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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1B_21/2018
Urteil vom 22. Januar 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung (Entschädigung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. November 2017 (BK 17 477).
Erwägungen:
1.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland bestellte mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 A.________ einen neuen amtlichen Verteidiger und sprach dem bisherigen amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 6'176.-- abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'800.-- zu Lasten des Kantons Bern zu. A.________ wurde unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung dieses Betrages an den Kanton Bern verpflichtet.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 7. November 2017 Beschwerde und verlangte eine Überprüfung der seinem ehemaligen amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 29. November 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass A.________ durch die angefochtene Verfügung noch gar nicht beschwert sei. Sollte er nämlich im Hauptverfahren freigesprochen werden, träfe ihn keine Verpflichtung zur Rück- respektive Nachzahlung. Sollte er indessen schuldig gesprochen werden, könne er das Urteil mittels Berufung weiterziehen und seine Rügen betreffend die Rechtmässigkeit der Höhe der amtlichen Entschädigung an seinen amtlichen Verteidiger erneut vorbringen.
2.
A.________ reichte am 20. Dezember 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Ecuador zu Handen des Bundesgerichts eine Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. November 2017 ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführung nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in rechtswidriger Weise davon ausgegangen sein sollte, er sei durch die angefochtene Verfügung noch gar nicht beschwert. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, bzw. der Beschluss der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli