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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_151/2018
Urteil vom 17. April 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. Dezember 2017 (AL.2015.00230).
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene A.________ war ab 1. Juli 2012 als Bau- und Projektleiter bei der B.________ AG angestellt. Am 14. November 2012 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2012. Über die B.________ AG wurde am 30. April 2014 der Konkurs eröffnet. Am 25. Juli 2014 wurde das Verfahren mangels Aktiven eingestellt. Das von A.________ gestellte Gesuch um Insolvenzentschädigung wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Juni 2015 ab, da der Anspruch wegen verpasster gesetzlicher Anmeldefrist erloschen sei. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 8. September 2015).
B.
Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Arbeitslosenkasse zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere Insolvenzentschädigung, zu erbringen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung verneinte. Im Zentrum steht hierbei die Frage, ob der Versicherte seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist.
3.
Das kantonale Gericht - auf dessen Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat die für die Beurteilung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt.
4.
In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz verbindlich fest (vgl. E. 1), der Beschwerdeführer habe die Arbeitgeberin nach seiner Kündigung vom 14. November 2012 und seiner Freistellung per 8. Dezember 2012 mit Schreiben vom 19. und 27. Dezember 2012 (erfolglos) zur Zahlung der Lohnausstände aufgefordert und bereits am 3. Januar 2013 das Betreibungsbegehren gestellt. Nachdem die Arbeitgeberin am 16. Januar 2013 Rechtsvorschlag erhoben habe, habe der Beschwerdeführer drei weitere schriftliche Mahnungen vom 11. Februar, 14. März und 25. Juni 2013 folgen lassen. Am 30. Oktober 2013, mithin erst rund 9.5 Monate nachdem die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag erhoben habe, habe er das Schlichtungsbegehren beim Friedensrichteramt eingereicht.
Gestützt auf diesen zeitlichen Ablauf erwog das kantonale Gericht, der Beschwerdeführer habe die eingeleiteten Schritte nicht, wie von der Rechtsprechung gefordert, konsequent und kontinuierlich weiterverfolgt. Insbesondere seien die in der Zeit vom 16. Januar bis 30. Oktober 2013 an die ehemalige Arbeitgeberin gesandten drei Mahnungen nicht rechtsgenüglich, mithin vermöchten sie die Untätigkeit während 9.5 Monaten und das Unterlassen der weiteren vollstreckungsrechtlich vorgesehenen Schritte, nämlich die Verfolgung der Forderung auf dem Rechtsweg, nicht zu kompensieren. Das Zuwarten bis Ende Oktober 2013 sei als grobfahrlässig zu qualifizieren. Infolge (schuldhafter) Verletzung der Schadenminderungspflicht habe die Arbeitslosenkasse zu Recht einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung verneint. Damit konnte die Vorinstanz die Frage offen lassen, ob der Beschwerdeführer die 60-tägige Anmeldefrist nach Art. 53 AVIG eingehalten habe oder ob aufgrund einer behördlichen Falschauskunft der Vertrauensschutz zum Tragen komme.
5.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Betrachtungsweise der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar ist er mit der unverzüglichen Einleitung des Betreibungsverfahrens in einer ersten Phase seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen. Dies hat denn auch das kantonale Gericht eingeräumt. Es hat indessen zutreffend erkannt, dass mit drei weiteren schriftlichen Mahnungen im Zeitraum vom 16. Januar bis 30. Oktober 2013 nach erhobenem Rechtsvorschlag dem Erfordernis der konsequenten Durchsetzung der offenen Lohnforderungen auf dem Betreibungsweg und notwendigenfalls durch Einleitung von gerichtlichen Schritten nicht Genüge getan war (vgl. Urteile 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.2; 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1). Ein Zuwarten von 9.5 Monaten zwischen der Anhebung der Betreibung bis zum Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung verletzt jedenfalls die Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil 8C_831/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.3 betreffend Zuwarten von 13 Monaten). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis unter anderem wegen der prekären finanziellen Lage der Arbeitgeberin kündigte und er zudem aufgrund der bereits im Dezember 2012 erfolglos gebliebenen Mahnungen, des erhobenen Rechtsvorschlags seitens der Arbeitgeberin sowie deren behaupteten Gegenforderungen hätte wissen müssen, dass nur konkrete rechtliche Schritte zur Eintreibung des ausstehenden Lohnes führen können. Dass er noch innert der in Art. 88 Abs. 2 SchKG genannten Frist die Unterstützung seiner Rechtsschutzversicherung angefordert und diese ihrerseits innert jener Frist ein Klageverfahren eingeleitet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal es sich bei der genannten Frist um eine (vollstreckungsrechtliche) Maximalfrist handelt, welche für die hier streitigen Belange nicht massgebend ist. Für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht ist sodann der Beschwerdeführer selber verantwortlich. Insofern kann dieser aus dem Umstand, dass er den Versicherungsfall am 27. Mai 2013 bei seiner Rechtsschutzversicherung angemeldet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.
Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erkannt, dass der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Schadenminderungspflicht keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat.
7.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt.
8.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. April 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Wüest