BGer 6B_801/2017
 
BGer 6B_801/2017 vom 13.03.2018
 
6B_801/2017
 
Verfügung vom 13. März 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Faga.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Entschädigung amtliche Verteidigung; Willkür etc., Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2017 (AK.2017.39-AP; ST.2016.17739).
 
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 23. November 2017 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Instruktionsrichter:
 
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Oberholzer
Der Gerichtsschreiber: Faga