BGer 6B_1466/2017
 
BGer 6B_1466/2017 vom 19.01.2018
 
6B_1466/2017, 6B_1/2018
 
Urteil vom 19. Januar 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
6B_1466/2017
X.X.________,
Beschwerdeführer,
und
6B_1/2018
Y.X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
6B_1466/2017
Pfändungsbetrug, Nichtabgabe entzogener Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises;
6B_1/2018
Pfändungsbetrug,
Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 16. Oktober 2017
(Urteil 4M 17 13+14).
 
Erwägungen:
 
1.
Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte den Beschwerdeführer wegen Pfändungsbetrugs sowie der Nichtabgabe entzogener Kontrollschilder und des Fahrzeugausweis zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.--; dessen Ehefrau und Beschwerdeführerin verurteilte es wegen Pfändungsbetrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter (anteiliger) Auferlegung der Verfahrenskosten.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 ans Bundesgericht. Das Obergericht übermittelte dem Bundesgericht ein vom selben Tag an dieses adressierte Schreiben der Beschwerdeführerin.
 
2.
Die Beschwerden betreffen dasselbe Strafverfahren mit identischem Lebenssachverhalt, weshalb sie gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln sind.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
3.
Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten. Die Eingaben genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Sie enthalten weder einen Antrag, noch setzen sich die Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen den Kostenentscheid des Berufungsverfahrens wendet, ist die Kostenauflage nicht zu beanstanden (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sollte sie einen Kostenerlass oder eine -stundung verlangen, was vom Wortlaut nicht ausgeschlossen erscheint, hat hierüber erstinstanzlich die Vorinstanz und nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 425 StPO; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG).
 
4.
Auf die Beschwerden ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die sinngemäss gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdeführern ist eine reduzierte Gerichtsgebühr unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Die Verfahren 6B_1466/2017 und 6B_1/2018 werden vereinigt.
 
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
 
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
 
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held