BGer 9C_832/2016
 
BGer 9C_832/2016 vom 20.12.2016
{T 0/2}
9C_832/2016
 
Urteil vom 20. Dezember 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. Oktober 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2016,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266, 137 III 226 E. 4.2 S. 234) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich der Beschwerdeführer vielmehr auf eine im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 95 und 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) unzulässige, rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz beschränkt, ohne darzutun, inwieweit der angefochtene Entscheid nicht mit Bundesrecht in Einklang stehen soll,
dass insbesondere auch gegen den von der Vorinstanz nach Massgabe von Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG korrekt durchgeführten Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von unter 40 % ergab, womit ein Invalidenrentenanspuch ausgeschlossen ist (Art. 28 Abs. 2 IVG), nichts vorgebracht wird, was auf eine Verletzung von Bundesrecht schliessen lassen könnte (Art. 95 lit. a BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Dezember 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer