BGer 6B_1448/2017
 
BGer 6B_1448/2017 vom 07.02.2018
 
6B_1448/2017
 
Urteil vom 7. Februar 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Dezember 2017 (UE170276-O/U/PFE).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. September 2017 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 an das Bundesgericht und rügte sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Darauf trat das Bundesgericht am 3. November 2017 nicht ein (Urteil 1B_465/2017). Da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Bezahlung der Prozesskaution innert Frist nicht nachkam und auch sonst keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers einging, trat das Obergericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 auf dessen Beschwerde nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 300.--.
Der Beschwerdeführer gelangt am 19. Dezember 2017 mit einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht.
2. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, ist er mit seinen Ausführungen nicht zu hören.
3. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
4. Nachdem der Beschwerdeführer die verlangte Prozesskaution innert der ihm angesetzten Frist nicht bezahlt hat, ist das Obergericht auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten. Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Seine Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 BGG nicht.
Die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege wurde durch das Bundesgericht im Übrigen beurteilt (Urteil 1B_465/2017 vom 3. November 2017). Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Es rechtfertigt sich vorliegend, von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill