Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
  
  [img]
 
 
   
  9C_349/2018
 
 
   
  Urteil vom 14. Mai 2018
 
 
   
  II. sozialrechtliche Abteilung
 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
   
  gegen
 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 21. Februar 2018 (C-6272/2017). 
   
  Nach Einsicht
 
 
in die Beschwerde vom 20. März 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 21. Februar 2018, mit welchem dieses auf die Beschwerde des A.________ mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist nicht eintrat, 
   
  in Erwägung,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss 
dass die Beschwerdeschrift weder auf das vorinstanzliche Nichteintreten bezogene Anträge noch eine Auseinandersetzung mit den massgebenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist enthält, sondern sich lediglich zur materiellen Seite äussert, 
dass sie damit den inhaltlichen Mindestanforderungen von 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach 
   
  erkennt die Präsidentin:
 
 
   
  1. 
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
   
  2. 
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
   
  3. 
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 14. Mai 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin:    Pfiffner 
Die Gerichtsschreiberin:    Oswald