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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_252/2018
Urteil vom 2. Juli 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 18. April 2018 (BKBES.2018.40).
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen und einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Zudem widerrief sie den bedingten Vollzug der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Strafbefehl vom 25. August 2016 verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen. A.________ wird vorgeworfen, zwei Polizeibeamte tätlich angegriffen und beschimpft zu haben, als diese sie am 19. Juli 2017 zum Zwecke des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe abholten. Gegen ihren Sohn, B.________, der sich an dieser Auseinandersetzung beteiligt haben soll, ist ebenfalls ein Strafverfahren hängig, in welchem er um amtliche Verteidigung nachsucht (Verfahren 1B_254/2018).
A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte, ihr Rechtsanwalt Boris Banga als amtlichen Verteidiger zu bestellen.
Am 6. März 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A.________ um amtliche Verteidigung ab.
Am 18. April 2018 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft ab (Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte ihr die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 2), bestellte Rechtsanwalt Boris Banga für das Beschwerdeverfahren zum amtlichen Verteidiger (Dispositiv-Ziffer 3) und entschädigte diesen (Dispositiv-Ziffer 4).
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 dieses obergerichtlichen Urteils aufzuheben, ihr für das Strafverfahren Rechtsanwalt Boris Banga als amtlichen Verteidiger beizugeben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs der Beschuldigten um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das ist bei der Verweigerung der amtlichen Verteidigung der Fall (BGE 133 IV 335 E. 4 mit Hinweisen; Urteil 1B_436/2011 vom 21. September 2011, E. 1). Die Beschwerdeführerin, die im Strafverfahren beschuldigt wird und deren Gesuch um amtliche Verteidigung abgelehnt wurde, ist zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Das Obergericht verneinte im angefochtenen Entscheid einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf amtliche Verteidigung mit der Begründung, es handle sich um einen Bagatellfall und das Verfahren biete weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen sie ohne Rechtsbeistand nicht gewachsen wäre.
2.1. Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. In besonders schwer wiegenden Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen - etwa wenn die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat oder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr in Aussicht steht (Art. 130 lit. a und b StPO) - notwendig, d.h. der beschuldigten Person muss auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO), sondern nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte nicht gewachsen ist, oder der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten, eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor (Art. 132 Abs. 3 StPO). In den dazwischen liegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO).
2.2. Die Beschwerdeführerin wurde im (dahingefallenen) Strafbefehl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen und einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde der bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen widerrufen. Insgesamt geht es für die Beschwerdeführerin somit um eine unbedingte Freiheitsstrafe von 40 Tagen und eine unbedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Da keine konkreten Hinweise daraufhin deuten, dass das Strafmass massiv erhöht werden könnte, liegt auch unter Miteinbezug des Widerrufs klarerweise ein Bagatellfall im Sinn von Art. 132 Abs. 3 StPO vor.
2.3. Die aus Haiti stammende Beschwerdeführerin lebt seit Jahren in der Schweiz und verfügt über das Schweizer Bürgerrecht. Sie ist dementsprechend mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und kennt aufgrund ihrer (auch einschlägigen) Vorstrafen den Ablauf eines Strafverfahrens. Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt - eine tätliche und verbale Auseinandersetzung mit zwei Polizeibeamten - weist ebenso wenig wie die anwendbaren Straftatbestände - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. Beschimpfung - erheblichen Schwierigkeiten auf; es braucht keine besonderen Rechtskenntnisse, sich dazu zu äussern und sachgerecht zu verteidigen. Dass an der Auseinandersetzung ihr Sohn (auf ihrer Seite) und zwei Polizisten (auf der Gegenseite) beteiligt waren, verkompliziert die Sache nicht wesentlich: sie muss ihren Sohn nicht belasten, und den Polizisten kommen im Strafverfahren nicht mehr Rechte zu als allen anderen Beteiligten. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO vorliegt und keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die ausnahmsweise die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers rechtfertigen könnten. Mangelnde Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin erfordern gegebenenfalls den Beizug eines Übersetzers, nicht eines Anwalts. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es der Beschwerdeführerin die Beigabe eines amtlichen Verteidigers verweigerte, die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtlos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG); ihren bescheidenen finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi