BGer 6B_412/2018
 
BGer 6B_412/2018 vom 01.06.2018
 
6B_412/2018
 
Urteil vom 1. Juni 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jaquemoud-Rossari, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafbefehl; Schlussverfügung/Rechnung bzw. Mahnung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. März 2018 (UH180073-O/U/BUT/KIE).
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
Das Stadtrichteramt Zürich büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 8. August 2017 wegen Verstosses gegen Art. 47 Abs. 2 SVG mit Fr. 60.-- und auferlegte ihm die Kosten von Fr. 90.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. August 2017 Einsprache. Nach mehreren erfolglosen Versuchen, ihn zu einer Einvernahme vorzuladen, stellte das Stadtrichteramt am 7. Dezember 2017 die Schlussverfügung/Rechnung über Fr. 240.-- aus. Darin wurde unter Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO festgehalten, dass die Einsprache infolge Nichteinhaltens des Einvernahmetermins trotz ordnungsgemässer Vorladung als zurückgezogen gelte und der ursprüngliche Entscheid rechtskräftig sei. In der Verfügung wurde auf die Beschwerdemöglichkeit an das Obergericht des Kantons Zürich hingewiesen.
Die Schlussverfügung/Rechnung wurde am 7. Dezember 2017 per Einschreiben verschickt und dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017 zur Abholung gemeldet. Nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 15. Dezember 2017 wurde sie an das Stadtrichteramt retourniert. Am 6. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer gemahnt. Dieser wandte sich am 10. Februar 2018 an das Stadtrichteramt, um seinen Unmut über die Mahnung vom 6. Februar 2018 kundzutun. Das Stadtrichteramt teilte dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2018 per Einschreiben mit, seine Eingabe zur Kenntnis genommen zu haben, sie als Beschwerde zu behandeln und dem zuständigen Obergericht zur Beurteilung vorzulegen. Der Beschwerdeführer holte das Einschreiben nicht ab. Am 26. Februar 2018 überwies das Stadtrichteramt die Eingabe vom 10. Februar 2018 an das Obergericht des Kantons Zürich.
Dieses trat am 8. März 2018 auf die Eingabe vom 10. Februar 2018 nicht ein. Von einer Kostenauflage sah es ab. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe tatsächlich Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO habe erheben wollen. Gegen blosse Mahnungen wie diejenige vom 6. Februar 2018 sei kein Rechtsmittel gegeben. Sollte die Eingabe hingegen als Beschwerde gegen die Schlussverfügung/Rechnung vom 7. Dezember 2017 betrachtet werden, wäre sie verspätet: Die Beschwerdefrist betrage 10 Tage ab Erhalt der angefochtenen Verfügung (Art. 396 Abs. 1 StPO). Eine per Einschreiben versandte Behördenmitteilung gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, wenn der Empfänger mit einer Zustellung habe rechnen müssen (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die zehntägige Beschwerdefrist habe am 16. Dezember 2017 begonnen und unter Berücksichtigung der Weihnachtstage am 27. Dezember 2017 geendet. Auf die erst am 12. Februar 2018 der Post übergebene Eingabe vom 10. Februar 2018 sei daher so oder anders nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingaben vom 16. April 2018 (Poststempel) und 3. Mai 2018 (Poststempel) an das Bundesgericht. Der am 22. Mai 2018 (Poststempel) eingereichte Nachtrag ist unbeachtlich, da er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde (Art. 100 Abs. 1 BGG).
 
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
Diese Begründungsanforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob das Obergericht zu Recht auf die Eingabe vom 10. Februar 2018 nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht indessen mit keinem Wort. Stattdessen schildert er in seiner Eingabe vom 16. April 2018 die Prozessgeschichte aus seiner Sicht und bestreitet die Rechtmässigkeit des ihm zur Last gelegten Vorwurfs gemäss Art. 47 Abs. 2 SVG, weswegen die Busse auch nicht beglichen worden sei. In seiner Eingabe vom 3. Mai 2018 thematisiert er ein Verfahren im Kanton Aargau im Zusammenhang mit der Verwendung von ausländischen Kontrollschildern. Seine Ausführungen sind samt und sonders nicht sachbezogen. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern das Obergericht mit der angefochtenen Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill