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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_93/2018
Urteil vom 1. Februar 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schaffhausen,
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 14. Dezember 2017 (63/2015/9).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 14. Dezember 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 2015 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer trotz im Vergleich zur letztmaligen Rentenverweigerung vom 13. März 2013 verändertem Gesundheitszustand (nach wie vor) über keinen Rentenanspruch verfüge,
dass der Beschwerdeführer dies in Schilderung seiner Beschwerden zwar als falsch kritisiert, ohne indessen konkret darzulegen, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert falsch (d.h. offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen konkret rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass, soweit er neue Arztberichte auflegt, diese im Übrigen im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden können (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Februar 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel