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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_46/2018
Urteil vom 14. Februar 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Überschreiten der zulässigen Parkzeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. Oktober 2017 (SU170024-O/U/cwo).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer parkierte seinen Personenwagen am 22. Oktober 2015 in Zürich in einer "Blauen Zone" und stellte die Ankunftszeit auf der Parkscheibe auf 12:00 Uhr. Um 14:40 Uhr war er noch nicht zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 im Berufungsverfahren wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit zu einer Busse von Fr. 40.-.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Er habe im Berufungsverfahren keinen Freispruch beantragt und die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Rückweisung an das Bezirksgericht zu Unrecht nicht behandelt. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerde genügt weitgehend nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf zu behaupten, die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht sei unvollständig gewesen. Warum dies der Fall sein sollte, legt er hingegen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer implizit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Verletzung von Art. 408 und Art. 409 StPO geltend macht, gehen die Rügen an der Sache vorbei, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Unzutreffend ist, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Rückweisung an das Bezirksgericht nicht behandelt. Der Beschwerdeführer hat den Antrag erstmals mit Eingabe vom 21. Dezember 2017, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist und nach Urteilsfällung gestellt. Zudem hätte die Vorinstanz dem Antrag nicht stattgeben können. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel und die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht (Urteil 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 6.2 zur Publ. vorgesehen, mit Hinweisen). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid zudem hinreichend. Sie war nicht gehalten, sich mit allen, zum Teil schwer verständlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie konnte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zu den Begründungsanforderungen gerichtlicher Entscheide: BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held