Urteil 1B_183/2018 vom 11. Mai 2018 E. 3.3).
3.5. Ein Anknüpfungspunkt für eine Rechtsverletzung könnte allenfalls im Rahmen der Arrestsituation vom 16. Februar 2012 bzw. der angeprangerten polizeilichen Verhaltensweisen vorliegen.
3.5.1. Der amtliche Verteidiger machte im Rahmen der Anklage wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (oben E. 3.1) geltend, "dass ihm gegenüber Polizeigewalt ausgeübt wurde und er deshalb Anspruch auf eine vertiefte Untersuchung der Umstände hat. Ferner sei nicht ansatzweise vom Staat nachgewiesen, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang überhaupt hätte in Polizeigewahrsam genommen werden können und von ihm hätten Fotos erstellt werden dürfen" (Berufungserklärung, act. 68, S. 5). Nach dem Plädoyer (act. 89, S. 8) wurde er illegal zur Verhaftung ausgeschrieben und ohne rechtmässigen Grund verhaftet. Am 16. Februar 2012 sei erneut sein Recht auf Prüfung der Rechtmässigkeit der Haft verweigert worden, was bei ihm nachvollziehbar massivste Ohnmachtgefühle ausgelöst habe. Indem er "schliesslich gewaltsam dazu genötigt wurde, Fotos von sich machen lassen zu müssen, obwohl er genau wusste, dass solche in elektronischer Form vorlagen, musste er objektiv eine willkürliche Handlung durch Polizeibeamte hinnehmen". Aufgrund der vorliegenden Beweismittel (Röntgenbilder, ausgerissene Haare, ausgeschlagener Zahn; vgl. Urteil S. 21, 31) könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Biss rechtfertigend im Zusammenhang mit der Gewaltanwendung durch die Polizisten erfolgt sei. Nach der mündlichen Urteilsverkündigung sei er aufgefordert worden, diese Beweismittel wieder mitzunehmen (Plädoyer S. 9). Angesichts der objektiv nachgewiesenen Ausgangslage, dass er einen Haftrichter verlangt habe und die Mitwirkung an den weiteren unrechtmässigen Zwangsmassnahmen durch Absitzen auf den Boden verhindern wollte, sei eine Überreaktion der Polizisten genauso wahrscheinlich wie der "behauptete angebliche Biss durch eine dicke Uniformjacke und Pullover". Die Schilderung der Polizisten überzeuge nicht (Plädoyer S. 10).
3.5.2. Nach der Anklageschrift wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Verhaftausschreibung zwecks Bussenvollzugs von zwei Polizisten am 16. Februar 2012 um 16.20 Uhr verhaftet und in die Arrestantenannahme in die Polizeikaserne verbracht. Dort sollte um ca. 17.40 Uhr für den Verhaftrapport eine Foto erstellt werden. Als er sich in der Folge niederkauerte und sich einrollte, um die Erstellung eines Fotos zu verhindern und der Aufforderung aufzustehen keine Folge leistete, versuchten ihn der Polizeibeamte B.________ und zwei weitere Polizisten aufzurichten, wobei er B.________ eine blutende Bisswunde mit Quetschung zufügte, die im Spital verarztet werden musste. Der Verteidiger bestritt eine "blutende Bisswunde" (vgl. Urteil S. 23) als "behaupteten angeblichen Biss" (ebenso I/56 ff.). Entgegen der diesbezüglichen Argumentation (I/35) ist die erstinstanzliche Annahme hinsichtlich der Tatbestandserfüllung, es sei nicht entscheidend, "wie fest tatsächlich hätte zugebissen werden können" (erstinstanzliches Urteil S. 12), nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz beurteilt dies ausführlich (Urteil S. 21-26, 30 f.).
3.5.3. Zu den Verfahrensrechten zählt, wie erwähnt, insbesondere der durch Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV geschützte Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wenn jemand in vertretbarer Weise ("de manière défendable") vorbringt, von der Polizei erniedrigend behandelt worden zu sein. Aus dem Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK wird ferner ein Anspruch auf wirksamen Zugang zum Untersuchungsverfahren abgeleitet (BGE 131 I 455 E. 1.2.5 f. S. 462 f.; Urteil 6B_529/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 2.2). Eine rechtmässige Festnahme muss der Betroffene dulden (MARTIN SCHUBARTH, Festnahmerecht oder Festnahmepflicht, ZStrR 125/2007 S. 86). Auch befugte polizeiliche Gewalt hat die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (Art. 7 BV) und muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV).
Gemäss dem Polizeigesetz des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (LS 550.1) leistet die Polizei Amts- und Vollzugshilfe (§ 6). Sie ist dabei auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verpflichtet (§ 10). In diesem Rahmen darf die Polizei Zwang anwenden (§ 13 Abs. 1). Sie darf erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen, wenn sie zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig sind (§ 22). Sie darf eine Person in Gewahrsam nehmen, u.a. wenn dies zur Zuführung hinsichtlich einer Freiheitsstrafe notwendig ist (§ 25 lit. c i.V.m lit. d; § 28). Sie gibt der Person den Grund bekannt (§ 26). Der Gewahrsam dauert längstens 24 Stunden und wird (auch) auf Begehren haftrichterlich überprüft. Das Begehren hat keine aufschiebende Wirkung (§ 27). Die Polizei ist befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Führung ihrer Geschäftskontrolle Daten sowie Personendaten zu bearbeiten und anderen öffentlichen Organen bekannt zu geben (§ 52) und ein Datenbearbeitungs- und Informationssystem zu betreiben (§ 54). Die Löschung von Daten, die sich auf Strafverfahren beziehen, erfolgt nach Ablauf der Aktenaufbewahrungsvorschriften der StPO; darüber hinaus erfolgt die Löschung von Daten nach Massgabe der vom Regierungsrat festgesetzten Aufbewahrungsvorschriften (§ 54 Abs. 7). Das Bundesgericht hat sich mit diesem Polizeigesetz unter dem Gesichtspunkt der Personenkontrolle und Identitätsfeststellung (§ 21) sowie der erkennungsdienstlichen Massnahmen (§ 22) im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens in BGE 136 I 87 E. 5 S. 100 ff. näher auseinandergesetzt. Darauf ist zu verweisen.
3.5.4. Die Verletzung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten (Urteil 1C_642/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.1 betreffend kantonalrechtlichen Datenschutz). Die Verteidigung setzt sich mit diesen einschlägigen Normen nicht auseinander. Die Vorbringen sind appellativ. Der Beschwerdeführer habe unzählige Male eine unabhängige Untersuchung gefordert; ein Untersuchungsbericht der Folterkommission liege bis heute nicht vor (Plädoyer S. 5). Vor Bundesgericht wirft er den Behörden in zahlreichen Versionen ebenso zahlreiche Rechtsverletzungen vor.
Es geht nicht um eine Anklage gegen die involvierten Polizisten. Die Strafbehörden haben die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt abzuklären (Art. 6 Abs. 2 StPO; oben E. 2.7). Das entbindet den Beschwerdeführer nicht davon, die behaupteten Menschenrechtsverletzungen "vertretbar vorzubringen". Damit wird ihm weder die Beweislast zugeschoben noch er mangels Beweises seiner Unschuld verurteilt (oben E. 2.5 zu den Maximen des Grundsatzes in dubio pro reo gemäss Art. 10 StPO). Der Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist durch die Anklageschrift bestimmt, nämlich die vorgeworfenen Tathandlungen. Die Rechtfertigungsgründe müssten die angeklagten und bewiesenen Straftaten rechtfertigen.
Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Art. 35 und 36 Abs. 2-5 StGB sinngemäss anwendbar (Art. 106 Abs. 5 StGB). Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf diese Bestimmungen, ohne eine Rechtsverletzung auch tatsächlich zu begründen. Insbesondere legt er nicht dar, die Busse bezahlt zu haben (er hatte diese nach eigenen Angaben "6x abgelehnt", I/50, vgl. unten E. 3.6.3; zur Zustellungsproblematik und einer illegalen Echtzeitüberwachung der Post I/S. 60 ff.; wie sich einer obergerichtlichen Telefonnotiz vom 15. Juni 2016 [act. 62] entnehmen lässt, kannte auch der amtliche Verteidiger keine aktuelle Adresse; er hatte die Zustelladresse am 30. Oktober 2014 ersatzlos aufgehoben, I/153) oder seine Adresse bekannt gegeben zu haben (nach dem Verhaftrapport war er ohne bestimmten Wohnsitz, unten E. 3.6.3). Ebenso behauptet der amtliche Verteidiger im vorinstanzlichen Plädoyer eine "illegale Verhaftungsausschreibung ohne rechtmässigen Grund" (act. 89, S. 8), substanziiert den Vorwurf jedoch weder tatsächlich noch rechtlich. Es ist mithin nicht dargelegt, inwiefern von einer schikanösen Ausschreibung zur Fahndung oder von verbotenen Beweiserhebungsmethoden auszugehen wäre (I/20).
3.5.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, als er "erkennungsdienstlich fotografiert wurde", habe er dies abgelehnt. Deshalb hätte die Polizei bei der Staatsanwaltschaft Antrag stellen müssen (Art. 260 Abs. 4 StPO), was sie nicht gemacht habe (I/31). Die Polizei war zur erkennungsdienstlichen Behandlung zuständig und durfte die Daten erheben und bearbeiten (oben E. 3.5.3). In casu ging es nicht um ein anlassfreies Anhalten einer Person zwecks Identitätsfeststellung (BGE 136 I 87 E. 5.2 S. 101), sondern um einen Auftrag an die Polizei zur Zuführung zum Vollzug (unten E. 3.6.3), so dass eine erneute Anordnung nicht notwendig war (BRUNO WERLEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 7 zu Art. 260 StPO). Die Identitätskontrolle war im Sinne von § 21 Abs. 1 des Polizeigesetzes notwendig (BGE 136 I 87 E. 5.2 S. 101; entgegen I/46 et passim), und zwar umso mehr, als sich der Beschwerdeführer verweigerte. Beim Zuführen auf eine Dienststelle handelt es sich für sich genommen um eine subsidiäre Form der Personenkontrolle und Identitätsfeststellung. Sie soll sicherstellen, dass diese Kontrolle auch tatsächlich vorgenommen werden kann, und will verhindern, dass sich eine Person der Kontrolle entziehen kann, sie keine überprüfbaren Angaben macht und keine hinreichenden Papiere vorweist (BGE 136 I 87 E. 5.4 S. 103). Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung der Person wird auch "ihr Bild" abgenommen; ein Materialsammeln auf Vorrat (I/44) oder eine illegale "Vorratsdatenspeicherung" (I/28) sind weder plausibel gemacht noch ersichtlich (vgl. dazu BGE 136 I 87 E. 5.5 S. 104). Es ist zu beachten, dass die Polizei auf eine aktuelle Erfassung des Erscheinungsbildes einer gesuchten Person angewiesen ist. Der Polizeiführung (die Beamten vor Ort waren dazu beauftragt) ist - auch aus organisatorischen Gründen - ein Ermessen zuzugestehen.
Die §§ 25-27 des Polizeigesetzes regeln den polizeilichen Gewahrsam. Es handelt sich um ein grundsätzlich verwaltungsrechtliche Anordnung, so dass der verwaltungsrechtliche Beschwerdeweg letztlich an das Verwaltungsgericht offen steht (BGE 136 I 87 E. 6.5 S. 106). Es ist hier nicht darauf einzugehen, wie es sich damit nach Inkrafttreten der StPO verhält. Art. 31 Abs. 4 BV gewährleistet, dass ein Gericht angerufen werden kann (vgl. BGE 136 I 87 E. 6.5.2 S. 108).
3.5.6. Der Beschwerdeführer schildert, die Polizei habe ihn ins Polizeigefängnis "verschleppt"; es sei ihm schleierhaft, "wozu die erneut ein Foto von mir machen wollen, obwohl die Verbrecher widerrechtlich im Besitz eines Fotos von mir sind [vgl. auch I/S. 3]"; "[a]so ging ich in die Hocke, verbarg mein Gesicht in den Armen und verlangte erneut einen Haftrichter. Daraufhin drehten die Verbrecher völlig durch, begannen an mir zu zerren, an den Haaren zu reissen, ich fiel zu Boden. [...] Die wollten ohne Angaben von Gründen meine ED-Daten [...]" (I/S. 13; betr. Haftrichter insb. I/S. 28 ff.). Wegen seines angeblichen Widerstandes, nachdem er "zusammengeschlagen" worden sei, sei eine unrechtmässige Arreststrafe vollzogen worden, ohne ihn schriftlich über die vollzogene Massnahme zu informieren (I/62, mit Hinweis auf Urteil 2C_169/2008 vom 18. März 2008 E. 4.8.2 mit einer diesbezüglichen Empfehlung des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT] vom 25. März 2002). Als die Chefin des Polizeigefängnisses ihm nur mündlich die von ihr angeordnete Arreststrafe mitteilte und er die schriftliche Anordnung verweigerte, habe er Strafanzeige erstattet (I/64). Es hätte aber das Disziplinarstrafrecht gemäss Art. 91 StGB Anwendung finden müssen (I/74, 153). Über den Haftgrund wurde er somit nach eigenen Angaben von der zuständigen Beamtin informiert. Art. 91 StGB war nicht anwendbar, da er nicht im Strafvollzug war.
Er zitiert dazu aus einem Forschungsprojekt der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum: "Es geht um die Aufrechterhaltung von Autorität durch polizeiliches Handeln. [...] Das Gewaltmonopol wird zur Aufrechterhaltung der eigenen Autorität missbraucht. [...] 'Widerstand' gilt als legaler Rechtfertigungsgrund für polizeiliche Gewalt" (I/38). Der Beschwerdeführer sieht sich im Rahmen eines solchen Widerstandsrechts gerechtfertigt. Dabei weist er (I/45) zutreffend auf BGE 104 IV 22 E. 2a S. 23 hin, dass Widerstand nur mit zulässigen und verhältnismässigen Mitteln gebrochen werden darf, insbesondere nicht mit Reissen an den Haaren, Faustschlägen und dergleichen. Wie in diesem BGE a.a.O. aber angesichts eines Situationszwangs auch festgehalten wird, ist allenfalls, soweit weitere Beamte verfügbar sind, bei diesen "Hilfe zu holen", d.h. die Polizei muss, wie auch aus dem zitierten BGE folgt, bei Widerstand nicht kapitulieren, selbst wenn sich Zwang bei heftigem Widerstand schmerzhaft auf den Betroffenen auswirken kann ("dann drehte mir einer wie gestört mit Brachialgewalt einen Arm derart auf den Rücken, dass ich befürchtete, der würde die Schulter ausrecken"; [sic], I/31 S. 13). Er wurde "mit vereinten Kräften arretiert und in die Sicherheitszelle verbracht" (Polizeirapport, zitiert in I/63).
Es ist anzunehmen, dass die Polizeibeamten vor Ort um die psychische Vorbelastung des Beschwerdeführers (oben E. 3.2, 3.3.3, 3.3.11; unten E. 3.8) nicht wussten (vgl. ärztliches Hafterstehungsattest: "gesunder Mann", unten E. 3.6.3), seine Verhaltensweise allenfalls nicht adäquat einschätzten und ihn überforderten. Es ist daher auch durchaus anzunehmen, dass es zu einem "Gerangel" (vorinstanzliches Plädoyer, act. 89, S. 10) mit dem renitenten Beschwerdeführer kam. Nur deshalb lassen sich aber noch nicht "schwere Verletzungen" und eine Notwehrlage gegen das Vorgehen der Polizei annehmen (Plädoyer S. 10). Das reicht nicht, um Verletzungen gegen das Folterübereinkommen oder von Art. 3 EMRK zu begründen (oben E. 3.4.3 und 3.5.3). Der Beschwerdeführer leistete physischen Widerstand gegen die polizeiliche Realverfügung und erfüllte damit den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB, wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt.
3.5.7. Der Beschwerdeführer hatte in früheren Verfahren massive Vorwürfe gegen die damaligen Polizeibeamten erhoben, ohne diese "in vertretbarer Weise vorzubringen", so dass darauf nicht eingetreten werden konnte (oben E. 2.6). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wiederholt er, er sei "zusammengeschlagen" worden (oben E. 3.5.6). Er konnte diese Vorwürfe vor der Erst- und der Vorinstanz, obwohl anwaltlich verbeiständet, nicht plausiblisieren. In den Akten (act. 90/1) findet sich eine Eingabe vom 10. April 2012 des Beschwerdeführers an einen Zürcher Behördenvertreter mit zwei Fotos: die eine ist untertitelt mit "ausgerissene Haare" und die andere mit "ausgeschlagener Zahn". Die Vorinstanz prüft bei der Würdigung der Aussagen der involvierten Polizeibeamten deren Interessenlage (Urteil S. 23), kann aber auch eine gewisse Voreingenommenheit des Beschwerdeführers gegenüber polizeilichem Handeln nicht von der Hand weisen (Urteil S. 24). Der anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer vermochte keine zu Unrecht nicht erhobenen Beweismittel zu benennen. Die Vorinstanz folgt dem Antrag auf Rückweisung nicht. Sie sieht den Sachverhalt vielmehr als erstellt (Urteil S. 26).
Wie der geschädigte Polizeibeamte zur Abfolge erklärt hatte, nahm die Polizei den Beschwerdeführer, nach dem zwecks Strafvollzugs gefahndet worden war, auf die Quartierwache C.________, wo seine Personalien hätten überprüft werden können. Daraufhin sei er zum "Einchecken" mit dem Kastenwagen zur Polizeikaserne überführt worden. Dort sei er zuerst in einer Abstandszelle untergebracht und dann dem Büro für Arrestanten vorgeführt worden, wo er in Empfang genommen worden sei und, wie üblich, hätte fotografiert werden sollen. Er habe sich geweigert, habe sich zu Boden fallen lassen und sich hingekauert. Beim Versuch, ihn aufzurichten, habe er sich vehement gesperrt, geschrien, sich äusserst widerspenstig verhalten und ihn gebissen. Der tobende Beschwerdeführer habe von mehreren Polizisten ruhig gestellt werden müssen. Dabei habe Gewalt angewendet werden müssen, um ihm die Handschellen anlegen zu können (Urteil S. 22). Dadurch sind die leichten "Schürfungen von den Handschellen" erklärlich (Foto a.a.O., act. 90/1). Bei der Fotografierung von Arrestanten handelte es sich somit um ein übliches Vorgehen, nicht um eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Schikane.
Der Beschwerdeführer steht Behörden kritisch gegenüber und sucht jeder Amtshandlung akribisch Rechtsverletzungen nachzuweisen. Mangels Geltendmachung ist davon auszugehen, dass er es unterliess, sich nach der 52-stündigen Inhaftierung (unten E. 3.6.4) trotz behaupteter schwerer Verletzungen medizinisch untersuchen zu lassen, insbesondere zwecks Beweissicherung hinsichtlich seines Vorwurfs, die Polizei habe ihn "zusammengeschlagen". Im vorinstanzlichen Plädoyer (act. 89, S. 10) wird zusammenfassend ausgeführt, bei Unterstellung eines Bisses sei am ehesten davon auszugehen, dass es zu einem Gerangel kam, bei dem der Beschwerdeführer schwere Verletzungen davongetragen habe; die Anklagethese sei jedenfalls eine nur mögliche Variante von vielen, die eher unwahrscheinlich erscheine. Nach dem vorinstanzlichen Protokoll (act. 104, S. 7) ergänzte der amtliche Verteidiger an dieser Stelle das schriftliche Plädoyer mit der Ausführung: "Überlegen Sie sich das mal: Mein Mandant wird entlassen und soll sich dann einen Zahn ausschlagen und Haare ausreissen?" Das ist ihm nicht zu unterstellen. Aber auch der Verteidiger behauptet nicht, dass die involvierten Polizeibeamten die "schweren Verletzungen" überhaupt wahrnahmen oder davon Kenntnis erhalten hätten. Herkunft und Bedeutung der fotografierten Haare sowie des Zahns, d.h. die Produktionsbedingungen des behaupteten Beweismittels, sind weder nachvollziehbar dargelegt noch verifizierbar. In derselben Weise plädierte der Verteidiger: "Namenlich verwies [der Beschwerdeführer] auf Röntgenbilder seiner Rippenfraktur [...]" (act. 89, S. 9). Das wird weder situiert noch erläutert. Von einem Arztbericht etwa ist nicht die Rede. So handelt es sich um blosse nicht substanziierte Parteibehauptungen.
Angesichts dieser fehlenden Kontextualisierung durfte die Vorinstanz willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung (oben E. 2.5, 2.7) die nicht substanziierten Beweisanträge abweisen und darauf verzichten, die Sache zu weiteren Beweis- oder Untersuchungsverfahren zurückzuweisen. Eine willkürlich Entscheidung ist nicht ersichtlich.
3.5.8. Der Freiheitsentzug durch den Polizeigewahrsam wurde auf die Strafe angerechnet (oben E. 1.1). Jede Haft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Ratio legis ist der Grundsatz des Realausgleichs des Eingriffs in die persönliche Freiheit. Die beschuldigte Person hat kein Wahlrecht. Sie hat gegebenenfalls in Kauf zu nehmen, dass eine an sich mögliche Entschädigung wegen Anrechnung entfällt (Urteil 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.5.1 mit Hinweisen).
Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der "Biss", d.h. der physische Widerstand gegen die Realverfügung, selbst wenn die Ausschreibung im RIPOL, die "anfängliche Gewahrsamsnahme" vom 16. Februar 2012 sowie die fotografische Erfassung irrtümlich und gesetzeswidrig erfolgt wären, als unangemessene Abwehr gewertet werden müsste, so dass die Annahme eines Rechtfertigungsgrunds nicht in Betracht kommt (Urteil S. 32).
3.6. Zurückzukommen ist auf die Frage des "anfänglichen Gewahrsams" bzw. des Vollzugs der Gesamt-Freiheitsstrafe.
3.6.1. Der Beschwerdeführer zitiert die Haftdauer nach der Anklageschrift und führt aus, den angeblichen Widerstand solle er jedoch erst um 17.40 Uhr begangen haben, er sei somit 1 1/2 Stunden grundlos in Haft gewesen; das verstosse gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV (I/3, 153). Die Vorinstanz habe billigend in Kauf genommen, dass sie falsche Sachverhalte beurteile (I/4).
3.6.2. Die Vorinstanz berechnet die Haftdauer von der tatsächlichen Freiheitsbeschränkung an, nämlich der Realisierung des Zuführungsauftrags (zum Ablauf, oben E. 3.5.7). Nach der Anklageschrift befand sich der Beschwerdeführer vom 16. Februar 2012, 16.10 Uhr, bis 17. Februar 2012, 20.00 Uhr (2 Tage) in Haft. Die Vorinstanz stellt fest, die Haft habe knapp 28 Stunden gedauert (Hinweis auf act. 5/HD/5/3 und 5/11; Urteil S. 13).
3.6.3. Nach dem Verhaftrapport vom 16. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer um 16.20 Uhr bei einer Poststelle polizeilich angehalten und infolge gültiger RIPOL-Ausschreibung zu Fuss in die nahe Quartierwache C.________ geführt. Er sei ohne bestimmten Wohnsitz. Er benötige keine ärztliche Behandlung. Auftragsbehörde sei das Vollzugszentrum Bachtel Hinwil ZH. Es ging um eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag (Busse Fr. 70.--) gemäss Entscheid des Stadtrichteramts Zürich. Der Beschwerdeführer war nicht gewillt, die Busse zu bezahlen (act. 5/HD/5/3). Bei den Haftakten liegen die ärztliche Bestätigung der Hafterstehungsfähigkeit ("gesunder Mann") und die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung im Sinne von Art. 199 StPO mit verweigerter Unterschrift des Beschwerdeführers.
Zudem ist auf das Dokument "Vollzug gleichzeitig vollziehbarer Ersatzfreiheitsstrafen" vom 17. Februar 2012 hinzuweisen: Es handelt sich um eine Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich betreffend 1 Tag Freiheitsstrafe für eine Busse von Fr. 40.-- (gemäss Entscheid des Strassenverkehrsamts Schaffhausen). Darin wird festgehalten, unter Berücksichtigung des Strafantritts am 16. Februar 2012 falle das Ende der aktuellen Gesamtstrafe auf 18. Februar 2012 (act. 5/HD/5/6). Der Beschwerdeführer weigerte sich, den Empfangsschein zu unterschreiben (und bestätigte damit immerhin indirekt die Kenntnisnahme auch dieser Verfügung vom 17. Februar 2012).
In der "Einvernahme Hafteröffnung" vom 16. Februar 2012, 16.55 Uhr, hatte er "davon Kenntnis genommen", dass zwei gültige RIPOL-Ausschreibungen wegen Verhaftung (Bussenumwandlung) gegen ihn bestanden. Er wurde darauf hingewiesen, durch Aufbringung des Totalbetrags von Fr. 110.-- eine Verhaftung/Zuführung abwenden zu können. Er erwiderte: "Ich bin mit der Busse absolut nicht einverstanden und werde nichts bezahlen." Er verweigerte dazu die Unterschrift (act. 5/HD/5/8).
In den Akten finden sich ferner die Zuführungsverfügung der Kantonspolizei Zürich vom 17. Februar 2012 sowie das Rücklieferungsgesuch der Kantonspolizei zwecks Bussenvollzugs für die beiden erwähnten Strafsachen (5/HD/5/9 und 10). Der Beschwerdeführer wurde mit Haftentlassungs-Verfügung vom 17. Februar 2012, 20.00 Uhr, "der angegebenen Amtsstelle zugeführt", nämlich "an das JUV Kt. ZH und SH" (5/HD/5/11). Er befand sich mithin vom 16. Februar 2012, 16.20 Uhr, bis 17. Februar 2012, 20.00 Uhr, im polizeilichen Gewahrsam, und zwar, wie die Vorinstanz feststellt, knapp 28 Stunden. Da angebrochene Tage als ganze gezählt werden, wurden 2 Tage auf die in casu ausgefällte Strafe angerechnet.
Der Gewahrsam ist mithin durchgehend dokumentiert. Der Beschwerdeführer wurde schriftlich von jedem Schritt in Kenntnis gesetzt. Indem er knapp 28 Stunden inhaftiert war, wurde die Gewahrsamsdauer von 24 Stunden gemäss § 27 Polizeigesetz übertroffen, ohne eine haftrichterliche Beurteilung zu erwirken (oben E. 3.5.3). Das diesbezügliche Begehren hätte indes keine aufschiebende Wirkung gehabt. Mit dieser Tatsache hat sich der Beschwerdeführer heute abzufinden. Es wurden ihm denn auch 48 Stunden angerechnet (oben E. 3.5.8). Die zeitliche Verletzung dieser Bestimmung bewirkte keinen derart schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers, dass die Annahme einer Menschrechtsverletzung oder Verletzung des Übereinkommens gegen die Folter in Betracht zu ziehen wäre.
3.6.4. Gegen die vorinstanzlich festgestellte Haftdauer wendet der Beschwerdeführer ein:
"Offensichtlicher Tippfehler, aktenkundig wurde die Entführung erst am 18.02.12 20:00 beendet, somit 52 h. siehe Entlassungsbescheinigung vom 18. Februar 2012" (mit Hinweis auf StA act. 02 [HD]_2 N° 4 Stellungnahme Misshandlung in Polizeigewahrsam ND2 22.05.13, S. 146) (I/4). Die Polizei hätte ihn spätestens nach 24 Stunden raus lassen müssen oder innert 24 Stunden den Haftrichter bestellen müssen, was sie verweigert habe. Das verstosse gegen Art. 31 Abs. 1, 2 und 4 BV und Art. 3 und 5 Ziff. 1 EMRK, gegen den IPBPR sowie Art. 10 Abs. 1 KV/ZH. Es sei eine Arreststrafe von drei Tagen vollzogen worden (I/S. 31, Rz. 3.8.1 sowie I/62 et passim).
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die "Entlassungsbescheinigung" betrifft die Seite 146 seiner 277-seitigen Eingabe vom 21. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft mit der Kopie der Seite 2 eines Formular-Rapports der Stadtpolizei Zürich vom 16. Februar 2012. Im dortigen Eintrag "Entlassungsbescheinigung" bestätigt die verhaftete Person, dass sie heute "20.00" Uhr aus der Haft in "ZH" entlassen worden ist. Ort/Datum "Zürich 18.2.12". Entlassene Person: "Unterschrift des Beschwerdeführers". Es sind demnach grundsätzlich zwei Konstellationen denkbar:
Erstens: Es ist mit dem Beschwerdeführer von einem Versehen auszugehen, indem die Vorinstanz einen tatsächlichen Gewahrsam vom 16. Februar 2012, 16.10 Uhr, bis 18. Februar 2012, 20.00 Uhr, irrtümlich mit 17. Februar 2012, 20.00 Uhr, enden liess, d.h. fälschlich auf dieses Datum der Haftentlassungs-Verfügung abstellte.
Zweitens: Es ist von der tatsächlichen Haftentlassung am 17. Februar 2012 auszugehen (act. 5/HD/5/11, mit Stempel und handschriftlichem Eintrag). Dieser Haftentlassung aus dem Polizeigewahrsam folgte unmittelbar die Zuführung zum Vollzug der 2-tägigen Gesamtfreiheitsstrafe der Bussenumwandlung ("an das JUV Kt. ZH und SH"; oben E. 3.6.3). In diesem Fall wäre der Zuführungstag einerseits als zweiter Tag des Gewahrsam angerechnet und andererseits ebenfalls als erster Vollzugshafttag gezählt worden, so dass der Beschwerdeführer tatsächlich nur 24 Stunden der 2-tägigen Gesamtstrafe abgesessen hätte (zu dieser Konstellation bereits das Urteil 6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.6).
Festzustellen ist, dass die Vorinstanz 2 Tage auf die in casu ausgefällte Freiheitsstrafe anrechnete (oben E. 1.1). Das konnte nicht die 2-tägige Gesamtfreiheitsstrafe für die beiden Umwandlungsstrafen betreffen, da diese gerade in Vollzug gesetzt wurde; zu diesem Zwecke war der Beschwerdeführer auf die Polizeiwache geführt worden. Dort kam es zum "Gerangel", das zur "anfänglichen Gewahrsamsnahme" (oben E. 3.5.8) führte, bis der Beschwerdeführer am nächsten Tag zum Vollzug zugeführt wurde (Zuführungsverfügung und Rückführungsgesuch der Kantonspolizei Zürich vom 17. Februar 2012, oben E. 3.6.3). Aktengestützt ist auf diese zweite Eventualität abzustellen.
Das erwähnte Dokument "Vollzug gleichzeitig vollziehbarer Ersatzfreiheitsstrafen" vom 17. Februar 2012, das unter Berücksichtigung des Strafantritts am 16. Februar 2012 das Ende der aktuellen Gesamtstrafe auf den 18. Februar 2012 festlegte (oben E. 3.6.3), bezog sich einzig auf die beiden Umwandlungsstrafen. Gemäss diesem Dokument wurde der Beschwerdeführer am 18. Februar 2012 entlassen. Dafür sprechen auch die auf dem diesbezüglichen Rapport bescheinigte Bereitstellung und Ablieferung der Effekten und der Barschaft an den Beschwerdeführer am 18. Februar 2012. Der Beschwerdeführer vermengt die knapp 28-stündige "anfängliche Gewahrsamsnahme" und den Vollzug der 2-tägige Umwandlungsstrafe. Erstere wurde angerechnet und die zweite vollzogen, wobei der Überführungstag für die Anrechnung und den Vollzug voll mitberücksichtigt wurde. Er war mithin 28 Stunden (Gewahrsam) und 24 Stunden (Vollzug) inhaftiert. Es wurden ihm 2 Tage für den Gewahrsam und 2 Tage für den Vollzug angerechnet.
Zum gleichen Ergebnis führt der Vergleich der vom Beschwerdeführer bezeichneten Kopie der (definitiven) Entlassungsbescheinigung (scl. "S. 146") und der Entlassungsbescheinigung im act. 5/HD/5/3, angeheftet an den Verhaftrapport (oben E. 3.6.3); letztere Bescheinigung enthält das identische Verzeichnis der Effekten, während die Bereitstellung sowie die Ablieferungs- und Entlassungsbescheinigung noch keine Einträge aufweisen. Es besteht mithin kein Grund von der Darstellung in der Anklageschrift und der Feststellung der Vorinstanz unter Annahme des geltend gemachten "Tippfehlers" abzuweichen.
3.6.5. Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über das gesamte Prozedere Schritt für Schritt informiert war. Daran ändert nichts, dass er die Unterschrift verweigerte. Soweit seine Einwände überhaupt über eine bloss appellatorische Kritik hinausgehen, sind sie nicht geeignet, Willkür im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen.
3.7. Der Beschwerdeführer rügt einen verweigerten Zugang zu einem unparteiischen Gericht sowie eine Vorverurteilung (I/S. 52 ff.).
Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt unter dem Aspekt des auf Gesetz beruhenden Gerichts einen justizförmigen, unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper, der über Streitfragen auf der Grundlage des Rechts und in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren mit rechtsstaatlichen Garantien entscheidet. Gerichte, die aufgrund der Verfassung oder von Gesetzen - wobei die Strassburger Organe Gesetze in einem materiellen Sinn verstehen - eingerichtet wurden, entsprechen den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGE 144 I 37 E. 2.1 S. 38 f.). Sowohl die Erst- wie die Vorinstanz sind Gerichte im Sinne von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK. Die diesbezüglichen Vorbringen (oben E. 2.3) sind offenkundig unbegründet.
Art. 56 StPO konkretisiert diese grundrechtliche Garantie (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den im selben Artikel aufgelisteten befangen sein könnte, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Gerichtsmitglieds begründen. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Gerichtsmitglieds oder gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht entscheidend ist das rein subjektive Empfinden einer Partei (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74). Ihr Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet sein. Dabei reicht es praxisgemäss aus, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den blossen Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Nicht verlangt wird, dass das Gerichtsmitglied tatsächlich befangen ist. Der Prozess muss aus Sicht aller Betroffenen als offen erscheinen (BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Urteil 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.1). Entscheidungen, die sich nachträglich als irrtümlich erweisen, begründet nicht einen objektiven Anschein der Befangeneheit (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74) Misstrauen in die Unvoreingenommenheit einer Gerichtsperson kann sich auch aus Äusserungen ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen; dies hindert den Richter nicht, die Verfahrensführung der Beteiligten kritisch zu würdigen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 54 zu Art. 56 StPO).
Dass der erstinstanzliche Richter das Verfahren etwa als "einfach" (oben E. 3.3.9) bezeichnet haben soll, lässt noch keine Befangenheit erkennen, ebensowenig wie die Bezeichnung als "unverständlich" usw. im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO). Weder die Erst- noch die Vorinstanz haben die Klärung von Vorfragen "verweigert". Die Abweisung von Beweisbegehren begründet keine Befangenheit. Gerichte müssen sich nicht mit jedem fernliegenden Vorbringen ausdrücklich auseinandersetzen (oben E. 2.7). Ausstandsgründe sind nicht ersichtlich (oben E. 2.3, 2.8).
3.8. Vor der Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, die Erstinstanz habe willkürlich lediglich eine posttraumatische Belastungsstörung behauptet. Seine Erkrankung sei durch medizinische Befunde ausgewiesen, welche sich in den Akten befänden. Diese Erkrankung basiere hauptsächlich auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch Polizeiorgane des Kantons Zürich mit wahrheitswidrigen Registereinträgen überhäuft worden sei, welche bis heute nicht alle gelöscht seien. Die systematisch falschen Akteneinträge hätten dazu geführt, dass er nicht nur krank, sondern auch arbeitsunfähig geworden sei, worauf ihm sämtliche finanzielle Hilfe versagt worden sei (Plädoyer S. 5 f.). Der Verteidiger bezeichnet keine Aktenstelle, aus der sich eine dieser aufgeführten Tatsachen ergeben sollte. Nach dem erstinstanzlichen Urteil hatte der Beschwerdeführer als Ingenieur gearbeitet. Am 30. April 2011 sei er zwecks fürsorgerischer Freiheitsentziehung bzw. Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik eingewiesen und wenig später nach eigenen Aussagen wieder entlassen worden. "Gemäss eigenen Aussagen leide er aktuell an posttraumatischen Belastungsstörungen und Depressionen" (erstinstanzliches Urteil S. 23). Wie die Vorinstanz ausführt, hatte der Beschwerdeführer weder an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch in der Untersuchung substanzielle Aussagen gemacht (Urteil S. 34). Soweit die nicht belegten Vorbringen überprüfbar sind, erweisen sie sich auch hier als aktenwidrig. Die psychischen Störungen wurden erheblich strafmindernd berücksichtigt (oben E. 3.3.11).
3.9. Der Beschwerdeführer behauptet eine Untätigkeit und einen glasklaren Parteiverrat des amtlichen Verteidigers. "Die Einigung Eures Verteidigers und des Einzelrichters vom BZG [recte], sich über Art. 340 StPO hinwegzusetzen, ist gesetzeswidrig." Damit vertrete er die Interessen seines Auftraggebers, des Kantons Zürich (I/S. 65 f.). Art. 340 StPO regelt den Fortgang der Verhandlung, sobald allfällige Vorfragen behandelt sind. Es besteht kein Anlass, auf diese doch eher polemische Unterstellung einzutreten.
 
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Die aufzuerlegenden Gerichtskosten sind herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw