BGer 1B_127/2018
 
BGer 1B_127/2018 vom 08.03.2018
 
1B_127/2018
 
Urteil vom 8. März 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführerinnen.
Gegenstand
Strafverfahren.
 
Erwägungen:
 
1.
A.A.________ und B.A.________ erhoben mit Eingabe vom 29. Januar 2018 (Postaufgabe 7. Februar 2018) Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts (des Kantons Zürich?) vom 22. Dezember 2017. Da der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 8. Februar auf, diesen bis am 23. Februar 2018 dem Bundesgericht nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.
 
2.
Die Beschwerdeführerinnen kamen dieser Aufforderung innert Frist nicht nach. Somit ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
3.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli