BGer 8C_53/2018
 
BGer 8C_53/2018 vom 06.04.2018
8C_53/2018
 
Verfügung vom 6. April 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Bächtold,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Schweizer Armee, Kommando Operationen, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. November 2017 (A-5551/2017).
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 5. April 2018, worin A.________ die Beschwerde vom 15. Januar 2018 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2017 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. April 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel