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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8F_1/2018
Urteil vom 23. Mai 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Revision; Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. November 2016 (8F_15/2016).
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch des A.________ vom 17. Januar 2018 (Postaufgabedatum) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. November 2016 (8F_15/2016),
in die Verfügung vom 31. Januar 2018, mit welcher das Bundesgericht A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufforderte,
in die Eingabe des A.________ vom 7. Februar 2018 und das darin sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung vom 14. März 2018, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und A.________ eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe des A.________ vom 30. April 2018 (Postaufgabedatum),
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass daran seine nach Ablauf der Nachfrist eingereichte Eingabe vom 30. April 2018 (Postaufgabedatum), mit welcher er nochmals um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, nichts zu ändern vermag,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Mai 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz