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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_487/2017
Urteil vom 8. November 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 6. Juni 2017 (5V 17 98).
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 10. Juli 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 6. Juni 2017betreffend Beiträge als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2014,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid sei in Verletzung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) ergangen, seine Vorbringen indessen grösstenteils nicht in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen treten, womit es insoweit sein Bewenden hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
dass der Antrag auf Feststellung des Beitragsstatuts als Selbständigerwerbender in den Jahren 2007-2012 unzulässig ist (res iudicata; vgl. Urteil 9C_24/2016 vom 4. März 2016 in Sachen des Beschwerdeführers),
dass ein nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässiges (unechtes) Novum - i.c. Steuerveranlagung 2012 vom 7. Mai 2014 im Verfahren 9C_421/2015 - kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG sein kann,
dass in Bezug auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im September 2012 um fünf Jahre nach Art. 12 Abs. 2 Anhang I FZA auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 9C_421/2015 vom 25. Juni 2015 E. 3 Gesagte zu verweisen ist,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer nach wie vor keine irgendwelchen Belege für selbständige Erwerbstätigkeit eingereicht noch die Edition der Akten beim Migrationsamt verlangt hat (vgl. Urteil 9C_421/2015 vom 25. Juni 2015 E. 3),
dass die Ausgangspunkt der vorliegenden Streitigkeit bildende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2016 gestützt auf die "Meldung über Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger" der zuständigen Steuerbehörde ergangen war,
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zu erteilen, gegenstandslos ist,
dass auf Fragen im Zusammenhang mit lite pendente erfolgten Betreibungen der Beschwerdegegnerin mangels Zuständigkeit nicht eingegangen werden kann,
dass ausgangsgemäss der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. November 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler