BGer 2F_19/2017
 
BGer 2F_19/2017 vom 13.02.2018
 
2F_19/2017
 
Urteil vom 13. Februar 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Billag AG,
Bundesamt für Kommunikation, Abt. Medien und Post, Sektion Radio, und Fernsehen, Empfangsgebühren,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_677/2017 vom 21. August 2017.
 
Nach Einsicht
in das Urteil 2C_677/2017 vom 21. August 2017, worin die Beschwerde der Eheleute A.A.________ und B.A.________ gegen das Urteil A-2549/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2017 betreffend die Empfangsgebühren nach RTVG abgewiesen wurde,
in die Eingabe der Abgabepflichtigen vom 26. Oktober 2017, worin diese sinngemäss um Revision des Urteils ersuchen,
in die Kostenvorschussverfügungen vom 1. November 2017 und 12. Dezember 2017, worin den Abgabepflichtigen für den Unterlassungsfall das Nichteintreten in Aussicht gestellt und darauf hingewiesen wurde, dass die Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte, es sei denn, dieser werde schriftlich erklärt,
 
in Erwägung,
dass die Abgabepflichtigen den Kostenvorschuss auch nach zweiter Aufforderung nicht leisteten,
dass daher auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG),
dass dies in der Besetzung mit drei Mitgliedern geschieht (Art. 20 Abs. 1 BGG),
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BGG) den Abgabepflichtigen aufzuerlegen ist, wobei diese ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG) tragen,
dass dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), das in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Entschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG)
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher