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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_446/2018
Urteil vom 25. Juni 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2018 (AK.2016.00006).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Juni 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2018,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz feststellte, der Beschwerdeführer sei vom........ bis zum........ einziges Mitglied des Verwaltungsrates der B.________ AG gewesen und habe als solches gegen die Veranlagungsverfügungen vom 2. Juli 2014 (betreffend die Lohnbeiträge Dezember 2013 bis Februar 2014) sowie vom 21. Juli 2014 (betreffend die Lohnbeiträge März 2014) keine Einsprache erhoben,
dass das kantonale Gericht - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 V 401 E. 5.2 ff. S. 403 ff.) - erwog, rechtskräftige Beitragsverfügungen seien im Schadenersatzverfahren nicht mehr anfechtbar, ausser sie seien zweifellos unrichtig, es läge ein Revisionsgrund vor oder die ins Recht gefasste Person hätte keine Möglichkeit (mehr) gehabt, die Beitragsverfügungen in ihrer Eigenschaft als Organ anzufechten, was weder geltend gemacht werde, noch ersichtlich sei,
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt, in appellatorischer Kritik dem vorinstanzlichen Entscheid seine eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen, indem er wiederholt, die B.________ AG habe keine Angestellten beschäftigt,
dass die Beschwerde demnach den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - s oweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Juni 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald