BGer 5F_4/2018
 
BGer 5F_4/2018 vom 19.02.2018
 
5F_4/2018
 
Urteil vom 19. Februar 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Gesuchsteller/Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt U.________,
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland,
untere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,
Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,
Politische Gemeinde U.________.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen die bundesgerichtlichen Urteile 5A_449/2017 und 1C_107/2017; Beschwerde gegen diverse kantonale Akte.
 
Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit einer von der Versicherung C.________ AG gegen A.A.________ eingeleiteten Betreibung erging am 22. Juni 2017 das bundesgerichtliche Urteil 5A_449/2017, mit welchem es auf die Beschwerde von A.A.________ gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht eintrat.
Mit als "Verfassungsbeschwerde" betitelter Eingabe vom 3. Februar 2018 behauptet A.A.________ die Nichtigkeit des Urteils 5A_449/2017 und ferner des Urteils 1C_107/2017 sowie einer ganzen Reihe kantonaler und kommunaler Entscheide und Verfügungen und von Strafbefehlen; sodann wird auch die Nichtigkeit des gesamten Betreibungsverfahrens und der Eingangsanzeige im Verfahren 5A_81/2018 (in welchem am 30. Januar 2018 der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid ergangen ist) behauptet. Ferner wird die Feststellung widerrechtlicher Handlungen durch den Präsidenten der Anklagekammer und durch den ersten Staatsanwalt verlangt.
 
Erwägungen:
1. Soweit sich die Eingabe gegen bundesgerichtliche Urteile richtet, namentlich gegen das Urteil 5A_449/2017, ist sie sinngemäss als Revisionsgesuch zu interpretieren. Indes werden keinerlei Revisionsgründe geltend gemacht, geschweige denn substanziiert, weshalb es an den Eintretensvoraussetzungen fehlt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 121 ff. BGG).
2. Soweit die Feststellung widerrechtlicher Handlungen seitens kantonaler Organe verlangt wird, hat die Eingabe aufsichtsrechtlichen Charakter. Indes hat das Bundesgericht bezüglich kantonaler Instanzen und Organe weder Aufsichts- noch Weisungskompetenzen, so dass es auch insoweit an den Eintretensvoraussetzungen mangelt.
3. Im Übrigen ist die Eingabe als Beschwerde aufzufassen.
Soweit sie sich gegen anderes als Entscheide oberster kantonaler Instanzen richtet, mangelt es wegen fehlender Ausschöpfung des Instanzenzuges an den Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG).
Soweit sie sich gegen die Entscheide des Kantonsgerichts vom 8. Juni und 8. August 2017 richtet, handelt es sich um diejenigen, welche den bundesgerichtlichen Urteilen 5A_449/2017 und 5A_81/2018 zugrunde lagen. Diese beiden Urteile sind rechtskräftig (Art. 61 BGG) und die kantonalen Ausgangsentscheidungen können nicht ein halbes Jahr nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erneut in Frage gestellt werden. Zulässig wären einzig hinreichend substanziierte Revisionsbegehren in Bezug auf die Bundesgerichtsurteile (dazu E. 1).
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Eingabe insgesamt nicht eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5. Schliesslich sei der Gesuchsteller/Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht angesichts seiner notorisch querulatorischen Beschwerdeführung vorbehält, Eingaben ähnlicher Art fortan unbeantwortet abzulegen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Eingabe vom 3. Februar 2018 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________, dem Kantonsgericht St. Gallen, dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland und der Politischen Gemeinde U.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli