BGer 5A_363/2018
 
BGer 5A_363/2018 vom 20.06.2018
 
5A_363/2018
 
Urteil vom 20. Juni 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bank B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
Gegenstand
Zustellung eines Zahlungsbefehls,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 17. April 2018 (ABS 18 95).
 
Sachverhalt:
A. A.________ wurde von der Bank B.________ AG gestützt auf den Verlustschein Nr. xxx vom 24. Oktober 2005 über einen Betrag von Fr. 4'188.35 betrieben. Am 26. Februar 2018 wurde A.________ der Zahlungsbefehl an der dem Betreibungsamt bekannten Adresse: "ZA: C.________, D.________strasse yyy, U.________", persönlich zugestellt. A.________ erhob am 6. März 2018 Rechtsvorschlag.
B. Mit Eingabe vom 8. März 2018 erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und beantragte die Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung sowie die Löschung derselben aus dem Betreibungsregister. Mit Entscheid vom 17. April 2018 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
C. Mit Eingabe vom 27. April 2018 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, mit welchem die Zustellung des Zahlungsbefehls beurteilt worden ist. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG; Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Betreibungsamts vom 28. März 2018 unbestrittenermassen zugestellt und ihn dabei explizit darauf hingewiesen, dass es ihm offenstehe, dazu umgehend allfällige Bemerkungen einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss gleichwohl eine Verletzung des Replikrechts als Ausfluss seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) moniert, erweist sich seine Rüge als unbegründet (vgl. zum sog. Replikrecht: BGE 138 I 484 E. 2; 137 I 195 E. 2.3.1).
 
3.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Betreibung sei rechtsmissbräuchlich angehoben worden. Indes entbehrt die Beschwerde in diesem Punkt einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dass und inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht eine rechtsmissbräuchliche Einleitung der Betreibung durch die Gläubigerin (s. dazu BGE 140 III 481 E. 2.3.1 mit Hinweisen) verneint habe, legt der Beschwerdeführer nicht in verständlicher Weise dar, indem er in seiner Eingabe hauptsächlich kritisiert, das Betreibungsamt habe im Adressfeld des Zahlungsbefehls hinter seinem Namen nicht "c/o C.________" (was der Beschwerdeführer als richtig erachtet hätte) sondern "ZA: C.________" geschrieben. Darauf ist nicht einzutreten.
 
4.
Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Weitergabe seiner Wohnadresse durch das Betreibungsamt nicht gesetzeskonform gewesen sei. Wenn ein Gläubiger im Betreibungsbegehren die Schuldneradresse falsch bezeichne, sei es nicht Aufgabe des Betreibungsamts eine Adressauskunft zu erteilen. Der Beschwerdeführer vermutet eine Verletzung des Datenschutzrechts und erachtet die Zustellung des Zahlungsbefehls aus diesem Grund als mangelhaft.
4.1. Es ist grundsätzlich Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die notwendigen Angaben bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners oder der sonstigen zuständigkeitsbegründenden Umstände zu machen. Das Betreibungsamt darf sich an die Angaben des Gläubigers im Betreibungsbegehren (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) halten, wenn sie nicht mit notorischen oder ohne weiteres zu ermittelnden Tatsachen in Widerspruch stehen (ERNST F. SCHMID, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 59 zu Art. 46 SchKG). Von diesen Grundsätzen ist die Aufsichtsbehörde zu Recht ausgegangen.
4.2. Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin zwar im Betreibungsbegehren in der Tat die Adresse E.________strasse zzz in V.________ angegeben. Dem Betreibungsamt war aber aufgrund diverser früherer Betreibungen bekannt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Wirklichkeit an der D.________strasse yyy in U.________ und damit an einem anderen Wohnort im Zuständigkeitsbereich des Betreibungsamts Bern-Mittelland hat; ausserdem hat sich der Beschwerdeführer offiziell mit dieser Adresse bei der Gemeinde angemeldet. Das Betreibungsamt hat daher zu Recht die korrekte Wohnadresse in den Zahlungsbefehl aufgenommen und konnte dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl an dieser Adresse denn auch erfolgreich zustellen. Da die Gläubigerin gemäss Art. 70 Abs. 1 SchKG von Gesetzes wegen ein Exemplar des Zahlungsbefehls erhält, kann dem Betreibungsamt nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe diese Adresse des Schuldners in rechtswidriger Weise an die Gläubigerin weitergegeben. In diesem Punkt muss die Beschwerde deshalb abgewiesen werden.
5. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss