BGer 9C_319/2017
 
BGer 9C_319/2017 vom 15.02.2018
 
9C_319/2017
 
Urteil vom 15. Februar 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2017 (IV.2016.00707).
 
Sachverhalt:
A. Die 1977 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 15. Februar 2010 einen Rentenanspruch. Nach zwei Autounfällen am 12. Mai 2013 und 1. November 2014 meldete sich die Versicherte im Juni 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das im UV-Verfahren eingeholte bidisziplinäre Gutachten der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (nachfolgend: PMEDA) vom 15. Oktober 2015 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Mai 2016 einen Leistungsanspruch.
B. Die Beschwerde der A.________ mit dem Hauptantrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente spätestens ab dem 1. Dezember 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Februar 2017 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2017 sei aufzuheben, und es sei ihr spätestens ab dem 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei unter Berücksichtigung der Leitlinien gemäss BGE 141 V 281 ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie, Psychologie und Rheumatologie zu erstellen.
 
Erwägungen:
1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht vernein te in Bestätigung der Verfügung vom 18. Mai 2016 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und stützte sich hierzu insbesondere auf das im UV-Verfahren erstellte bidisziplinäre Gutachten der PMEDA vom 15. Oktober 2015 ab, wonach sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Filialleiterin sowie für jedwede vergleichbare Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich in erster Linie gegen den Beweiswert des Gutachtens vom 15. Oktober 2015 (vgl. zum Beweiswert ärztlicher Berichte BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Sie sind nicht stichhaltig:
2.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf eine Begutachtung nach Art. 44 ATSG kein Einigungsverfahren erforderlich (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.2.1 S. 511). Aus dem von ihr erwähnten, das UV-Verfahren betreffende BGE 138 V 318 ergibt sich nichts anderes.
2.2. Auf die Rüge der Befangenheit der PMEDA als Institution ist nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten; nur die für eine Behörde tätigen Personen können befangen sein, nicht hingegen die Behörde als solche (BGE 137 V 210 E. 1.3.3   S. 227). Soweit sich die Rüge der Befangenheit gegen den Leiter der medizinischen Abklärungsstelle richtet, ist sie unbegründet. Es kann insoweit auf das Urteil 9C_19/2017 vom 30. März 2017 (in: SVR 2017 IV Nr. 67 S. 208) verwiesen werden.
2.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die fehlende Konsensbesprechung vermag die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen. Sie überzeugen und das Bundesgericht hat ihnen nichts beizufügen. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort mit ihnen auseinandersetzt.
2.4. In Bezug auf die beiden ärztlichen Berichte des Zentrums B.________ vom 15. Januar 2016und v om 30. August 2016ist an die Rechtsprechung zu erinnern, wonachein Gutachten, welches sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage erfüllt, grundsätzlich nur dann Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben vermag, wenn wichtige Aspekte bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile 9C_863/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2.2 und 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem Gutachten vom 15. Oktober 2015 lässt sich diesen Berichten nicht entnehmen. Die Unfälle vom  12. Mai 2013 und 1. November 2014, die Auslöser für eine Zunahme der psychischen Symptomatik sein sollen, fanden im Rahmen der Begutachtung hinreichende Berücksichtigung. 
2.5. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich beanstandet, "die beiden monodisziplinären Gutachten" der PMEDA würden die Leitlinien des Bundesgerichts gemäss BGE 141 V 281 nicht erfüllen, übersieht sie, dass ein strukturiertes Beweisverfahren obsolet wird, wenn - wie vorliegend - eine lege artis erstellte medizinische Expertise eine Arbeitsunfähigkeit in begründeter nachvollziehbarer Weise verneint und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (Urteile 9C_782/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1 [zur Publikation vorgesehen]). In Bezug auf den in der Beschwerde erwähnten BGE 127 V 294 kann im Übrigen auf das Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2016 (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden.
3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
4. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Februar 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Stanger