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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_278/2017
Urteil vom 4. Mai 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. April 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 12. April 2017, worin A.________ aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG),
in die am 24. April 2017 an das Bundesgericht erfolgte Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids,
in Erwägung,
dass die Versicherte die Eingabe vom 10. April 2017 nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 und Art. 44 - 48 BGG 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht hat,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die (verspätete) Beschwerde zudem auch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, weil ihr nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen, wonach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Mai 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Huber