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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_152/2018
Urteil vom 20. Februar 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, RAV Plus Solothurn, Juristische Dienstleistungen,
Rathausgasse 16, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 7. Februar 2018 (VSBES.2018.40).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Februar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2018,
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid auf die bei ihm eingegangene Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2018 nicht eintrat, weil
a)es als Versicherungsgericht lediglich für Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen angerufen werden könne, nicht jedoch - wie im vorliegenden Fall - in dienstaufsichtsrechtlichen Angelegenheiten, und
b)es in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten zwar angerufen werden könne, dabei indessen zunächst der verwaltungsinterne Einspracheweg durchlaufen werden müsse,
dass das kantonale Gericht die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2018, soweit die Vorverlegung des vom kantonalen Amt mit Verfügung vom 12. Januar 2018 festgelegten Kursbeginns vom 12. März 2018 auf den 19. Februar 2018 verlangend, darüber hinaus an die Verwaltung überwies, mit der Bitte, darüber im Rahmen des Einspracheverfahrens umgehend zu befinden,
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht darlegt und auch nicht erkennbar ist, inwiefern die Vorinstanz mit dieser Vorgehensweise gegen Recht verstossen haben soll,
dass dies insbesondere für die Anweisung an die Verwaltung gilt, über die Frage der Möglichkeit der Kursvorverschiebung umgehend zu befinden,
dass, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin zum Entscheid über den Beginn des Kurses angehalten hat, bei der Versicherten überdies ohnehin auch nicht ein schutzwürdiges Interesse an einer Beschwerdeführung vor Bundesgericht im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG auszumachen ist, zumal die fehlende Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für dienstaufsichtsrechtliche Angelegenheiten nicht thematisiert ist,
dass dergestalt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass die Beschwerdeführerin indessen inskünftig bei weiteren gleichartigen Eingaben mögliche Gerichtskosten zu vergegenwärtigen haben wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Februar 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel