BGer 6B_156/2018
 
BGer 6B_156/2018 vom 26.02.2018
 
6B_156/2018
 
Verfügung vom 26. Februar 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. X.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,
2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schwere Körperverletzung; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör; Rückzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 9. November 2017 (SK 17 43).
 
Erwägung:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. Februar 2018 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill