BGer 1B_38/2018
 
BGer 1B_38/2018 vom 31.01.2018
 
1B_38/2018, 1B_39/2018, 1B_40/2018,
 
1B_41/2018, 1B_42/2018, 1B_43/2018,
 
1B_44/2018, 1B_45/2018, 1B_46/2018,
 
1B_47/2018, 1B_48/2018, 1B_49/2018,
 
1B_50/2018, 1B_51/2018
 
Urteil vom 31. Januar 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________ & Co.,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 11. Dezember 2017 und 19. Januar 2018 (BEK 2017 188, BEK 2018 5, BEK 2018 6, BEK 2018 7, BEK 2018 8, BEK 2018 9, BEK 2018 10, BEK 2018 11, BEK 2018 12, BEK 2018 13, BEK 2018 14, BEK 2018 15, BEK 2018 16 und BEK 2018 17).
 
Erwägungen:
 
1.
A.________, B.________ und die C.________ & Co. reichten beim Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz Beschwerde ein gegen verschiedene Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. In diesen insgesamt 14 Beschwerdeverfahren, in denen A.________ teils allein, teils gemeinsam mit B.________ und der C.________ & Co. als Privatkläger und Beschwerdeführer auftritt, auferlegte der Kantonsgerichtspräsident den Privatklägern und Beschwerdeführern gestützt auf Art. 383 StPO jeweils Sicherheitsleistungen in der Höhe von Fr. 1'200.-- (Verfahren 1B_38/2018) bzw. in der Höhe von je Fr. 200.-- pro Beschwerdeführer, insgesamt Fr. 600.--, in allen übrigen Verfahren. In den Verfügungen wird angedroht, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Auf den Beiblättern der Verfügungen wurde auf die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft hingewiesen und die einschlägigen Artikel 136 - 138 StPO im Wortlaut wiedergegeben.
Mit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Beschwerden beantragen A.________, B.________ und die C.________ & Co. sinngemäss, diese Kostenvorschussverfügungen aufzuheben.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
Angesichts des engen Sachzusammenhangs rechtfertigt es sich, die Verfahren 1B_38 - 51/2018 zu vereinigen.
 
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt den Beschwerdeführern namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
 
4.
Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie behaupten indessen nicht, dass sie im kantonalen Verfahren solche Gesuche gestellt hätten. Weshalb ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, legen sie nicht dar. Weiter rügen sie sinngemäss die Höhe der Prozesskautionen, die "eine unzumutbare finanzielle Hürde" darstellten. Sie machen indessen keine konkreten Ausführungen, weshalb die verlangten Sicherheitsleistungen den Verhältnissen der Fälle nicht angemessen sein sollten. Weitere Ausführungen beziehen sich nicht auf die Kostenvorschussverfügungen und gehen dementsprechend an der Sache vorbei. Die Beschwerden genügen damit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
5.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Die Verfahren 1B_38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50 und 51/2018 werden vereinigt.
 
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi