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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_566/2016
Urteil vom 23. Dezember 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Oktober 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
In Erwägung,
dass A.________ gegen ein am 26. Oktober 2016 betreffend Führerausweisentzug ergangenes, ihm am 3. November 2016 eröffnetes Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 30. November (Postaufgabe: 1. Dezember) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass er von Seite des Bundesgerichts gemäss Schreiben vom 2. Dezember 2016 aufgefordert worden ist, seine nicht mit einer Unterschrift versehene Beschwerde bis zum 14. Dezember 2016 unterzeichnet einzureichen (versehen mit der Androhung, bei Nichtbehebung des Mangels bleibe die Rechtsschrift unbeachtet; s. Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG);
dass er auf dieses ihm ordnungsgemäss zugestellte Schreiben hin nicht reagiert hat, weshalb auf die Beschwerde, bei somit offensichtlichem Mangel, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp