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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4D_97/2017
Urteil vom 26. Januar 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ SA,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
negative Feststellungsklage,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 28. November 2017 (BZ 2017 95).
In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 4. Oktober 2017 zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht auf die Klage des Beschwerdeführers eintrat, mit der jener die Feststellung beantragt hatte, dass eine von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 323.30 nicht bestehe;
dass das Obergericht des Kantons Zug eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 2017 abwies;
dass das Obergericht dazu ausführte, es sei erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein - zunächst vom Erstrichter übersehenes - Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst am 28. September 2017 der Post übergeben habe und dieses Gesuch erst in diesem Zeitpunkt habe Wirkung entfalten können, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die unbestrittenermassen bis zum 27. September 2017 angesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bereits abgelaufen gewesen sei; daran ändere nichts, wenn der Beschwerdeführer vorher telefonisch angekündigt habe, er werde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe damit die Folgen nicht verhindern können, die das Gesetz an die Nichtbeachtung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses knüpfe;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 erklärte, er erhebe gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 6. Dezember 2017 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenügend darlegt, welche Rechte diese mit dem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren damit gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer