BGer 8C_99/2018
 
BGer 8C_99/2018 vom 01.02.2018
8C_99/2018
 
Urteil vom 1. Februar 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. November 2017 (IV.2017.00105).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2017,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Beschwerdeführerin zwar das vom kantonalen Gericht seinem Entscheid mit zu Grunde gelegte neuropsychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 26. April 2016 kritisiert, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Beweiswürdigung und daraus abgeleiteten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert falsch (d.h. offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf basierende Erwägungen konkret rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen;
- sich dabei im Wesentlichen auf einen Bericht der Psychiaterin Dr. med. C.________ vom 22. Dezember 2017 zu berufen, reicht nicht aus, zumal dieser als unzulässiges Novum zu werten ist,
-ebenso wenig genügt es, in pauschal gehaltener Form zu behaupten, die von der Vorinstanz u.a. auf der Grundlage vom Gutachten von Dr. med. B.________ (und Dr. med. D.________) vorgenommene Einschätzung der Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit würde einem strukturieren Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 nicht standhalten,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Februar 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel