BGer 5A_156/2018
 
BGer 5A_156/2018 vom 19.02.2018
 
5A_156/2018
 
Verfügung vom 19. Februar 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland,
Dienststelle Mittelland.
Gegenstand
Lohnpfändung (Existenzminimum),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 5. Februar 2018 (ABS 17 399).
 
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 5. Februar 2018 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Verfügung des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vom 3. November 2017 (betreffend Gruppen-Nr. xxx) nicht ein, mit der die pfändbare Lohnquote bzw. das Existenzminimum festgesetzt worden waren.
Am 13. Februar 2018 hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 15. Februar 2018 hat sie die Beschwerde zurückgezogen.
Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
2. Angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg