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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_671/2017
Urteil vom 29. Mai 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Yvonne Meier,
gegen
Amt für Arbeit des Kantons Obwalden, Abteilung Migration,
Regierungsrat des Kantons Obwalden.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 28. Juni 2017 (B 16/019/NPR).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Jahrgang 1995) ist kosovarische Staatsangehörige. Sie reiste am 28. Februar 2014 in die Schweiz ein und ehelichte am 20. März 2014 in Sarnen zivilstandesamtlich einen Schweizer Bürger mit kosovarischen Wurzeln, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im November 2014 verliess A.________ den ehelichen Haushalt und reiste in den Kosovo, kehrte kurz darauf jedoch zu Verwandten in der Schweiz zurück. Auf Klage von A.________ hin erklärte das Kantonsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 19. März 2015 die Ehe zwischen A.________ und B.________ gestützt auf Art. 105 Ziff. 5 ZGB wegen Zwangsheirat für ungültig; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gegen den Vater von A.________, den (vormaligen) Ehemann und die (vormalige) Schwiegermutter eingeleitete Strafverfahren wurden gemäss den Akten zwischenzeitlich an den Kosovo abgetreten, eingestellt oder sind noch sistiert.
Nach einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ bis zum 15. Mai 2015 verfügte das Amt für Arbeit des Kantons Obwalden, Abteilung Migration, am 22. Mai 2015 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Ausreisefrist an.
B.
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden wies die von A.________ gegen die Verfügung vom 22. Mai 2015 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2016 ab und setzte ihr eine neue Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 28. Juni 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden die von A.________ gegen den Regierungsratsentscheid erhobene Beschwerde ebenfalls ab, bestätigte den angefochtenen Entscheid und setzte eine neue Ausreisefrist an.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. August 2017 an das Bundesgericht beantragt A.________, die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 28. Juni 2017 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei die Dispositivziffer 3 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 28. Juni 2017 dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten entsprechend dem Verfahrensausgang vom Staat zu tragen seien. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
Der Landstatthalter des Kantons Obwalden schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. Die Vorinstanz und das kantonale Amt für Arbeit, Abteilung Migration, haben auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin repliziert und ihre Rechtsvertreterin reicht eine Honorarnote ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_635/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit ihrem (vormaligen) Ehemann zwangsverheiratet worden zu sein, weshalb ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zustehe. Die Beschwerde ist, soweit sie sich inhaltlich gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung richtet, zulässig und die Beschwerdeführerin dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 I 114 E. 3.3.4 S. 123; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit weiteren Hinweisen). Diesfalls weist das Bundesgericht die Sache regelmässig zu neuer oder weiterer Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG; MEYER/DORMANN, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 12 zu Art. 106 BGG). Geht der zu ergänzende Sachverhalt jedoch eindeutig und unter gewahrtem Gehörsanspruch der Betroffenen aus den Akten hervor, käme eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsfeststellung einem unnötigen Leerlauf gleich, weshalb das Bundesgericht die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen auch selbst vornehmen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 131 II 470 E. 2 S. 476; CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 107 BGG).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, ihre in der Schweiz mit B.________ eingegangene Ehe sei vom Kantonsgericht Obwalden mit Entscheid vom 19. März 2015 wegen Zwangsheirat gestützt auf Art. 105 Ziff. 5 ZGB für ungültig erklärt worden. Somit liege ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG für einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz vor, weshalb die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu verlängern sei.
2.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AuG) haben, unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 2 AuG), Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen oder, bei fortdauernder Ehegemeinschaft, ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ["Integrationsklausel"]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3 S. 291 ff., 345 E. 4 S. 347 ff.; 138 II 229 E. 2 S. 230; 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119), oder wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 138 II 229 E. 3 S. 231 ff. "nachehelicher Härtefall").
2.2. Solche wichtigen persönlichen Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdeterscheint (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG [in der Fassung vom 15. Juni 2012]). Die in Art. 50 Abs. 2 AuG definierten Tatbestände sind alternativ, nicht kumulativ zu verstehen. Entsprechend präzisiert die infolge des Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten auf den 1. Juli 2013 in Kraft getretene Änderung von Art. 50 Abs. 2 AuG, dass - unabhängig vom Tatbestand des Vorliegens ehelicher Gewalt oder einer gefährdeten Wiedereingliederung - wichtige persönliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung auch vorliegen, wenn ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Entscheid geschlossen hat (Botschaft vom 23. Februar 2011 zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten [zit. Botschaft Massnahmen Zwangsheirat], BBl 2011 2223; SERAINA NUFER, Gesetzsänderung infolge Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten per 1. Juli 2013, in: Asyl 4/13 S. 15).
2.3.
2.3.1. Welche Beweismittel für den Tatbestand der Zwangsheirat ins Recht zu legen sind und welches Beweismass zur Anwendung gelangt, ist nicht geregelt. Vergleichsweise kann vorliegend auf den Tatbestand der häuslichen Gewalt verwiesen werden. Die beweismässige Untermauerung des Tatbestandes der häuslichen Gewalt hat der Verordnungsgeber in Art. 77 Abs. 5 und Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) näher ausgeführt. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 229; Urteile 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.3; 2C_765/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.3) wird für das Vorliegen ehelicher bzw. häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 AuG nicht ein voller Beweis oder eine strafrechtliche Verurteilung verlangt; der Nachweis ist vielmehr geleistet, wenn die ausländische Person die häusliche Gewalt, losgelöst von einem strafrechtlichen Verfahren, in geeigneter Weise - insbesondere durch Arztberichte - glaubhaft macht (BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153 f.; 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235).
2.3.2. Auch wenn die Beweiswürdigung hinsichtlich der Ausübung häuslicher Gewalt, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, praxisgemäss auf einer Gesamtbetrachtung sämtlicher relevanten Elemente beruht (BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3), kann daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts über das Vorliegen einer Zwangsheirat reiche für den Beweis des erforderlichen Tatsachenfundaments alleine nicht aus. Aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass das Kantonsgericht Obwalden mit rechtskräftigem Entscheid vom 19. März 2015 wegen Vorliegens einer Zwangsheirat die von der Beschwerdeführerin mit B.________ geschlossene Ehe gestützt auf Art. 105 Ziff. 5 ZGB (Zwangsheirat) für ungültig erklärt hat. Der im Zuge der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten am 1. Juli 2013 neu eingeführte, unbefristete Eheungültigkeitsgrund der Zwangsehe setzt nach dem Willen des Gesetzgebers für das Vorliegen einer Zwangsheirat nicht mehr voraus, dass ein Ehegatte mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Ehre seiner selbst oder einer ihm nahe verbundenen Person bedroht worden sein muss; neu genügen auch weniger massive Formen von Druckausübung (Botschaft Massnahmen Zwangsheirat, BBl 2011 2215). Das Kantonsgericht des Kantons Obwalden hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 19. März 2015 die im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren zu beantwortende rechtliche Vorfrage (vgl. zum Begriff MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET, Droit administratif, vol. I, 3. Aufl. 2012, S. 571 f.), ob eine Zwangsheirat im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG vorliegt, positiv beantwortet. Gründe dafür, dass dieses rechtskräftige Urteil (in tatsächlicher Hinsicht) nicht den vollen Beweis für Druckausübungen auf die Beschwerdeführerin zwecks Eheschliessung mit B.________ erbringen könnte, weshalb die Ehe (rechtlich) als Zwangsehe zu qualifizieren ist, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz, die das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Obwalden vom 19. März 2015 als ein Element unter vielen bei der Beweiswürdigung berücksichtigte und die eigene Würdigung von Videos der Verlobungsfeier und der Hochzeit dabei viel stärker gewichtete, ist nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis in Willkür verfallen, führt doch diese Vorgehensweise dazu, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zivilrechtlich wegen Zwangsheirat gestützt auf Art. 105 Ziff. 5 ZGB als ungültig anzusehen ist, ausländerrechtlich jedoch von einer einvernehmlich geschlossenen Ehe auszugehen wäre. Aufgrund der Absicht des Gesetzgebers, Opfer von Zwangsheiraten durch die Ausarbeitung eines umfassenden (strafrechtlichen, zivilrechtlichen und ausländerrechtlichen) Konzepts wirksam zu unterstützen (vgl. Botschaft Massnahmen Zwangsheirat, BBl 2011 2192), läuft die vorinstanzliche Beweiswürdigung dem Gesetzeszweck diametral zuwider, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch im Ergebnis unhaltbar ist. Die Beschwerdeführerin, die Opfer einer Zwangsheirat im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG geworden ist, hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerde erweist sich als begründet, ohne dass auf die weiteren, in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente einzugehen wäre. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und das kantonale Amt für Arbeit anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Obwalden hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist damit gegenstandslos. Die Vorinstanz wird die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu verlegen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 28. Juni 2017 wird aufgehoben. Das Amt für Arbeit, Abteilung Migration, des Kantons Obwalden wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Obwalden hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'600.10 auszurichten.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall