BGer 6B_1443/2017
 
BGer 6B_1443/2017 vom 27.02.2018
 
6B_1443/2017
 
Urteil vom 27. Februar 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (falsche Anschuldigung), Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. November 2017 (BK 17 397).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen X.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte das Verfahren am 28. August 2017 ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 13. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2. Anfechtungsgegenstand bildet einzig der angefochtene Beschluss (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss vom 13. November 2017 begrenzten Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und Vorbringen ist daher von vornherein nicht einzutreten.
3. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, muss der Privatkläger vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf bezeichnete Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimation. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation vor Bundesgericht nicht. Er legt nicht dar, welche Zivilansprüche er aus der dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlung ableitet. Er legt auch nicht dar, inwiefern sich der abschliessende Entscheid des Obergerichts über die Einstellung des Strafverfahrens darauf auswirken könnte. Stattdessen behauptet er, die Arbeitgeberin des Beschuldigten schulde ihm Fr. 250'000.-- Schadenersatz. Inwiefern dies von Relevanz sein könnte, ist nicht ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass er zur Beschwerde nicht legitimiert ist.
4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer rügt pauschal namentlich eine Missachtung der Strafprozessordnung, eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sowie Verstösse gegen die allgemeinen Verfahrensgarantien, die Rechtsweggarantie und die Garantien im Sinne von Art. 29-31 BV. Er legt aber nicht konkret dar, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss dagegen verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
5. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- auferlegt hat. Mit den Erwägungen des Obergerichts zu Art. 420 lit. a StPO befasst er sich nicht im Ansatz. Die Beschwerde genügt auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill