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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_362/2018
Urteil vom 30. Mai 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 15. März 2018 (S 2015 166).
Nach Einsicht
in die Eingabe vom 24. April 2018, die Verfügung vom 30. April 2014 und die Beschwerde vom 9. Mai 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 5. April 2018 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. März 2018,
in Erwägung,
dass es sich bei der Eingabe vom 24. April 2018 mangels eines auf einen angefochtenen Entscheid bezogenen materiellen Antrages und einer entsprechenden Begründung nicht um eine rechtsgültige Beschwerde handelt,
dass die am 9. Mai 2018 der Post übergebene Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 8. Mai 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Mai 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer