BGer 6B_684/2017
 
BGer 6B_684/2017 vom 13.03.2018
 
6B_684/2017
 
Urteil vom 13. März 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Frei,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufung, schriftliches Verfahren, Berufungsrückzug; Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; Willkür, Anklageprinzip. etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 7. April 2017 (ST.2016.100-SK3 / Proz. Nr. ST.2015.15041).
 
Sachverhalt:
 
A.
X.________ war seit 18. März 2013 Inhaberin des Einzelunternehmens "A.________", welches den Nachtclub "B.________" in St. Gallen betrieb und verschiedene Tänzerinnen beschäftigte. X.________ wird vorgeworfen, sie habe im Jahr 2013 ihren Arbeitnehmerinnen Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen, die Arbeitnehmerbeiträge von CHF 6'823.25 aber nicht der C.________ Ausgleichskasse (nachfolgend Privatklägerin) abgeliefert. Desgleichen habe sie ihren Angestellten auch im Jahr 2014 um die Sozialversicherungsbeiträge gekürzte Löhne ausbezahlt, Beiträge in der Höhe von CHF 21'172.95 indes nicht der Ausgleichskasse überwiesen. Sie habe es vielmehr vorgezogen, mit diesem Geld defekte Barhocker neu zu überziehen, die Eismaschine zu reparieren oder andere Forderungen via Betreibungsamt zu bezahlen.
 
B.
Auf Strafanzeige der Privatklägerin hin verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen X.________ mit Strafbefehl vom 9. Juli 2015 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
Gegen den Strafbefehl erhob die Beurteilte Einsprache. Mit Entscheid vom 11. Februar 2016 sprach der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen X.________ von der Anklage des Vergehens gegen das AHVG frei.
Das Kantonsgericht St. Gallen hob am 7. April 2017 auf Berufung der Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil auf, erklärte X.________ des Vergehens gegen das AHVG schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.--, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
 
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 406 Abs. 3 i.V.m. Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO. Sie bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe am 15. Februar 2016 gegen den erstinstanzlichen Entscheid die Berufung angemeldet. Unmittelbar nach Eingang der erstinstanzlichen Urteilsbegründung habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. August 2016 Berufung erklärt und Anträge gestellt, welche sie kurz begründet habe. Unter anderem habe sie die Behandlung der Berufung in einem schriftlichen Verfahren beantragt. Die Vorinstanz habe in der Folge gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Dementsprechend habe sie der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. September 2016 gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Begründung der Beschwerde angesetzt. Diese Frist sei unbenützt verstrichen. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2016 sei nicht innert dieser Frist eingegangen. Damit sei die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Jene hätte im Mindesten in einer schriftlichen Eingabe auf ihre Ausführungen in der Berufungserklärung vom 10. August 2016 verweisen müssen. Mangels einer fristgerecht eingegangenen schriftlichen Äusserung gelte die Berufung der Beschwerdegegnerin daher als zurückgezogen. Damit sei der erstinstanzliche Entscheid vom 11. Februar 2016 in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz hätte das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abschreiben müssen. Soweit die Vorinstanz auf die Berufung der Beschwerdegegnerin entgegen der klaren gesetzlichen Regelung eingetreten sei, verletze sie Bundesrecht (Beschwerde S. 4 ff.).
1.2. Die Vorinstanz führt in tatsächlicher Hinsicht aus, die Verfahrensleitung habe am 6. September 2016 mit Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die Berufung innert 20 Tagen zu begründen (Fristenlauf bis und mit 27. September 2016). Nachdem bis am 30. September 2016 keine Eingabe erfolgt sei, habe das Gericht telefonisch bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt. Mit Schreiben vom selben Tag habe die Beschwerdegegnerin daraufhin für die Berufungsbegründung auf ihre Ausführungen in der Berufungserklärung verwiesen. Am 17. Oktober 2016 habe die Verfahrensleitung die Eingabe der Staatsanwaltschaft sowie die Aktennotiz zur telefonischen Nachfrage der Verteidigung der Beschwerdeführerin zugestellt und diese zur Einreichung einer Berufungsantwort aufgefordert. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass über die Folgen des Ausbleibens einer fristgemässen Berufungsbegründung im Endentscheid befunden werde (angefochtenes Urteil S. 3).
Die Vorinstanz nimmt an, die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2016 sei nicht innert der gesetzlichen Frist zur Berufungsbegründung erfolgt. Die Berufung sei aber bereits mit der Berufungserklärung materiell begründet worden, weshalb auf die Berufung einzutreten sei. Dafür spreche, dass bei den Rechtsmitteln die Dispositionsmaxime zur Anwendung gelange. Es liege mithin an einer beschwerten Partei zu entscheiden, ob und inwieweit ein Entscheid der höheren Instanz zur Überprüfung vorgelegt werde. Soweit eine Partei in einer Eingabe bereits alles Notwendige, insbesondere die Begründung für die Abänderung des ergangenen Entscheids bzw. für die Einlegung des Rechtsmittels dargelegt habe, könne aus der Tatsache, dass trotz entsprechender Aufforderung keine zusätzliche, die bereits eingereichte Begründung bloss wiederholende Eingabe mehr erfolge, nicht abgeleitet werden, die Partei sei an der weiteren Behandlung nicht interessiert. Wollte man anders entscheiden, würde der Inhalt der im gleichen Verfahren unterbreiteten Parteieingabe ignoriert. Es käme einem überspitzten Formalismus gleich, auf eine Berufung nur deshalb nicht einzutreten, weil nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens die Begründung nicht nochmals wiederholt worden sei (angefochtenes Urteil S. 4 ff.).
1.3. Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung. Nach Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht. Die in dieser Bestimmung genannte Eingabe bezieht sich auf die Anträge und deren Begründung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2017, N 1572).
 
1.4.
1.4.1. Die Beschwerdegegnerin meldete am 15. Februar 2016 Berufung an und ersuchte um Zustellung eines begründeten Entscheids (Akten des Kreisgerichts act. G/17). Am 10. August 2016 reichte sie die Berufungserklärung ein, mit welcher sie Anträge stellte und diese begründete (Berufungsakten act. B/1). Am 12. August 2016 teilte der Verfahrensleiter der Beschwerdeführerin und der Privatklägerin mit, dass die Beschwerdegegnerin gegen den erstinstanzlichen Entscheid Berufung erhoben habe (Berufungsakten act. B/2). Am 2. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre Berufungsantwort ein, in welcher sie Anträge stellte und ihre Entgegnung zu den einzelnen Punkten der Berufungserklärung vortrug (Berufungsakten act. B/5). Am 6. September 2016 ordnete der Verfahrensleiter der Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Berufungsakten act. B/6). Auf telefonische Anfrage durch den Verfahrensleiter (Berufungsakten act. B/7) teilte der Erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen am 30. September 2016 mit, die Frist zur Berufungsbegründung sei übersehen worden; die Berufung sei indes schon mit Berufungserklärung vom 10. August 2016 ausführlich begründet worden, so dass ohnehin keine weitere Eingabe eingereicht worden wäre. Die Berufungserklärung enthalte alles, was zur Beurteilung der Berufung erforderlich sei (Berufungsakten act. B/8). Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2016 auf den Standpunkt, die Berufung der Beschwerdegegnerin gelte als zurückgezogen (Berufungsakten act. B/10).
1.4.2. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Das Berufungsverfahren erfolgt in einem zweistufigen Anmeldungs- und Begründungsverfahren. Nach der Berufungsanmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO, welche innert 10 Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgt und welche nicht begründet werden muss, beginnt für die appellierende Partei mit der Zustellung des begründeten Urteils gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO der Lauf einer Frist von 20 Tagen für die Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung. Innert dieser Frist hat die Berufung erklärende Partei nach derselben Bestimmung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Sofern sie nur einzelne Punkte anficht, hat sie in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Berufungserklärung muss nicht begründet werden. Nach Einreichung der Berufungserklärung erfolgt die Begründung der Berufung (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO) entweder im mündlichen oder im schriftlichen Verfahren (Art. 405 und 406 Abs. 3 StPO).
Nach dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil anzufechten, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Die zweimalige Kundgabe des Willens, das Urteil anzufechten, ist nur dann entbehrlich, wenn das erstinstanzliche Urteil den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. In diesen Fällen genügt die Einreichung einer Berufungserklärung, wobei dem Berufungskläger eine Frist von 20 Tagen zur Verfügung steht (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2; Urteil 6B_1301/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3).
Die schriftliche Begründung der Berufung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO ist im schriftlichen Verfahren Gültigkeitserfordernis (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 406). Sie ersetzt die Parteivorträge im mündlichen Verfahren und muss die in Art. 385 Abs. 1 StPO aufgeführten Punkte umfassen (Art. 346 StPO; MARLÈNE KISTLER VIANIN, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N 17 zu Art. 406). Soweit bereits die Berufungserklärung ausreichend begründet ist, ist eine nochmalige Einreichung der Begründung nicht notwendig. Das Berufungsgericht ist bei dieser Sachlage ohne Weiteres in der Lage, das Verfahren durchzuführen. Der appellierenden Partei ist dennoch nochmals Frist für eine Ergänzung der begründeten Berufungserklärung anzusetzen. Will jene die Begründung nicht ergänzen, genügt ein Verweis auf die frühere Eingabe (vgl. implizit Urteil 6B_395/2013 vom 13. Juni 2013 E. 1.2). Soweit die Eingabe den Anforderungen an die Begründung nicht genügt, ist der säumigen Partei gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO eine kurze Nachfrist zur Verbesserung zu setzen. Auf das Rechtsmittel kann mithin erst dann nicht eingetreten werden, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist die Begründungsanforderungen nicht erfüllt (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Im zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Berufungserklärung vom 10. August 2016 (Berufungsakten act. B/1) unbestrittenermassen genau angegeben, welche Punkte des Entscheides sie anfechten wollte und welche Gründe aus ihrer Sicht einen anderen Entscheid nahe legten (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufungsantwort (Berufungsakten act. B/10) denn auch einlässlich dazu Stellung genommen und jeder Ziffer der Begründung ihren eigenen Standpunkt gegenübergestellt. Die Berufungserklärung hat den Anforderungen der Rechtsmittelbegründung ohne Weiteres entsprochen. Es muss daher nicht geprüft werden, ob der Beschwerdegegnerin eine Nachfrist hätte gesetzt werden müssen und ob Nichteintreten bei einer mangelhaften Begründung im Lichte der Art. 398 Abs. 2 und 404 Abs. 2 StPO als adäquate Rechtsfolge erscheint (vgl. hiezu HUG SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch et al. [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 406 StPO; EUGSTER, a.a.O., N 9 zu Art. 406 StPO).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9) schadet im zu beurteilenden Fall somit nicht, dass die Beschwerdegegnerin nicht innert Frist in einer schriftlichen Eingabe ihre bereits mit der Berufungserklärung eingereichte Begründung wiederholt oder unter Verzicht hierauf auf ihre begründete Berufungserklärung verwiesen hat. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, käme die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gestützt auf diese Säumnis einem überspitzten Formalismus gleich. Diese prozessuale Formstrenge wäre sachlich nicht gerechtfertigt, würde zum blossen Selbstzweck verkommen und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.2, BGE 142 I 10 E. 2.4.2). Dass die Vorinstanz auf die Berufung eingetreten ist, verletzt daher kein Bundesrecht.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
 
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Anklageprinzips. Der Strafbefehl vom 9. Juli 2015 äussere sich in keiner Weise zu dem in der Berufungsschrift der Beschwerdegegnerin neu aufgeführten Betrag von CHF 4'237.25, welche auf Arbeitnehmerbeiträge für die AHV im Jahre 2014 entfallen solle. Die Vorinstanz lege auch nicht dar, inwiefern für allfällige Ausstände aus dem Jahr 2014 das Mahnverfahren der AHV-Ausgleichskasse durchgeführt worden sei. Das Mahnverfahren habe sich allein auf den Betrag von CHF 6'823.25 aus dem Jahre 2013 bezogen. Mit diesem Umstand setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Sie gehe einfach davon aus, dass das Mahnverfahren auch für das Jahr 2014 erfolgt sei. Zudem ergäben sich die von der Vorinstanz angestellten Berechnungen weder aus der Anklageschrift noch aus der Berufungserklärung der Beschwerdegegnerin. Die "Grössenordnung" von unbezahlten Beträgen für das Jahr 2014 seien somit in den Erwägungen des angefochtenen Urteils lediglich hergeleitet worden. Sie (sc. die Beschwerdeführerin) habe sich weder im Untersuchungsverfahren noch in den nachfolgenden Gerichtsverfahren damit auseinandersetzen können. Die Anklageschrift hätte zudem zumindest ansatzweise schildern müssen, welche anderen Forderungen insbesondere vom 1. April bis 31. Dezember 2013 angeblich beglichen worden seien. Die Ausweitung des Sachverhalts durch die Vorinstanz verletze Bundesrecht (Beschwerde S. 9 ff.).
2.2. Der Strafbefehl enthält gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO u.a. den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Wird gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben (Art. 354 StPO) und entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, gilt dieser als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl muss den Anforderungen an eine Anklage genügen.
Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1; 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
2.3. Im Strafbefehl vom 9. Juli 2015 wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe es im Jahr 2013 unterlassen, insgesamt CHF 6'823.25 an Arbeitnehmerbeiträgen, welche der "A.________" in Rechnung gestellt worden seien, an die Privatklägerin zu bezahlen, obwohl sämtliche Angestellten Löhne erhalten hätten, von denen die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen gewesen seien. Auch im Jahre 2014 habe die Beschwerdeführerin den Angestellten zwar um die Sozialversicherungsbeiträge gekürzte Löhne ausgezahlt, habe jedoch Beiträge in der Höhe von total CHF 21'172.95 nicht an die Ausgleichskasse überwiesen. Die Beschwerdeführerin habe mit diesem Geld vielmehr unter anderem Reparaturrechnungen oder andere Forderungen via Betreibungsamt bezahlt.
2.4. Das angefochtene Urteil verletzt den Anklagegrundsatz nicht. Der Anklagesachverhalt ist im Strafbefehl hinreichend umschrieben, so dass für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres ersichtlich war, welche Vorwürfe gegen sie erhoben wurden, und sie in der Lage war, ihre Verteidigungsrechte angemessen wahrzunehmen. So wird im Strafbefehl genügend klar geschildert, dass die Beschwerdeführerin mit den abgezogenen Sozialversicherungsbeiträgen andere Forderungen beglichen hat. Um welche Forderungen es sich dabei handelt, muss nicht im Einzelnen ausgeführt werden. Immerhin werden beispielhaft Forderungen für neue Überzüge von defekten Barhockern und für die Reparatur der Eismaschine aufgeführt. Dasselbe gilt in Bezug auf den Betrag von CHF 4'237.25, welcher nach der Berufungserklärung der Beschwerdegegnerin auf Arbeitnehmerbeiträge für die AHV im Jahr 2014 entfallen soll. In dem im Strafbefehl aufgeführten Betrag von CHF 21'172.95 handelt es sich um einen Gesamtbetrag nicht überwiesener Beiträge für das Jahr 2014. Die vom ausbezahlten Lohn abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge werden hier zwar nicht ausgeschieden, sind in dieser Summe aber enthalten. Der in der Berufungserklärung genannte Betrag von CHF 4'237.25 wird im Strafbefehl nicht aufgeführt und auch von der Vorinstanz nicht aufgegriffen (vgl. angefochtenes Urteil S. 11). Selbst wenn die Anklageschrift in Bezug auf die Arbeitnehmerbeiträge des Jahres 2014 etwas unpräzise sein sollte, schadet dies nicht, solange für die Beschwerdeführerin jedenfalls erkennbar war, welcher Sachverhalt ihr zur Last gelegt wird. Ob sich die Beträge beweismässig erstellen lassen, ist, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 7), keine Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die genaue Feststellung des Sachverhalts ist Sache des Gerichts. Schliesslich ist im Lichte des Anklageprinzips auch nicht zu beanstanden, dass das Mahnverfahren in der Anklageschrift nicht erwähnt wird (Beschwerde S. 10). Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen wollte, das Mahnverfahren sei für das Jahr 2014 nicht ordnungsgemäss erfolgt, erschöpft sich ihre Beschwerde in einer blossen appellatorischen Kritik. Dass die Vorinstanz insofern in Willkür verfallen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Untersuchungsakten act. S/2).
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
 
3.
3.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 87 Abs. 3 AHVG. Sie macht geltend, sie habe im Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Arbeitnehmerbeiträge der Ausgleichskasse zu überweisen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Bestimmung gemäss Revision vom 17. Juni 2011 in zeitlich-sachlicher Hinsicht weiter gehe als die frühere Fassung des Gesetzes, sei nicht nachvollziehbar. Es sei in keiner Weise ersichtlich, dass nach der neuen Bestimmung auch diejenigen Arbeitgeber erfasst werden sollten, welche zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu Mitteln gelangten. Es sei offensichtlich nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen, das blosse Bezahlen von Nettolöhnen an die Arbeitnehmer bei gleichzeitigem Nichtbezahlen von AHV-Arbeitnehmerbeiträgen für sich allein unter Strafe zu stellen. Bei richtigem Verständnis der Bestimmung von Art. 87 Abs. 3 AHVG habe sie sich nicht strafbar gemacht (Beschwerde S. 12 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 4 f.).
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, es sei unbestritten, dass die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge nicht der Ausgleichskasse abgeliefert worden seien. Zudem sei von einer wirtschaftlich schlechten Lage der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Vorinstanz nimmt weiter an, für die Fortführung des Betriebs hätten zwangsläufig andere Forderungen als die in Frage stehenden Arbeitnehmerbeiträge beglichen worden sein müssen. Sie stützt sich hiefür auf die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst. Diese habe offensichtlich die Begleichung der Forderungen nach der Wichtigkeit zur Fortführung des Betriebes priorisiert. Die Einkommenspfändung habe die als Geschäftsaufwand zu verbuchenden Arbeitnehmerbeiträge nicht mitumfasst. Es habe daher keine Pflicht bestanden, für die Führung des Geschäftsbetriebs notwendige Mittel dem Betreibungsamt abzuliefern (angefochtenes Urteil S. 8 f.).
Die Vorinstanz führt weiter aus, für das Jahr 2013 habe sich der Deliktsbetrag auf CHF 6'823.25 belaufen. Dieser Betrag setze sich aus geschuldeten und gemahnten Beiträgen an die Alters- und Hinterbliebenenversicherung von CHF 5'622.35 sowie solchen an die Arbeitslosenversicherung von CHF 1'200.90 zusammen. Für das Jahr 2014 geht die Vorinstanz von einem unbezahlt gebliebenen Betrag von rund CHF 6'000.-- aus. Sie führt diesbezüglich aus, der im Strafbefehl angeklagte Betrag von CHF 21'172.95 für gesamthaft nicht überwiesene Beiträge für das Jahr 2014 ergebe sich aus den angehäuften Ausständen in der Höhe von insgesamt CHF 27'996.20 gemäss Strafanzeige der Privatklägerin abzüglich der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge von CHF 6'823.25 für das Jahr 2013. Im Jahr 2014 sei keine einzige Zahlung an die Ausgleichskasse erfolgt. Nach Abzug der Ausstände für das Jahr 2013 vom Gesamtguthaben der Privatklägerin ergäben sich Ausstände zugunsten der Ausgleichskasse für das Jahr 2014 von CHF 12'572.90. Die unbezahlt gebliebenen Arbeitnehmerbeiträge für das Jahr 2014 seien rund auf die Hälfte dieses Betrages, mithin in der Grössenordnung von CHF 6'000.-- anzusetzen (angefochtenes Urteil S. 11).
In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, die Strafbestimmung von Art. 87 Abs. 3 AHVG sei mit der Revision vom 17. Juni 2011 verschärft worden. Die Bestimmung setze zwar auch nach ihrem neuen Wortlaut voraus, dass finanzielle Mittel vorhanden seien. Nach der revidierten Fassung der Bestimmung sei es für die Erfüllung des objektiven Tatbestands indes nicht von Bedeutung, ob die beschuldigte Person im fraglichen Zeitpunkt über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Entscheidend sei einzig, ob stattdessen - allenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt - Lohnbestandteile der Arbeitnehmer anders verwendet würden (angefochtenes Urteil S. 9 ff.).
 
3.3.
3.3.1. Gemäss aArt. 87 Abs. 3 AHVG (in der Fassung vom 20. Dezember 1946, in Kraft bis 31. Dezember 2011) wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet.
In der Fassung vom 17. Juni 2011 (in Kraft seit 1. Januar 2012) wird nach dieser Bestimmung nunmehr bestraft, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht.
3.3.2. Nach der früheren Rechtsprechung zu aArt. 87 Abs. 3 AHVG war der Tatbestand erfüllt, wenn die tatsächlich vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge nicht spätestens innert der angesetzten Mahnfrist an die Ausgleichskasse überwiesen worden waren, unabhängig davon, ob dem Arbeitgeber die erforderlichen Mittel fehlten und diese ihm auch nicht von Dritten zur Verfügung gestellt wurden (BGE 107 IV 205 E. 2A; 80 IV 181 E. 1c). Nach der mit BGE 117 IV 78 geänderten Rechtsprechung konnte der Tatbestand der Zweckentfremdung im Sinne von aArt. 87 Abs. 3 AHVG nunmehr nur erfüllt werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer über die erforderlichen Mittel oder ein diesen entsprechendes Substrat verfügte, das er nach Auszahlung der Löhne hätte zur Verfügung halten können. Arbeitgeber, denen im Zeitpunkt der Lohnauszahlung die für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge notwendigen Mittel fehlten, machten sich nicht strafbar. Die blosse Nichtbezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse galt mithin nicht als Zweckentfremdung im Sinne der Bestimmung. Eine solche lag nur vor, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Mittel oder das Substrat für andere Zwecke verwendete. Grundgedanke von aArt. 87 Abs. 3 AHVG war eine Substraterhaltungspflicht. Die Bestrafung setzte die ordnungsgemässe Durchführung des Mahnverfahrens voraus (BGE 117 IV 78 E. 2d; 122 IV 272 E. 2b und c; Urteil 6B_94/2010 vom 23. April 2010 E. 2.3; LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Die Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen in der Sozialversicherung, AJP 2003 S. 910 f.).
Nach neuem Recht ist der Einwand, der Arbeitgeber habe nicht über die Mittel verfügt, um nebst den Löhnen auch die Beiträge zu bezahlen, unbehelflich. Die Neufassung von Art. 87 Abs. 3 AHVG bezweckt gerade, dass der Einwand der fehlenden Mittel den Arbeitgeber nicht mehr zu entlasten vermag (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes für die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG], Verbesserung der Durchführung, BBl 2011 563). Nach der Botschaft sollte mit der Neufassung der Bestimmung denn auch der durch die neuere Rechtsprechung bewirkte Verlust an abschreckender Wirkung kompensiert werden. Massgebend ist nach Art. 87 Abs. 3 AHVG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung, dass die abgezogenen Beiträge für irgendwelche andere Forderungen eingesetzt wurden (Urteil 6B_1340/2015 17. März 2017 E. 7.3; vgl. auch GABRIELLE WEISSBRODT, Les dispositions pénales LAVS, in: Panorama III en droit du travail, 2017, S. 422 f.).
3.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz geht zunächst davon aus, die Beschwerdeführerin habe im massgeblichen Zeitraum offensichtlich Rechnungen für die Fortführung des Betriebes bezahlt. Sie beruft sich hiefür auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren, wonach diese "in letzter Zeit" immer wieder etwas in das Geschäft investiert und namentlich diverse Reparaturen vorgenommen habe; das Lokal sei über 40 Jahre alt, da gehe immer wieder etwas kaputt (Untersuchungsakten act. E/1 S. 3). Inwiefern bei dieser Sachlage "alles andere als klar" sein soll, dass sie zahlreiche andere Forderungen beglichen habe (Beschwerde S. 11) und sich ihre Aussage nicht auf den von der Anklage umfassten Zeitraum der Lohnauszahlungen der Jahre 2013 und 2014 beziehen soll (vgl. angefochtenes Urteil S. 8), begründet die Beschwerdeführerin nicht hinreichend. Der auf den Angaben der Beschwerdeführerin gründende Schluss der Vorinstanz ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin über Mittel verfügte, andere Forderungen zu begleichen, die Arbeitnehmerbeiträge indes nicht an die Ausgleichskasse abgeliefert hat. Der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verletzt daher kein Bundesrecht.
 
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog