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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_596/2017
Urteil vom 19. April 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz und Eusebio.
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
Urs Künzler,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,
gegen
Gemeinde Bergdietikon,
handelnd durch den Gemeinderat,
Schulstrasse 6, 8962 Bergdietikon,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Baumann,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Beschluss der Gemeindeversammlung Bergdietikon vom 20. Juni 2016 (Traktandum 12 betr. Wiedererwägung der Zustimmung zum Verkauf der Parzelle Nr. 362),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 15. September 2017 (WBE.2017.152).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 26. November 2012 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung Bergdietikon den Verkauf der in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Kindhausen gelegenen Liegenschaft Nr. 362 zum Preis von Fr. 4'390'750.-- an die Oase Holding AG Wohnen im Alter. Diese plant darauf den Bau und Betrieb eines Alters- und Pflegezentrums.
A.b. An der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2015 stellte Armin Sommer den Antrag, den Vorvertrag mit der Oase Holding AG vom 17. Dezember 2012 aufzulösen und den Gemeinderat im Wesentlichen zu beauftragen, unter Mitwirkung der lokalen Organisationen und Interessengruppen ein eigenes Alterskonzept zu erstellen. Dieser Antrag wurde mit 75 Ja- gegen 61 Nein-Stimmen angenommen und an den Gemeinderat zu Bericht und Antrag überwiesen.
A.c. Die Einladung an die Einwohnergemeindeversammlung vom 20. Juni 2016 sah unter dem Traktandum 12 eine Abstimmung über den Antrag auf Wiedererwägung des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. November 2012 vor. Der Gemeinderat beantragte, diesen Antrag abzulehnen. Er hielt dazu fest, dass bei einer Ablehnung das Traktandum abgeschlossen sei und keine weiteren Abstimmungen stattfänden; bei einer Annahme des Wiedererwägungsantrags sei in der Sache nochmals über den Verkauf der fraglichen Liegenschaft an die Oase Holding AG Wohnen im Alter zum gleichen Preis abzustimmen, wobei der Gemeinderat diesen Verkauf weiterhin beantrage; werde diesfalls der Verkauf genehmigt, bleibe es beim Beschluss vom 26. November 2012; werde er hingegen abgelehnt, sei der entsprechende Vorvertrag aufzulösen und es sei allenfalls in der Folge über eventuelle Schadenersatzregelungen zu verhandeln.
Der Wiedererwägungsantrag wurde von den anwesenden 425 Stimmberechtigten in geheimer Abstimmung mit 194 Ja- gegen 225 Nein-Stimmen bei sechs leeren Stimmzetteln abgelehnt. Im Anschluss an die Abstimmung wies der Gemeindeammann darauf hin, dass dieser Beschluss nicht dem fakultativen Referendum unterstehe.
B.
B.a. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2016 an den Regierungsrat des Kantons Aargau beantragte Urs Künzler im Wesentlichen sinngemäss, den Beschluss der Gemeindeversammlung Bergdietikon vom 20. Juni 2016 über das Traktandum 12 aufzuheben und den Wiedererwägungsantrag an der nächsten Gemeindeversammlung nochmals korrekt der Abstimmung zu unterstellen. Die Beschwerde wurde dem zuständigen Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI) überwiesen. Dieses wies die Beschwerde am 22. Februar 2017 ab.
B.b. Dagegen führte Urs Künzler Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 15. September 2017 wies dessen 2. Kammer die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Oktober 2017 an das Bundesgericht beantragt Urs Künzler, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2017 und den unter Traktandum 12 gefassten Beschluss der Gemeindeversammlung Bergdietikon vom 20. Juni 2016 aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Ablauf der fraglichen Gemeindeversammlung weise massive Unregelmässigkeiten auf, weshalb die Abstimmungsfreiheit von Urs Künzler verletzt sei.
Die Einwohnergemeinde Bergdietikon und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres stellt Antrag auf Abweisung.
Urs Künzler äusserte sich am 15. Dezember 2017 nochmals zur Sache. Weitere Eingaben gingen beim Bundesgericht nicht mehr ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Art. 82 lit. c BGG regelt die sog. Stimmrechtsbeschwerde als besondere Form der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Damit kann beim Bundesgericht die Verletzung von politischen Rechten geltend gemacht werden. Dazu zählt die Rüge, das an einer Gemeindeversammlung durchgeführte Verfahren sei mangelhaft gewesen, was eine zuverlässige und unverfälschte Willensbildung und -äusserung der Stimmberechtigten im Sinne von Art. 34 Abs. 2 BV verhindert habe (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_492/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2. Von der Stimmrechtsbeschwerde an das Bundesgericht werden sowohl eidgenössische als auch kantonale und kommunale Stimmrechtssachen erfasst (Art. 88 Abs. 1 BGG). Bei den letzteren ist die Stimmrechtsbeschwerde gegen Akte letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Das angefochtene Urteil ist ein solcher kantonal letztinstanzlicher Akt in einer kommunalen Stimmrechtssache. Überdies handelt es sich um einen beschwerdefähigen Endentscheid (vgl. Art. 90 BGG). Für das Verfahren vor Bundesgericht gelten damit die Regeln der Stimmrechtsbeschwerde. Ob es sich nach kantonalem Recht ebenfalls um eine Stimmrechtsbeschwerde nach dem aargauischen Gesetz über die politischen Rechte vom 10. März 1992 (GPR; SAR 131.100; vgl. insbes. §§ 1 und 65 ff. GPR) oder um eine Gemeindebeschwerde gemäss dem Gesetz über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 des Kantons Aargau (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100; vgl. insbes. §§ 106 und 107 GG) handelte, spielt dabei keine Rolle. Dass die vom Bundesverfahrensrecht abgeleiteten prozessualen Anforderungen an das kantonale Verfahren (vgl. insbes. Art. 88 Abs. 2 und Art. 110-112 BGG) nicht eingehalten wären, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Stimmberechtigter der Einwohnergemeinde Bergdietikon zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 3 BGG; BGE 134 I 172 E. 1.3.3 S. 176).
1.4. Nach Art. 95 lit. a, c und d BGG kann in Stimmrechtssachen in rechtlicher Hinsicht die Verletzung von Bundesrecht, der kantonalen verfassungsmässigen Rechte sowie der kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und derjenigen über Volkswahlen und -abstimmungen gerügt werden. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen einen Verstoss gegen Art. 34 Abs. 2 BV geltend. Das Bundesgericht prüft dies frei, was in Stimmrechtssachen auch auf das ergänzend anwendbare kantonale Recht zutrifft (vgl. BGE 129 I 185 E. 2 S. 190; 123 I 175 E. 2d/aa S. 178; je mit Hinweisen).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C_492/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1). Nach Art. 99 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (sog. Novenverbot).
2.
2.1. Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 139 I 2 E. 6.2 S. 13 f.; 138 I 61 E. 6.2 S. 82; 135 I 292 E. 2 S. 293, je mit Hinweisen).
2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Mängel hinsichtlich von Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von Abstimmungen sofort und vor Durchführung der Abstimmung zu rügen. Diese Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Abstimmung behoben werden können, womit sich eine längere Phase der Unsicherheit vermeiden lässt und der Urnengang nicht wiederholt zu werden braucht. Unterlässt dies der Stimmberechtigte, so verwirkt er im Grundsatz das Recht zur Anfechtung der Abstimmung. Es wäre mit dem Prinzip von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen wird und hinterher die Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen eben dieses Mangels angefochten würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_582/2016 vom 5. Juli 2017 E. 2.4).
2.3. Diese auf dem Vertrauensgrundsatz beruhende Rechtsprechung gilt auch für die Durchführung von Gemeindeversammlungen und die Anfechtung von Gemeindeversammlungsbeschlüssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist erforderlich, dass der an der Gemeindeversammlung teilnehmende Stimmberechtigte formelle Mängel noch an der Gemeindeversammlung selber beanstandet, soweit ihm das zumutbar ist. Das Erfordernis soll der raschen Klarstellung der Förmlichkeiten dienen, eine allfällige Korrektur des Verfahrens ermöglichen und damit zur Vermeidung einer allfälligen Wiederholung der Gemeindeversammlung beitragen. Unterlässt der Stimmberechtigte eine Beanstandung, obwohl eine entsprechende Intervention nach den Umständen als zumutbar erscheint, so kann er sich in der Folge nicht mehr darauf berufen, dass die Abstimmung nicht richtig zustandegekommen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das kantonale Recht diese Verwirkungsfolge ausdrücklich vorsieht oder nicht, ergibt sie sich doch direkt aus dem auch die Privaten verpflichtenden Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV (Urteil des Bundesgerichts 1C_582/2016 vom 5. Juli 2017 E. 2.4).
2.4. Selbst wenn Mängel im Vorfeld einer Abstimmung oder bei deren Durchführung bestehen, ist die Abstimmung nach der Rechtsprechung nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Die Beschwerdeführer müssen in einem solchen Fall allerdings nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 138 I 61 E. 4.7.2 S. 78; 135 I 292 E. 4.4 S. 301; Urteil des Bundesgerichts 1C_641/2013 vom 24. März 2014 E. 4.3 in: ZBl 115/2014 S. 612; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe für ihn kein Anlass bestanden, vor der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2016 Einsprache gegen die verschickten Unterlagen zu erheben; er sei davon ausgegangen und tue das noch heute, dass er gegen die Ablehnung des Antrags gemäss Traktandum 12 das Referendum ergreifen könne. Der Versammlungsleiter habe jedoch erst nach der Abstimmung darauf hingewiesen, dass diesfalls kein Referendum offen stehe.
3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im beanstandeten Zusammenhang keine massgebliche Unregelmässigkeit. Der Gemeinderat hatte in den Unterlagen für die Gemeindeversammlung den formellen Ablauf genau dargelegt. Daraus ging mit ausreichender Deutlichkeit hervor, dass er den am 29. Juni 2015 überwiesenen Antrag von Armin Sommer als Wiedererwägungsgesuch zum Verkaufsbeschluss vom 17. Dezember 2012 behandeln und entsprechend der Gemeindeversammlung zum Entscheid vorlegen und sich der weitere, im Detail geschilderte Verlauf nach dem Ausgang dieses Wiedererwägungsentscheids richten würde. Für die Organisation und Leitung der Geschäfte einer Gemeindeversammlung steht dem Gemeinderat zwangsläufig ein gewisses Ermessen zu (vgl. auch § 28 GG). Wenn der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen nicht einverstanden war, hätte er Anlass und Gelegenheit gehabt, sich mit einem Verfahrensantrag dagegen zu wenden. Von keiner Seite wurde dagegen aber ein Einwand erhoben. Die Vorgehensweise kann daher nicht nachträglich in Frage gestellt werden, und zwar auch nicht mit dem Argument, der Beschwerdeführer hätte sich gegen die Abstimmungsunterlagen gewandt, hätte er vom Ausschluss des Referendums Kenntnis gehabt. Bei der Anfechtung behördlicher Vorkehren wegen angeblicher Unregelmässigkeiten und beim Referendum handelt es sich um zwei verschiedene, voneinander unabhängige Rechtsinstitute. Während beim ersten das Vorgehen bzw. der Einfluss der Behörden auf den demokratischen Entscheidungsprozess beanstandet wird, löst das zweite eine inhaltliche Überprüfung des Gemeindeversammlungsentscheids in einer Volksabstimmung durch die gesamte Aktivbürgerschaft aus. Die Kenntnis der Referendumsfähigkeit eines Entscheids hat nichts damit zu tun, ob bzw. wann allfällige behördliche Unregelmässigkeiten angefochten werden.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt, es sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass der negative Wiedererwägungsentscheid nicht dem Referendum unterstellt sei. Das angefochtene Urteil stütze sich in Übereinstimmung mit der Auffassung der Gemeinde auf die §§ 30 und 31 GG, wonach nur Sachgeschäfte dem Referendum unterständen, nicht aber Verfahrensbeschlüsse, und beurteile den abschlägigen Wiedererwägungsentscheid als nicht referendumsfähigen formellen Beschluss. Das sei zweifelhaft, habe er nicht vorhersehen können und verletze sein Stimmrecht. Ob der Wiedererwägungsentscheid referendumsfähig ist oder nicht, muss hier freilich nicht entschieden werden. Der vorgesehene Ablauf der Abstimmungen zum Traktandum 12 war offengelegt und bekannt und wurde nicht beanstandet. Es besteht kein Anspruch der Stimmbürger darauf, zu jedem Geschäft im voraus ungefragt über die Möglichkeit eines Referendums informiert zu werden. Wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, ein solches sei zulässig, so hätte er nachträglich die Möglichkeit gehabt und ergreifen müssen, ein Referendum zustande zu bringen, und die Rechtmässigkeit eines solchen im Referendumsverfahren abklären lassen können. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb im hier zu beurteilenden Zusammenhang eine Verletzung seines Referendums- bzw. allgemeinen Stimmrechts vorliegen sollte.
3.4. Das Stimmrecht wurde auch nicht deshalb verletzt, weil das Abstimmungsergebnis möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn der Versammlungsleiter vorweg erläutert hätte, dass gegen einen abschlägigen Wiedererwägungsentscheid kein Referendum offen stehe. Erstens vermag der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass dies einen massgeblichen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gehabt hätte. Und zweitens wäre es umso näher gelegen, sich vor der Abstimmung an der Versammlung nach den möglichen Folgen des Wiedererwägungsentscheids zu erkundigen bzw. die Frage des Referendums aufzuwerfen und zu thematisieren. Ein solcher Vorstoss wäre dem Beschwerdeführer auch ohne weiteres zumutbar gewesen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, der Gemeinderat habe die Abstimmung durch den Hinweis auf eine mögliche Konventionalstrafe bei Nichtabschluss des Kaufvertrags unzulässig beeinflusst.
4.2. Soweit dieser Hinweis bereits in den gemeinderätlichen Erläuterungen zu Traktandum 12 enthalten war, die den Stimmberechtigten mit der Einladung an die Gemeindeversammlung zugestellt worden waren, erweist sich die Rüge als verspätet. Der Beschwerdeführer hätte dies schon vor der Versammlung bzw. jedenfalls vor der Abstimmung rügen müssen. In der Beschwerde an das Bundesgericht bezieht sich der Beschwerdeführer überdies auf eine Aussage des Präsidenten der Finanzkommission der Gemeinde Bergdietikon. Das Verwaltungsgericht beanstandet dies als unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen, wogegen der Beschwerdeführer wiederum einwendet, er habe sich schon vor den Vorinstanzen auf verschiedene behördliche Aussagen über mögliche Konventionalstrafen bezogen und verweise hier einzig auf das aktenkundige Protokoll der Gemeindeversammlung. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war es weder falsch noch irreführend, auf mögliche Haftungsfolgen hinzuweisen, die sich aus dem Wiedererwägungsentscheid der Gemeindeversammlung hätten ergeben können. Zu einem solchen massvollen Hinweis sind die Behörden unter Umständen sogar verpflichtet, um nicht einen falschen Eindruck über die Auswirkungen eines Gemeindegeschäfts zu erwecken. Dass dies hier in übertriebener oder sonstwie unzulässiger Weise geschehen wäre, ist nicht ersichtlich. Ein Recht, auf alle möglichen Argumente, die in der Debatte aufgeworfen werden, im voraus aufmerksam gemacht zu werden, um sich darauf vorzubereiten, besteht nicht, solange entscheidwesentliche Gesichtspunkte nicht bewusst verschwiegen oder beschönigt werden und damit die Grundlage für die demokratische Meinungsbildung massgeblich verzerrt wird. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil wies der Gemeinderat schon im Vorfeld der Versammlung in objektiver und neutraler Formulierung auf mögliche Haftungsfolgen hin.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, sein Stimmrecht sei verletzt, weil mehrere Eigentümer zweier Liegenschaften, die sich neben dem Verkaufsobjekt befinden, bei der durchgeführten Abstimmung nicht in den Ausstand getreten seien. Zumindest hätte durch Nachkontrolle der abgegebenen Stimmzettel näher abgeklärt werden müssen, wie viele betroffene Personen an der fraglichen Abstimmung teilgenommen haben.
5.2. Die Ausstandspflicht bei Entscheiden der Einwohnergemeindeversammlungen im Kanton Aargau richtet sich nach § 25 GG. Dessen Auslegung ist strittig. Das Verwaltungsgericht geht von einem relativ weiten Kreis Ausstandspflichtiger aus und schliesst nicht aus, dass die Eigentümer der Nachbarliegenschaften des vom Kauf erfassten Grundstücks wegen möglicher eigener finanzieller Interessen in den Ausstand hätten treten müssen, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Demgegenüber hält das Departement Volkswirtschaft und Inneres diese Auslegung als zu weit. Der Gesetzestext verlange ausdrücklich direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen. Das treffe für Eigentümer von Nachbarliegenschaften, die höchstens indirekt betroffen wären, nicht zu, zumal nicht vorhersehbar sei, wie sich der Verkauf des fraglichen Grundstücks auf den Wert der Nachbarparzellen auswirken würde. Grundsätzlich sind Ausstandsregeln bei Gemeindeversammlungsabstimmungen von der Natur der politischen Rechte her nur zurückhaltend anzuwenden. Es spricht daher einiges für die Argumente des Departements. Darüber braucht allerdings nicht endgültig entschieden zu werden.
5.3. Das Verwaltungsgericht erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers als zu wenig unterlegt, da er die von der behaupteten Ausstandspflicht betroffenen Personen und deren Anzahl nicht ausreichend umrissen und nicht einmal die Namen derjenigen Personen genannt habe, die er an der Versammlung erkannt haben will. Dazu habe für ihn jedoch eine gewisse minimale Mitwirkungspflicht gegolten. Bei dieser Ausgangslage habe das Verwaltungsgericht davon ausgehen dürfen, dass zumindest nicht so viele Personen in den Ausstand hätten treten müssen, dass sich dadurch das Ergebnis der Abstimmung verändert hätte. Nach Angaben der Gemeinde befinden sich unter den Eigentümern der fraglichen Nachbargrundstücke Nr. 366 (Christian Bögli) und Nr. 541 (Erbengemeinschaft Peyer) sieben, nach der Vernehmlassung des Departements acht stimmberechtigte Personen. Dabei handelt es sich zwar möglicherweise um Noven; es zeigt aber auf, dass es auch für den Beschwerdeführer nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, die wahrscheinlichen Zahlenverhältnisse abzuklären oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb ihm die entsprechende Mitwirkungspflicht auferlegt werden durfte. Dass dadurch einschlägiges Verfahrensrecht verletzt worden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht ausreichend geltend. Auch vor Bundesgericht vermag der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte vorzubringen, weshalb die Zahl von sieben oder acht Betroffenen zu tief sein sollte. Diese Zahlen bestätigen überdies die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass sich die behauptete Ausstandspflicht nicht massgeblich auf das Resultat der Abstimmung ausgewirkt hätte. Wie viele der betroffenen höchstens acht Personen tatsächlich an der Abstimmung teilgenommen haben, ist zwar unbekannt und lässt sich angesichts der sechs leeren Stimmzettel auch nicht nachträglich durch eine Kontrolle der Stimmzettel genau abklären. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass alle an der Abstimmung mitgewirkt und gegen eine Wiedererwägung gestimmt hätten, und unter der Annahme, dass diese acht Stimmen wegen der Ausstandspflicht nicht hätten zählen dürfen, wäre das Ergebnis immer noch mit 194 Ja- gegen 217 (statt 225) Nein-Stimmen zu Ungunsten des Wiedererwägungsantrags ausgefallen. Am Ergebnis hätte sich nichts geändert, was rechnerisch genau nachvollzogen werden kann. Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz sind damit nicht zu beanstanden (vgl. vorne E. 1.5). Da auch die ausstandspflichtigen Personen nach aargauischem Recht berechtigt sind, an der Diskussion teilzunehmen, kommt es nicht darauf an, ob sie bei der Debatte anwesend waren oder nicht. Selbst wenn also insofern eine Unregelmässigkeit vorliegen sollte, hätte dies keine Auswirkungen auf den Ausgang der Abstimmung gehabt, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt das Stimmrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt.
6.
6.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Abstimmung sei nicht korrekt durchgeführt worden. Während der gesamten Versammlungsdauer hätten Personen die Räumlichkeit, in der die Versammlung stattfand, vertreten und verlassen. Im vorliegenden Fall sei dies besonders einfach gewesen, da die Versammlung in einem Festzelt stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer beruft sich insofern auf verschiedene Aussagen von Versammlungsteilnehmern und reicht dem Bundesgericht vier als "Eidesstattliche Erklärungen" bezeichnete Dokumente ein, worin die Verschiebungen bezeugt würden.
6.2. Die eingereichten Schriftstücke datieren alle vom 23. Oktober 2017, sind mithin nach dem angefochtenen Urteil vom 15. September 2017 entstanden und als echte Noven unzulässig (vgl. vorn E. 1.5). Sie hätten im Übrigen schon vor dem vorinstanzlichen Entscheid vom Beschwerdeführer beschafft und zu den Akten gegeben werden können.
6.3. Was die gerügten Vorgänge betrifft, so ist es zunächst nicht aussergewöhnlich, dass es bei Versammlungen zu Verschiebungen bei der Teilnehmerzahl kommt bzw. einzelne Teilnehmer erst später erscheinen oder die Versammlung nach deren Beginn ganz oder vorübergehend verlassen. Das Verwaltungsgericht setzte sich mit der Rüge, die Zahl und die Teilnahmeberechtigung der an der Abstimmung Beteiligten sei nicht korrekt ermittelt worden, in E. 2 des angefochtenen Entscheids ausführlich auseinander. Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen sind nachvollziehbar. Qualifizierte Mängel bei der Sachverhaltserhebung oder die offensichtliche Unrichtigkeit der entsprechenden Feststellungen sind nicht ersichtlich. Das Bundesgericht ist daher daran gebunden (vgl. vorn E. 1.5). Gestützt auf die von ihm festgestellten Umstände schloss das Verwaltungsgericht, es seien keine massgeblichen Unregelmässigkeiten erstellt. Wenn der Beschwerdeführer Mängel behaupte, die sich nicht aus den Akten ergäben oder sonst wie ersichtlich seien, treffe ihn eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Er bringe aber nur unsubstanziierte Vermutungen vor, die er nicht zu belegen vermöge. Dagegen ist nichts einzuwenden. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht anhand des Protokolls der Gemeindeversammlung nachzeichnet, dass gleich viele Stimmzettel ausgeteilt worden waren wie Stimmberechtigte anwesend waren und der Versammlungsleiter ausdrücklich nachgefragt hatte, ob alle einen Stimmzettel erhalten hätten, ohne dass sich daraufhin jemand gemeldet hätte.
6.4. Im Übrigen wurde das Protokoll der strittigen Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2016 an der nachfolgenden Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2016 ohne Gegenstimme genehmigt. Damit wird zwar lediglich bestätigt, dass der Inhalt des Protokolls ordnungsgemäss abgefasst wurde bzw. den Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung korrekt wiedergibt. Die angeblich krassen Unregelmässigkeiten scheinen dabei aber niemanden gestört zu haben.
6.5. Fehlt es mithin am erforderlichen Nachweis der behaupteten Unregelmässigkeiten, verstösst der angefochtene Entscheid auch insoweit nicht gegen das Stimmrecht des Beschwerdeführers.
7.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist der obsiegenden Gemeinde praxisgemäss nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG sowie BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Bergdietikon, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Uebersax