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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_415/2017
Urteil vom 3. Januar 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2017 (VBE.2017.53).
Sachverhalt:
A.
A.________ meldete sich am 16. September 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) an. Dabei machte sie vor allem psychische Leiden (Essattacken, sozialer Rückzug, Depression, Traurigkeit, Lustlosigkeit usw.), aber auch somatische Beschwerden (Schilddrüsenunterfunktion, Rückenschmerzen) geltend. Die IV-Stelle des Kantons Aargau leitete Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht in die Wege und lehnte mit Verfügung vom 18. Februar 2014 die Gewährung beruflicher Massnahmen ab.
Am 12. Mai 2014 erstattete die MEDAS Ostschweiz, St. Gallen, ein bidisziplinäres (psychiatrisch/orthopädisches) Gutachten. Nachdem aus Sicht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) trotz Beantwortung von Ergänzungsfragen vom 21. August 2014 im psychiatrischen Teilgutachten Unklarheiten bestanden, wurde ein Gutachten der Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. November 2014 eingeholt. Nach erneuten medizinischen Abklärungen, namentlich nach Einholung eines Verlaufsberichts des behandelnden Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. März 2015, empfahl der RAD mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2015 die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens, da in beiden Gutachten fremdanamnestische Angaben fehlten, Unklarheiten bestünden und die Gutachten sehr unterschiedlich ausgefallen seien. Die IV-Stelle holte daraufhin ein Gutachten der Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Februar 2016 ein. Gestützt darauf stellte sie A.________ mit Vorbescheid vom 28. April 2016 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach Eingang eines weiteren Berichts des behandelnden Psychiaters vom 21. Juni 2016 sowie einer Stellungnahme des RAD vom 7. Dezember 2016 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 den Anspruch auf eine Invalidenrente.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. April 2017 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihr sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventualiter sei eine Oberbegutachtung anzuordnen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: Urteil 9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.
Die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Zur Beurteilung der zunächst in psychischer Hinsicht streitigen gesundheitlichen Situation hat das kantonale Gericht insbesondere auf das Gutachten der Dr. med. D.________ vom 6. Februar 2016 abgestellt. Die Beschwerdeführerin leide - so die Vorinstanz - an einem Status nach Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (Angst, Depression, Besorgnis, Anspannung und Ärger) sowie Psychosomatisierung, gegenwärtig bis auf dysphorische Restsymptomatik weitgehend remittiert (ICD-10, F43.23) sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10, F45.4), bei Problemen mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiärer Umstände (ICD-10, Z63), Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10, Z56) sowie Problemen in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10, Z59). Aus psychiatrischer Sicht sei seit 23. September 2013 von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr auszugehen, nachdem für alle Tätigkeiten in der freien Wirtschaft von 29. Januar 2013 bis 8. Februar 2013 eine 100%ige und von 9. Februar 2013 bis 22. September 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe.
3.2. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren aufliegenden ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren.
3.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigen keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen auf:
3.3.1. Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Wie es dargelegt hat, erfüllt das psychiatrische Gutachten der Dr. med. D.________ vom 6. Februar 2016 die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen; es beruht auf eigenen Untersuchungen, eingehender Anamneseerhebung und setzt sich insbesondere auch mit den anderen medizinischen Berichten auseinander.
3.3.2. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; vgl. auch Urteil 8C_215/2017 vom 31. August 2017 E. 3.3.2). Solche vermag die Versicherte nicht darzutun, zumal sie weitgehend die bereits vorinstanzlich erhobenen Einwendungen wiederholt. Wie das kantonale Gericht aufgezeigt hat, erfolgte die zusätzliche Begutachtung durch Dr. med. D.________ auf Empfehlung des RAD, da in den Gutachten der MEDAS vom 12. Mai 2014 und der Dr. med. B.________ vom 3. November 2014. fremdanamnestische Angaben gefehlt, Unklarheiten bestanden hätten und die Gutachten sehr unterschiedlich ausgefallen seien. Das Gutachten der Dr. med. D.________ vom 6. Februar 2016 setze sich - so die Vorinstanz in Bestätigung der RAD-Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 - eingehend mit den beiden Vorgutachten auseinander und lege dar, weshalb auf die darin enthaltenen divergierenden Feststellungen und Folgerungen nicht abgestellt werden könne. Konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise ergeben sich sodann weder aus den knapp gehaltenen Berichten des behandelnden Psychiaters noch aus dem Austrittsbericht der Frauenklinik E.________ vom 8. Februar 2013, wo die Versicherte vom 29. Januar 2013 bis 8. Februar 2013 stationär behandelt worden war, zumal sich das Gutachten vom 6. Februar 2016 auch damit auseinandersetzte.
3.4. Zusammenfassend beruhen die vorinstanzlichen Annahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten weder auf offensichtlich unrichtigen noch auf sonstwie rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellungen. Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, konnte und kann auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis).
4.
Das kantonale Gericht hat im Weiteren dargelegt, dass selbst dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegen würde, wenn der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin aus somatischer Sicht nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Es hat dazu Validen- und Invalideneinkommen festgesetzt, aus der Gegenüberstellung einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 5% ermittelt und aufgezeigt, dass selbst bei Erfüllung des Wartejahres kein Rentenanspruch bestünde. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander, weshalb auf die nicht zu beanstandende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, welcher das Bundesgericht nichts beizufügen hat. Beim angefochtenen Entscheid hat es mithin sein Bewenden.
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Januar 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch