BGer 8C_173/2018
 
BGer 8C_173/2018 vom 24.05.2018
 
8C_173/2018
 
Urteil vom 24. Mai 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Wüest.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 13. Dezember 2017 (VV.2017.114/E).
 
Sachverhalt:
A. Der 1965 geborene A.________ war als Servicetechniker bei der B.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. November 2014 während der Arbeit aus drei Metern Höhe von einer Leiter fiel (Unfallmeldung vom 6. Februar 2015). Dabei zog er sich eine Prellung des rechten Knies mit posttraumatischer Bursitis präpatellaris zu. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 2. März 2017, stellte die Suva sämtliche Leistungen per 19. Januar 2017 ein und schloss den Fall folgenlos ab.
B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 13. Dezember 2017 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeld und Heilbehandlung, ab dem 20. Januar 2017 weiterhin auszurichten. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2. 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Leistungseinstellung der Suva per 19. Januar 2017 bestätigt hat. Dabei dreht sich der Streit einzig noch um die Knieproblematik rechts. Gegen die von der Suva und dem kantonalen Gericht verneinte Leistungspflicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten Fuss- und Unterbauchbeschwerden sowie den psychischen Problemen bringt der Beschwerdeführer letztinstanzlich nichts mehr vor. Weiterungen hierzu erübrigen sich, zumal keine rechtlichen Mängel im angefochtenen Entscheid offensichtlich sind (vgl. E. 1.1).
2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
3.1. Nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Kniebeschwerden spätestens seit 19. Januar 2017 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung) nur noch degenerativer Natur und damit nicht mehr auf das Unfallereignis vom 18. November 2014 zurückzuführen sind. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilungen der Kreisärzte Prof. Dr. med. C.________ und Dr. med. D.________, beide Fachärzte FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Januar 2016 resp. 22. Februar 2017.
3.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz legte dar, weshalb sie den Beurteilungen der Kreisärzte vollen Beweiswert zuerkannte. Von einer diesbezüglichen Verletzung der Begründungspflicht oder des Willkürverbots (Art. 9 BV; zur qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG und BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen) kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen aufkommen zu lassen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Soweit er etwa geltend macht, die Beurteilung des Dr. med. D.________ sei bereits deshalb nicht beweiskräftig, weil er lediglich eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen habe, übersieht er, dass rechtsprechungsgemäss auch ein versicherungsinterner und aktengestützter Arztbericht beweistauglich sein kann (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/ee S. 353 f.; Urteil 8C_761/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 5.2.2). Dem Kreisarzt stand nicht nur der Bericht des Dr. med. C.________ vom 6. Januar 2016 über die gleichentags erfolgte kreisärztliche Abschlussuntersuchung zur Verfügung, sondern er konnte sich aufgrund der vollständigen Akten auch ein gesamthaftes Bild machen. Weil es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes ging, ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. D.________ auf einen persönlichen Untersuch verzichtete (vgl. Urteil 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweis). Da gemäss den überzeugenden Ausführungen des Kreisarztes die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden "mit grösstmöglicher Wahrscheinlichkeit" degenerativen Ursprungs sind, durfte die Vorinstanz in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung auf weitere Sachverhaltsabklärungen, insbesondere zu den Erfolgsaussichten eines weiteren operativen Eingriffs, verzichten. Darin ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.4.1 in fine mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch Dr. med. E.________, Leitender Oberarzt Orthopädie der Klinik F.________, nach Durchsicht der MRI-Bilder höchstens noch eine gewisse degenerative Meniskusläsion als Beschwerdeursache für möglich hielt (vgl. Bericht vom 5. Oktober 2016). Soweit aus der hausärztlichen Kurzbeurteilung in der E-Mail vom 3. April 2017 etwas anderes hervorgeht, vermag dies die übrigen fachärztlichen Einschätzungen nicht in Frage zu stellen. Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand, wonach bereits angesichts des mannigfaltigen Beschwerdebildes eine polydisziplinäre Begutachtung unabdingbar gewesen wäre, steht doch vorliegend einzig noch die Knieproblematik zur Diskussion (vgl. E. 2.1).
4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Mai 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Wüest